Verwaltungsrecht

Eilrechtsschutz – unbegründeter Antrag auf Aussetzung der Abschiebung

Aktenzeichen  M 15 S 16.30860

Datum:
2.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a, § 30, § 36
AufenthG AufenthG § 60
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben lediger Staatsangehöriger der Republik Senegal vom Volk der … und muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 7. Mai 2014 über den Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte dort am 26. Mai 2014 einen Asylantrag.
In seiner persönlichen Anhörung am 30. November 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Senegal in … gewohnt und dort als Gelegenheitsarbeiter Holz verkauft. Seine Mutter sei verstorben, wo sich sein Vater aufhalte wisse er nicht. Andere Verwandte im Senegal habe er nicht. Im März 2014 habe er sein Heimatland verlassen und sei über Gambia, Mali, Burkina Faso und Libyen schließlich über den Seeweg nach Italien gelangt, von wo aus er dann mit einem Mini-Bus nach Deutschland gefahren sei.
Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Antragsteller an, er sei von Rebellen angesprochen worden, um bei diesen mitzumachen. Auch einen Freund von ihm und zwei andere hätten sie angesprochen. Dies sei in seinem Heimatdorf gewesen. Zuerst habe er überlegt, ob er bei den Rebellen mitmachen solle, habe sich dann aber dagegen entschieden. Die Rebellen hätten gedroht, ihn umzubringen, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Sein Freund habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. Einen anderen Landesteil habe er nicht aufsuchen können, da sie ihn überall gefunden hätten. Auch an die Polizei habe er sich nicht gewandt, da er Angst gehabt habe, dass ihn die Rebellen dadurch wieder finden könnten. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Auch Probleme mit dem Staat oder der Polizei im Senegal habe er nicht gehabt. Er habe ein Kind mit einer deutschen Frau, die Vaterschaft habe er bereits anerkannt.
Mit Bescheid vom 15. April 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und drohte dem Antragsteller mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in den Senegal an (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf fünf Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7.).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Der Antragsteller stamme aus dem Senegal, einem sicheren Herkunftsstaat. Die Vermutung, dass einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstatt stamme, keine Verfolgung drohe, habe der Antragsteller nicht wiederlegen können. Der senegalesische Staat schütze auch vor Repressionen Dritter. Der Antragsteller hätte die Möglichkeit gehabt, vor seiner Ausreise bei der senegalesischen Polizei den etwaigen Vorfall zur Anzeige zu bringen. Es sei weder geltend gemacht noch erkennbar, dass dieses Schutzersuchen von vornherein aussichtslos gewesen sei. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller unbenommen geblieben, in einen anderen Landesteil zu gehen. Das Anwerben durch die Rebellen habe offenbar in der Casamance stattgefunden. Der senegalesische Staat behindere Fluchtbewegungen nicht, Casamance-Flüchtlinge würden nicht behelligt. Die Ablehnung des subsidiären Schutzes stütze sich darauf, dass dem Antragsteller keine Gefahren im Sinne des § 4 AsylG drohten. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Antragsteller sei nach eigenen Angaben im Senegal in der Lage gewesen, für eine Lebensgrundlage zu sorgen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, sich zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf fünf Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Dabei werde das Wohl des Kindes, dessen Vaterschaft der Antragsteller anerkannt habe, berücksichtigt. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange angemessen. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 21. April 2016 zugestellt (Bl. 91 der Bundesamtsakte).
Am …. April 2016 erhob der Antragsteller zur Niederschrift beim Urkundsbeamten Klage (Verfahren M 15 K 16.30859) und beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2016 in den Ziffern 1 und 3 bis 7 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen.
Zugleich ließ er beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung anzuordnen.
Zur Klage- und Antragsbegründung verwies der Antragsteller auf sein Vorbringen beim Bundesamt.
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakten vorgelegt ohne sich zum Antrag zu äußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 15 K 16.30859 und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässig erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt erfolglos. Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet sowie die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken, so dass auch eine Aussetzung der Abschiebung nicht geboten ist. Auch Abschiebungsverbote liegen nicht vor.
Das Gericht geht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO in sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass der Antrag in der Sache darauf gerichtet ist, dass die kraft Gesetzes nach § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 Satz 2 des Bescheids sowie die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 6 des Bescheids) nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll.
Das Gericht geht davon aus, dass sich der Eilantrag nicht gegen das auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG gestützte Aufenthalts- und Einreiseverbot nach der Abschiebung (Nr. 7 des Bescheids) richtet. Ein derartiger Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, da die schlichte Aufhebung sowie eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dazu führen würde, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Dadurch würde sich die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern (NdsOVG, B. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5).
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache erfolglos.
Im Anschluss an Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG darf nach § 36 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht ist damit die Prüfung, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass dem Antragsteller kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in §§ 30, 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen, dafür sprechen jedoch § 34 Abs. 1 AsylG und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 17.7.1996 – 2 BvR 1291/96 – juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung. Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung des Bundesamtes. Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Der Antragsteller stammt aus dem Senegal, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG). Der Asylantrag ist somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.
Zu einer staatlichen Verfolgung hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Es fehlt auch an einem Vortrag zu einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Die Republik Senegal, insbesondere die dortigen Sicherheitsbehörden, bieten wirksam und dauerhaft Schutz vor Verfolgung (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, vor den Rekrutierungsversuchen der Rebellen geflohen zu sein, ist festzustellen, dass der Staat Repressionen Dritter weder ermutigt, unterstützt oder billigt, noch nimmt er sie tatenlos hin (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 11.09.2013, Stand: August 2014, S. 13). Selbst wenn der Antragsteller von den Rebellen tatsächlich bedroht worden sein sollte, würde dies nichts an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ändern. Dem Antragsteller wäre es nämlich zuzumuten, falls er in der Casamance eine (erneute) Bedrohung durch die Rebellen fürchtet, sich in einem Bereich des Senegal niederzulassen, in dem er vor den Rebellen sicher ist (§ 3e AsylG). Aber selbst in der Casamance hat sich die Situation verbessert. Dort schwelt zwar immer noch der Konflikt mit den Rebellen, doch haben die im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Armee und den Rebellen der MFDC seit 2012 deutlich nachgelassen (Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne von § 29a AsylVfG vom 21. November 2015, S. 12).
Damit scheidet auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG aus.
Von einer weiteren Darstellung, auch der Gründe zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wird abgesehen, weil das Gericht insoweit der Begründung des Bundesamtsbescheides folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Soweit der Antragsteller auf seine Vaterschaft zu einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit verweist, handelt es sich hierbei um ein von der Ausländerbehörde zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und um kein vom Bundesamt zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Es handelt sich hierbei ausschließlich um einen Umstand, der einen Bezug zum Inland hat (vgl. OVG Saarland, B. v. 18.12.2015 – 2 A 128/15 – juris Rn. 10 ff.), da nicht von einer gemeinsamen Rückkehr des Antragstellers mit dem Kind und der Mutter des Kindes, einer deutschen Staatsangehörigen, in den Senegal auszugehen ist.
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG. Gleiches gilt für die in Ziffer 6 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot, bei dem die Antragsgegnerin schutzwürdige Belange ermessensfehlerfrei berücksichtigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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