Verwaltungsrecht

Einbürgerungsschädliche Betätigung für En-Nahda

Aktenzeichen  M 25 K 16.5212

Datum:
28.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9392
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StAG § 10, § 11

 

Leitsatz

1 Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Erforderlich ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, nach denen es wahrscheinlich erscheint, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegen stehen, durch ihn auszuschließen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die En-Nahda als tunesischer Zweig der weltweit agierenden Muslimbruderschaft verfolgt islamistische Ideologien, die mit den Prinzipien der Demokratie und des Rechtsstaates nicht vereinbar sind.  (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ist nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Einbürgerungsvoraussetzung. Wenn der Scharia nach dem Verständnis des Klägers ein absoluter Geltungsanspruch zukommt, ist dies mit den im Grundgesetz verankerten Prinzipien schwer in Einklang zu bringen.  (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG noch auf erneute Verbescheidung seines Einbürgerungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt bzw. unterstützt hat (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
1. Die Beklagte ging zu Recht davon aus, dass der Einbürgerung des Klägers der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Unterstützen ist dabei jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 – 5 C 24.08 – juris Rn. 16).
Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist auf Grund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 5 ZB 15.808 – juris Rn. 14).
Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, U.v. 2.12.2009 – 5 C 24.08 – juris Rn. 17).
Danach sind an die Glaubhaftmachung eines Sich-Abwendens von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen, durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (BVerwG, B.v. 13.5.2016 – 1 B 55.16 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Nach dem Gesamtbild der zu den Aktivitäten des Klägers vorliegenden Erkenntnisse und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben. Das Gericht ist der Überzeugung, dass beim Kläger durch die Betätigung für die En-Nahda, aber insbesondere durch das Halten von Vorträgen im IZM und seinem in der mündlichen Verhandlung näher erläutertem Verständnis zur Auslegung der Scharia unter Berücksichtigung der gesetzlich abgesenkten Nachweisschwelle in der Gesamtschau weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass er Bestrebungen unterstützt, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er sich hiervon abgewandt hat.
Der Kläger war nach eigenen Angaben in Tunesien Mitglied der En-Nahda, weil einer seiner Brüder dort Funktionär war. Er unterstützt auch weiterhin die Ziele der En-Nahda-Bewegung. Dies hat er im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch gab er an, seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Kontakt mit anderen, die En-Nahda-Bewegung unterstützenden Exil-Tunesiern zu haben. Der Kläger führte in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung aus, dass die meisten Mitglieder der En-Nahda im IZM gewesen seien und man sich deshalb dort getroffen habe. Der Kläger hat auch im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens im Fragebogen zur Unterstützung verfassungsfeindlicher Organisationen Kontakte zur En-Nahda angegeben. Folglich liegen Anhaltspunkte vor, dass der Kläger auch in der jüngeren Vergangenheit Beziehungen zur En-Nahda unterhalten hat.
Hinsichtlich der Bewertung der En-Nahda schließt sich das Gericht aus den in den Verfassungsschutzberichten und im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. April 2016 und 7. Juli 2016 und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutzes vom 3. Mai 2013 genannten Gründen der Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden (s. zuletzt Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 40) und der Rechtsprechung (vgl. VG München, U.v. 15.9.2008 – M 25 K 06.4713 – juris m.w.N.) an. Danach besteht kein Zweifel daran, dass sowohl die En-Nahda als tunesischer Zweig der weltweit agierenden Muslimbrüderschaft als auch die Muslimbrüder gleichgerichtete islamistische Ideologien verfolgen, die mit den Prinzipien der Demokratie und des Rechtsstaats nicht vereinbar sind.
Dass die En-Nahda nunmehr Teil der Regierung in Tunesien ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn für die Einordnung, ob eine Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, gilt ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 2.12.2009 – 5 C 24.08 – juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 5.3.2008 – 5 B 05.1449 – juris Rn. 25). Vor der Revolution in Tunesien im Jahr 2011 war die islamisch-konservative En-Nahda mit ihrem Ziel der Verwirklichung eines strengen Islams verboten (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 8.10.2003, S. 6). Seit 2011 ist sie zwar als Partei zugelassen und zog nach der Revolution als stärkste Partei in die verfassungsgebende Versammlung ein (Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien vom 3.11.2011, S. 10 und vom 30.9.2013, S. 9).
Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 40) orientiert sich die En-Nahda in Tunesien aber ideologisch an der Muslimbruderschaft in Ägypten. Diese ist auf eine Islamisierung der Gesellschaft und die Errichtung eines islamischen Staates auf der Grundlage islamischer Prinzipien und Werte sowie die Anwendung des islamischen Rechts (Scharia) ausgerichtet. Ein Großteil dieser ideologischen Grundsätze ist unvereinbar mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kläger hat bei der Sicherheitsbefragung am 29. Juli 2015 zwar ausgeführt, dass Demokratie und Islam miteinander vereinbar seien, zugleich aber darauf verwiesen, dass das gesellschaftliche Zusammenleben durch die Scharia geregelt sein soll. Diese Argumentation deckt sich im Wesentlichen mit der ideologischen Linie des Führers der En-Nahda Rachid Ghannouchi. Dieser äußert sich nach außen auf den ersten Blick moderat und unter Verwendung von Begriffen wie „Trennung von Staat und Kirche“ und „Demokratie“. (vgl. etwa Artikel „Islam und Demokratie vertragen sich durchaus“, Die Welt, 9.6.2016). Diese Begrifflichkeiten sind aber nicht im Sinne des Konzepts einer liberalen Demokratie zu verstehen. Zu Ghannouchis erklärtem politischen Ziel gehört die Errichtung einer „islamischen Demokratie“ auf der Grundlage der Scharia (Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 3.5.2013, S. 2).
Auch hat der Kläger regelmäßig seit seinem Zuzug nach M. Kontakte zum IZM. Diese rechtfertigen die Annahme, dass tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Kläger eine nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbare Organisation unterstützt. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger dem IZM als Mitglied angehört (hat) und welcher Aussagewert den 2005 beschlagnahmten Namenslisten des IZM, auf denen der Kläger für das Jahr 2005 auch aufgeführt war, zukommt und wie diese zustande gekommen sind.
Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ist das IZM der Islamischen Gemeinschaft Deutschlands (IGD) nachgeordnet und dem ägyptischen Zweig der Muslimbruderschaft zuzurechnen. Die Bestrebungen der IGD richten sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 41 ff.). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht aus den dort genannten Gründen an.
Der vom Kläger mindestens einmalig im Juli 2002 geleistete Betrag in Höhe von 15,34 Euro an die IGD ist zwar generell geeignet, den Tatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erfüllen. Auf die Frage, ob es sich dabei um eine einmalige oder fortlaufende Zahlung bzw. um Spenden oder Mitgliedsbeiträge gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Mangels anderweitiger sicherheitsbehördlicher Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Kläger seitdem keine finanziellen Leistungen mehr an die IGD/ das IZM erbracht hat.
Jedoch liegen in der Gesamtschau tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Kläger weiter Unterstützungshandlungen – wenn auch nicht mehr finanzieller Natur – für das IZM erbracht hat.
Der Kläger gab in seiner sicherheitsrechtlichen Befragung an, dass er im IZM Vorträge gehalten hat. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass er etwa im Sommer/ Herbst 2016 für drei bis vier Monate etwa ein bis zwei Mal pro Monat im IZM war und er vor dem Freitagsgebet einen kleinen Vortrag gehalten hat. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz, wonach der Kläger im Dezember 2016 Referent im IZM war. Zudem geht der Kläger nach eigenen Angaben, seit er in München lebt, hauptsächlich in die Moschee des IZM zum Beten.
Das Gericht hält in diesem Zusammenhang die Aussage des Klägers, er kenne weder die IGD noch die Moslembrüder und er habe bis zu seiner sicherheitsrechtlichen Befragung nicht gewusst, dass die IGD und das IZM die Ideologie der Muslimbrüderschaft vertreten, für nicht glaubhaft. Da der Kläger nach eigenen Angaben seit langem in die Moschee des IZM zum Beten geht und dort Vorträge gehalten hat, ist diese Angabe als reine Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger den Imam des IZM, Herrn Al-Khalifa, zwar kennt und mit ihm in Kontakt steht, aber keinerlei Austausch über islamische und ideologische Inhalte erfolgt und er keine Kenntnis hat, dass Herr Al-Khalifa Anhänger der Ideologie der Muslimbrüder ist. Insbesondere erscheint dies aufgrund des vom Gericht gewonnenen Eindrucks vom Kläger und dem Bildungsgrad des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft. Der Kläger vertrat in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt und erläuterte eindringlich sein Verständnis von der Scharia und deren Heranziehung im Rahmen des gesellschaftlichen Miteinanders. Es erscheint für das Gericht lebensfremd, dass sich der Kläger, der selbst angibt, ein ausgewiesener Experte des Islam und studierter Islamwissenschaftler zu sein, nicht mit Herrn Al-Khalifa über islamische Inhalte austauscht und keine Kenntnisse von dessen ideologischer Haltung hat. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass der Kläger im Einvernehmen mit dem IZM dort Vorträge gehalten hat, ohne dass ein Mindestmaß an weltanschaulicher Gleichrichtung vorliegt.
Die im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung am 29. Juli 2015 als auch in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2018 offenbarte Einstellung des Klägers zur Scharia stellt in der Gesamtschau einen weiteren tatsächlichen Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar. Für die Bewertung der Angaben des Klägers in der Befragung am 29. Juli 2015 zu seinem Verständnis von Scharia hat die Beklagte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beteiligt, das wiederum einen Islamwissenschaftler herangezogen hat. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat die Aussagen des Klägers in der Sicherheitsbefragung ausreichend und umfassend bewertet und gewürdigt (s. Schreiben vom 1. April 2016, Bl. 173 ff. BA).
Der Kläger hat sowohl in der Sicherheitsbefragung als auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach seinem Verständnis die Scharia auf einen Mittelweg ausgerichtet sei und der Verwirklichung der Menschenrechte diene. Diese Argumentation deckt sich mit derjenigen der En-Nahda bzw. der IGD (s. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1.4.2016, S. 4 f.). Dass der Scharia nach dem Verständnis des Klägers ein absoluter Geltungsanspruch zukommt, wird deutlich an seiner Aussage bei der Sicherheitsbefragung am 29. Juli 2015, dass man eine Religion nur mit Beweisen kritisieren dürfe und dass das Volk über die Trennung von Staat und Religion entscheide; das sei die Scharia.
2. Es fehlt somit aus den genannten Gründen auch an einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und einer wirksamen Loyalitätserklärung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) StAG.
Das Bekenntnis ist nicht nur eine formelle, sondern eine materielle Einbürgerungsvoraussetzung. Ein wirksames Bekenntnis setzt daher voraus, dass der Einbürgerungsbewerber insoweit zumindest einfache Grundkenntnisse besitzt und die Erklärung damit von einem entsprechenden Bewusstsein getragen ist (BayVGH, U.v. 19.1.2012 – 5 B 11.732 – juris). Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Eindrucks ist die Kammer aus den oben genannten Gründen davon überzeugt, dass der Kläger ein Verständnis von der Auslegung der Scharia besitzt, dass mit den im Grundgesetz verankerten Prinzipien schwer in Einklang zu bringen ist.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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