Verwaltungsrecht

Eine Abschiebung nach Afghanistan führt nicht zwangsweise alsbald zum sicheren Tod

Aktenzeichen  W 1 S 16.30617

Datum:
30.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1, § 3c, § 36 Abs. 3 S. 2, 3, § 74 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Eine verfahrensrechtliche Trennung von Anhörung und Entscheidung kann dann zu einem Rechtsfehler führen, wenn die persönliche Anhörung des Asylsuchenden für die Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung ist und die Entscheidung über ein Asylbegehren ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruht. (redaktioneller Leitsatz)
Die derzeitige Versorgungslage in Afghanistan rechtfertigt für einen alleinstehenden arbeitsfähigen jungen männlichen Rückkehrer nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der am … in Shush im Iran geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischer Religion. Er hielt sich gemeinsam mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern bis zur Ausreise im Iran in Teheran auf. Nach eigenen Angaben verließ der Antragsteller etwa Mitte April 2014 den Iran und reiste auf dem Landweg über verschiedene Drittstaaten in das Bundesgebiet ein, wo er Mitte Mai 2015 eintraf. Am 22. Juli 2015 beantragte er Asyl.
In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Oktober 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe im Iran sieben bis acht Jahre lang die Schule besucht und danach Aushilfsjobs ausgeübt. Beispielsweise habe er Autos mit Schutzfolie abgedeckt. Er wisse nicht genau, aus welchem Ort in Afghanistan seine Eltern stammten, er habe nur gehört, dass sie aus Behsud stammten. Er habe im Iran nicht bleiben können, weil sein Flüchtlingsausweis abgelaufen sei und die iranischen Behörden diesen nicht verlängern wollten. Die Iraner würden den Flüchtlingen aus Afghanistan das Leben schwer machen, er selbst sei mit einer Glasflasche am Rücken verletzt worden. Als Hazara werde man immer beschimpft und auf der Straße zusammengeschlagen. Man werde auch bestohlen und habe keine Zukunft. In Afghanistan lebe zwar noch eine Tante väterlicherseits in Masare-Sharif, die Lage dort sei jedoch noch viel schlimmer, er könnte dort nur auf den Tod warten. In Deutschland lebten sein Cousin mit Ehefrau und drei Kindern, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen und wisse nicht, in welcher Stadt sie sich aufhielten.
Unter dem 10. Dezember 2015 teilte der zwischenzeitlich bestellte Amtsvormund mit, dass der Antragsteller volljährig geworden sei. Bei einer Testung sei festgestellt worden, dass der Antragsteller geistig behindert sei. Es sei eine gesetzliche Betreuung angeregt worden, das Verfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides) sowie den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Die von ihm geäußerten Gründe seien vage und unsubstantiiert. Sie hätten sich im Großen und Ganzen auf die allgemeine Lebenssituation der Flüchtlinge im Iran bezogen und nicht den Eindruck erweckt, dass er das von ihm Geschilderte auch tatsächlich erlebt habe. Er habe schon in Bezug auf seine eigene Erlebnissphäre nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, in erheblicher Weise von der Gefahr eines ernsthaften Schadens individuellkonkret bedroht oder betroffen zu sein. Dafür, dass ihm etwa aus anderweitigen Gesichtspunkten ein subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen wäre, fehle es gleichermaßen an durchgreifenden bzw. tragfähigen Hinweisen bzw. sonstigen geeigneten Erkenntnissen. Die Gründe, die der Antragsteller geltend mache, seien auch zu allgemein gehalten, um Hinweise auf eine persönliche Gefahrenlage i. S. d. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu geben. Bei dem Antragsteller handele es sich um einen jungen, gesunden, erwerbsfähigen und unverheirateten Mann, der in der Lage sei, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er habe zwar mit seinen Eltern im Iran gelebt. Nach seinen eigenen Angaben verfüge er jedoch über Familienangehörige in der Provinz Balk der Stadt Masare-Sharif. Der Erhalt von entsprechenden Hilfen innerhalb seines Familienverbundes sei damit mehr als gegeben. Auf die Gründe des Bescheides wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben werden könne. Ein Hinweis auf die Klagefrist von einer Woche im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie auf dieselbe Frist für die Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO findet sich in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht (Bl. 96 der Bundesamtsakte).
Am 24. Mai 2016 erhob der Antragsteller zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage (Az. W 1 K 16.30616), über die noch nicht entschieden ist.
Gleichzeitig beantragt er im vorliegenden Verfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung von Klage und Antrag wurde unter dem 28. Mai 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die Anhörung sei von einer sonderbeauftragten Einzelentscheiderin durchgeführten worden, während die Entscheidung selbst durch einen anderen Entscheider ergangen sei. Dies führe zwar nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, sei aber hinsichtlich der Begründung desselben zu berücksichtigen. Die Ablehnung sei als offensichtlich unbegründet erfolgt. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung betreffe allerdings nur „normale“ Ablehnungen. Die Fristen seien daher nicht wirksam in Lauf gesetzt. Inhaltlich erweise sich die Entscheidung zumindest im Hinblick auf die Ablehnung als offensichtlich unbegründet als unhaltbar. Soweit darauf abgestellt werde, der Antragsteller habe nicht schlüssig und substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, in erheblicher Weise von Gefahren i. S. d. § 4 AsylG individuellkonkret bedroht oder betroffen zu sein, hätte dies angesichts der Aussage zur Lage in Afghanistan einer Nachfrage bedurft. Der Antragsteller habe keinerlei Kontakt zu der Tante in Afghanistan, die er bei der Anhörung angegeben habe. Er wisse lediglich von seinen Eltern, dass diese in Masare-Sharif wohne. Ob für den Antragsteller die Möglichkeit bestehe, bei dieser unterzukommen, sei für ihn nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Situation in Masare-Sharif und die letzten Vorkommnisse dort müsse der Antragsteller befürchten, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie er sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte und sollte, um zu überleben, nachdem er sein Leben im Iran verbracht und damit keinerlei Bezug zu Afghanistan habe. Dem Antragsteller drohten im Hinblick auf die Lebensbedingungen in Afghanistan, insbesondere die katastrophalen wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche und konkrete Gefahren für Leib und Leben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2016 anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht bei Gericht gestellt. Dies gilt auch für die am selben Tag erhobene Klage. Unabhängig davon, wann dem Antragsteller der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes zugestellt wurde (ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Bundesamtsakte), ist die Klage- und Antragsfrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht angelaufen, weil der Antragsteller hierüber nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist der Ausländer auf die Wochenfrist für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG hinzuweisen. Für den Fall des fehlenden ordnungsgemäßen Hinweises gilt nach § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO im Falle der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend. Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 96 der Bundesamtsakte) verweist lediglich auf die Klagefrist von zwei Wochen gemäß § 75 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG für den Fall der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, enthält jedoch keinen Hinweis auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie die Wochenfrist für die Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – DVBl. 1996, 729, juris).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (§ 29a Abs. 1 AsylG). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag des Weiteren dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – juris = InfAuslR 2002, 146; B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – juris = InfAuslR 1993, 196). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylanerkennung. Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Antragstellers hinsichtlich ihm konkret drohender oder von ihm erlittener Verfolgungsmaßnahmen in Afghanistan. Der Vortrag des Antragstellers, in Afghanistan könne er nur auf den Tod warten, ist insoweit nicht ausreichend. Der persönliche Vortrag des Antragstellers im Übrigen bezieht sich auf die erlittenen Repressalien im Iran, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die seine Anhörung durchführende Bedienstete des Bundesamtes nicht auch den Bescheid erlassen hat, führt dies vorliegend nicht zu ernstlichen Zweifeln am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Einzelrichters und anderer Verwaltungsgerichte, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen können, soweit dieses auf die Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Asylantragstellers gestützt ist und der Entscheider den Asylantragsteller nicht selbst persönlich angehört hat, wenngleich das Gesetz insoweit keine ausdrücklichen Regelungen trifft (VG Würzburg, B.v. 28.8.2014 – W 1 S 14.30466 – juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Falle wurde die Anhörung durch die Entscheiderin R. durchgeführt (Bl. 60 der Bundesamtsakte), den Bescheid hat der Entscheider F. erlassen (Bl. 89 der Bundesamtsakte). Das Offensichtlichkeitsurteil ist jedoch ausweislich der Gründe des Bescheides nicht maßgeblich auf Glaubhaftigkeitszweifel, sondern darauf gestützt, dass sich dem Vorbringen des Antragstellers schon keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung entnehmen ließen. In einem derartigen Falle kann die Trennung von Anhörer und Entscheider nicht zu einem Rechtsfehler geführt haben, auf dem die Entscheidung beruht, weshalb es sich nicht um einen relevanten Verfahrensfehler handelt (VG Würzburg a. a. O., Rn. 15 f.). Zwar führt der Entscheider auf S. 3 des streitgegenständlichen Bescheides (Bl. 84 der Bundesamtsakte) im dritten Absatz von oben aus, der Antragsteller habe eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können, die geäußerten Gründe seien vage und unsubstantiiert und hätten sich im Großen und Ganzen auf die allgemeine Lebenssituation der Flüchtlinge im Iran bezogen. Damit ist die Entscheidung aber nicht maßgeblich auf Glaubhaftigkeitsmängel gestützt, sondern darauf, dass der Antragsteller schlichtweg kein individuelles Verfolgungsschicksal in Bezug auf Afghanistan vorgetragen hat. Das Auseinanderfallen von anhörendem Entscheider und den Bescheid erlassendem Entscheider führt daher im vorliegenden Falle nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Soweit der Antragsteller vortragen lässt, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Masare-Sharif aufgrund der dortigen Sicherheitslage die zwangsweise Rekrutierung als Talibankämpfer, ist dem zwar zuzugeben, dass junge, gesunde Männer nach der Einschätzung des UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylverfahren ein erhebliches Gewicht zukommt, zu der besonders schutzbedürftigen Personengruppe der in Afghanistan durch Zwangsrekrutierung bedrohten Personen zählen (UNHCR, Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylumseekers from Afghanistan, 19.4.2016, S. 44 ff.). Allein dies vermag jedoch nicht die Annahme zu begründen, den betroffenen Personen werde durch nichtstaatliche Akteure ohne Weiteres ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG zugeschrieben, insbesondere sind diese nicht ohne Weiteres als soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2014 – 13a ZB 14.30208 – juris Rn. 4 f.). Davon geht auch der UNHCR nicht aus. Dieser Vortrag kann daher allenfalls für die Frage der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S.d subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG von Relevanz sein.
Dem Antragsteller droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch andere Akteure i. S. d. § 3c AsylG in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit der Hazara. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 6. November 2015 – Stand: November 2015 – Seite 11; ebenso st.Rspr., z. B. BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 27; U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 22.12.2015 – W 2 K 15.30616 – juris Rn. 30).
c) Auch im Übrigen überwiegt bei einer maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage gegen die in Ziffer 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Entscheidungen orientierten eigenen Interessenabwägung des Gerichtes das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers. Ob einem Antragsteller aufgrund der im Klage- und Antragsschriftsatz vorgetragenen Gefahr der Zwangsrekrutierung die Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. d. subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG bzw. eine im Rahmen des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht, ist eine Frage des Einzelfalles (BayVGH, B.v. 10.8.2015 – 13a ZB 15.30050 – juris Rn. 9 f.; B.v. 20.8.2014 – 13a ZB 14.30208 – juris Rn. 4 ff.). Hierzu fehlt es jedoch im vorliegenden Falle an konkreten Anhaltspunkten. Der pauschale Verweis auf die aktuelle Sicherheitslage in Masare-Sharif genügt hierfür nicht.
d) Der Antragsteller hat auch keine substantiierten Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorgetragen.
Die durch den Amtsvormund mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 vorgetragene geistige Behinderung des Antragstellers ist nicht durch Vorlage ärztlicher Stellungnahmen belegt worden. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers ergibt sich hieraus keine andere Betrachtungsweise im Hinblick auf die Frage einer existenziellen Gefährdung i. S. d. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Falle der Rückkehr nach Afghanistan. Denn der Antragsteller hat angegeben, im Iran Gelegenheitsarbeiten wahrgenommen zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass er hierzu in Afghanistan nicht in der Lage sein sollte.
Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt demgegenüber keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK dar, die im Rahmen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen wäre. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 12).
Dem Antragsteller droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Die genannten Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich der erkennende Einzelrichter jüngst erneut angeschlossen hat (VG Würzburg, U.v. 26.4.2016 – W 1 K 16.30269 – juris Rn. 31 ff.), ergibt sich auch aus den aktuellen Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z. B. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17 m. w. N.; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m. w. N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).
Zusammenfassend lassen sich auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln keine für die Beurteilung der hier relevanten Gefahrenlage bedeutsamen Änderungen entnehmen. Aufgrund der in den Auskünften geschilderten Rahmenbedingungen sind insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch ihre Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer geflüchtet sind, wesentlich höher. Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ zu einer extremen Gefahr führen. Diese muss zwar, wie oben ausgeführt, nicht sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten. Erforderlich ist allerdings eine hinreichende zeitliche Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand. Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies ist aus den genannten Erkenntnismitteln nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Antragsteller als Zugehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen. Die vorliegenden Gutachten und Berichte enthalten keine entsprechenden Hinweise. Der Umstand, dass es dem Antragsteller gelungen ist, sich alleine bis Europa „durchzuschlagen“, steht der Annahme, er könne in Kabul auf sich allein gestellt sein Existenzminimum sichern, ebenfalls nicht entgegen. Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich auch nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder in Drittländern, z. B. in Pakistan oder dem Iran. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene – wie hier der Antragsteller – den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Ein spezielles „Vertraut-Sein mit den afghanischen Verhältnissen“ mag die Sicherung des Lebensunterhaltes vereinfachen. Anhaltspunkte, dass dies erforderlich sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 24 m. w. N.). Damit fehlt es an der für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller alsbald existenzbedrohenden Mangellagen in Afghanistan ausgesetzt wäre. Der Antragsteller ist im Iran aufgewachsen und spricht Farsi, das der Landessprache Dari in Afghanistan sehr ähnlich ist. Er hat sieben bis acht Jahre lang die Schule besucht und Lesen und Schreiben gelernt. Bis zu seiner Ausreise hat er Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Auch wenn der Kläger nicht über eine Berufsausbildung verfügt, verfügt er somit über Landeskenntnisse und über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul, wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht komme (UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013, Seite 9). Auf die familiäre Verbindung des Antragstellers nach Afghanistan, nämlich die wohl in der Region Masare-Sharif lebende Tante, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Iran lebenden Verwandten den Antragsteller – zumindest im Falle einer Notlage – nicht mit den nötigsten finanziellen Mitteln versorgen könnten.
e) Im Hinblick auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2, 3 AufenthG hat der Antragsteller keine besonderen persönlichen Belange vorgetragen, die der Befristung auf 30 Monate entgegenstehen würden. Zu dem im Bundesgebiet lebenden Onkel väterlicherseits hat er nach eigenen Angaben keinerlei Kontakt.
Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).


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