Verwaltungsrecht

Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme

Aktenzeichen  M 13L DA 16.3203

Datum:
15.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 137118
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDO Art. 112
BayDG Art. 85 Abs. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Aufwendungen.

Gründe

Der Antragsteller hat seinen Antrag (seine Klage) mit der per Telefax am 10. November 2016 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen.
Das Verfahren war nach der Antragsrücknahme einzustellen.
In Anwendung der Regelungen der Bayerischen Disziplinarordnung (BayDO), die für das vorliegend vor dem 1. Januar 2006 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren weiter anwendbar sind (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 78 Bayerisches Disziplinargesetz – BayDG), war über die Kosten des Verfahrens nach Art. 105 Abs. 1 BayDO eine Entscheidung zu treffen.
Der Antragsteller trägt seine Auslagen und die außergerichtlichen Kosten seines Antrags selbst (vgl. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 BayDO).
Gerichtsgebühren werden gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 BayDO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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