Verwaltungsrecht

Einstellung des Verfahrens

Aktenzeichen  W 6 S 20.31184

Datum:
19.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33743
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 155 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss vom 4. November 2020 wirkungslos ist.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind ukrainische Staatsangehörige und reisten am 4. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge wurden mit Bescheid vom 25. April 2017 des Bundesamtes für … (Bundesamt) abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 28. September 2018 (Az.: W 6 K 17.31967) abgewiesen. Am 28. Februar 2019 stellten die Antragsteller Wiederaufgreifensanträge auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Am 30. September 2020 wurden die Antragsteller in die Ukraine abgeschoben, woraufhin das Bundesamt mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 25. April 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ablehnte.
Hiergegen ließen die Antragsteller am 21. Oktober 2020 Klage erheben (Az.: W 6 K 20.31183), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Mit Beschluss vom 4. November 2020 wurde der Antrag abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2020, dem Gericht per Fax am 9. November 2020 zugegangen, nahmen die Antragsteller ihren hiesigen Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Ausweislich des mit Fax vom 16. November 2020 übermittelten Empfangsbekenntnisses ist der Beschluss vom 4. November 2020 der Bevollmächtigten der Antragsteller am 13. November 2020 zugegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren W 6 K 20.31183, sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Die Antragsteller haben ihren Antrag zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG einzustellen.
Zwar war die Rücknahmeerklärung der Bevollmächtigten zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 4. November 2020 noch nicht vorhanden, da sie erst am 9. November 2020 gegenüber dem Gericht bekannt gegeben wurde. Jedoch kommt es für die Wirksamkeit des Beschlusses auf dessen Bekanntgabe gegenüber der Bevollmächtigten an, welche ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13. November 2020 erfolgte, an. Folglich wurde der Antrag zurückgenommen, bevor der Beschluss der Bevollmächtigten der Antragsteller zugegangen war, sodass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe und dem Beginn der Rechtswirksamkeit des Beschlusses vom 4. November 2020 kein Verfahrensgegenstand mehr vorhanden war, über den das Gericht hätte entscheiden können. Der Beschluss ist damit wirkungslos, was unter Ziffer I des Tenors festzustellen war.
Zwar beansprucht ein in einem rechtsförmlichen Verfahren zustande gekommene Urteil – und analog auch ein Beschluss – für sich grundsätzlich Gültigkeit, auch wenn es inhaltlich oder auf Grund von Verfahrensfehlern rechtswidrig ist. Auch das fehlerhafte Urteil ist wirksam und der formellen wie materiellen Rechtskraft fähig (BeckOK VwGO/Lindner, 50. Ed. 1.7.2019, VwGO § 107 Rn. 13). Gleichwohl ist anerkannt, dass ein Urteil – ebenso eine sonstige gerichtliche Entscheidung – in Ausnahmefällen keine Wirkung entfaltet, im Rechtssinne also ein nichtiges Urteil vorliegt. Hierher gehören die Fälle, in denen es an den unerlässlichen Voraussetzungen jeder gerichtlichen Tätigkeit fehlt: Nichtig ist u.a. ein Urteil, das in einer nicht (mehr) rechtshängigen Sache getroffen wird (Schoch/Schneider/Bier/Clausing, 36. EL Februar 2019, VwGO § 107 Rn. 10).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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