Verwaltungsrecht

Einzelfall einer unbegründeten Asylklage (Irak)

Aktenzeichen  W 4 K 16.31650

Datum:
17.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145409
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG § 51
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, noch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und auf die ausführliche Begründung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren W 4 S 16.31652. Der Kläger ist diesem Beschluss des Gerichts vom 21. September 2016 nicht substantiiert entgegengetreten, so dass darauf Bezug genommen werden kann.
Doch selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG gegeben wären, hätte die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was seine Anerkennung als Flüchtling, die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsgründen rechtfertigen kann.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
a) Bei der Beurteilung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 ff.; VG München, U.v. 28.1.2015 – M 12 K 14.30579 – juris Rn. 23).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
b) Unter Zugrundelegung der vorgenannten allgemeinen Grundsätze führt das Begehren des Klägers vorliegend nicht zum Erfolg. Der Kläger war vor der Ausreise weder von einer religiösen, noch von einer staatlichen Verfolgung betroffen. Im Übrigen müsste er sich gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Interner Schutz besteht danach dann, wenn der Asylantragsteller in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Für den Kläger als Sunniten besteht jedenfalls im Zentralirak eine inländische Fluchtalternative, die für den Kläger auch zumutbar erscheint (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 – Au 5 K 16.30604 – juris). Die Sunniten gehören zu den wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen im Irak. Dies sind die Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, die Sunniten, die 17 bis 22% der Bevölkerung ausmachen und mit ihrem Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, sowie die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden, die ca. 15 bis 20% der Bevölkerung ausmachen und überwiegend sunnitisch, aber auch yezidisch und in kleinen Teilen schiitisch geprägt sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 18.2.2016, S. 5 Ziff. I. 2). Für den Kläger ist ein künftiger Aufenthalt in einem sunnitisch geprägten Landesteil oder in einem sunnitischen Stadtteil von Bagdad durchaus zumutbar.
c) Weiter ist auch nicht von einer Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak auszugehen. Belastbare Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung durch schiitische Milizen oder andere nicht staatliche Akteure wegen des sunnitischen Glaubens liegen nicht vor. Die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, weisen weder im Staat Irak in seiner Gesamtheit noch in Bagdad die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf (vgl. BayVGH, U.v. 9.1.2012 – 13a B 11.30277 – juris Rn. 15). Angesichts der Größe der Bevölkerungsgruppe der Sunniten am Anteil der Gesamtbevölkerung im Irak kann nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte angenommen werden. Selbst wenn man annimmt, dass schiitische Milizen auch in den mehrheitlich sunnitischen Gebieten Einfluss haben, vermag dies einen Fluchtgrund nicht zu begründen, da die Einflussnahme oder Machtausübung als solche keine asylrelevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG darstellt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger muss sich auch insoweit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen.
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht vor. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15c QualRL nicht von vorn-herein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008, a.a.O.).
Danach rechtfertigt die derzeitige Situation im Irak nicht die Annahme eines Bürgerkrieges im oben genannten Sinne und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zwar ist die Sicherheitslage im Irak immer noch verheerend und gehört unter anderem Bagdad zum Schwerpunkt terroristischer Anschläge (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.2.2016, S. 4). Trotz der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahr 2013 geht das Gericht aber davon aus, dass im Irak derzeit weder landesweit noch in Bagdad ein regionaler innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 1.2.2016 – Au 5 K 15.30408 – juris; VG Frankfurt/Main, U.v. 1.7.2016 – 4 K 1797/16.F.A – juris). Die angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen, die nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen. Das erkennende Gericht sieht unter Zugrundelegung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Kläger als Zivilpersonen bei ihrer etwaigen Rückkehr in den Irak tatsächlich Gefahr liefe, einer hier verfahrensrelevanten Bedrohung ausgesetzt zu sein. Gegen diese Annahme spricht auch der Umstand, dass laut dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2016 zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten in Bagdad Zuflucht gesucht haben (S. 15 des Lageberichts vom 18.2.2016).
Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Gutachtens von Dr. med. M. Flesch vom 22. Oktober 2016 nicht gegeben. Insoweit wird nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid und auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2016 im Verfahren W 4 S 16.31652 Bezug genommen. Wie dort ausgeführt, stellt das Bundesverwaltungsgericht an die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestimmte formale Anforderungen. Wird das Vorliegen der posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden, wie dies vorliegend beim Kläger der Fall ist, die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise im Heimatland vorgetragen, so ist auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251). Eine solche Begründung fehlt in der vom Klägervertreter vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2016 völlig. Es wird dort mit keinem Wort erwähnt, warum der Kläger, der ja bereits seit 2008 in Deutschland ist, erstmals am 19. November 2014 sich in die psychiatrische Sprechstunde der Gemeinschaftsunterkunft der Flüchtlinge begeben hat. Das Bundesamt wirft im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. September 2016 insofern zu Recht die Frage auf, warum der Kläger die Gründe für die psychische Erkrankung, die ja auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsland beruhen sollen, nicht bereits im Rahmen des Erstverfahrens vorgebracht hat. Er hätte nicht nur im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, sondern auch im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter die Möglichkeit dazu gehabt. Stattdessen hat er dort nur erklärt, er leide unter Pigmentstörungen.
Nachdem das Gericht auch keine Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung hat, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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