Verwaltungsrecht

Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger

Aktenzeichen  M 6 K 16.1508

Datum:
14.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO VwGO § 42 Abs. 1

 

Leitsatz

Nimmt der Kläger an dem ihm auferlegten Aufbauseminar teil, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den entsprechenden Verpflichtungsbescheid. Erfolgt in diesem Fall weder eine prozessbeendende Erklärung noch eine Umstellung in eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen.
1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Er wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Dezember 2016 ordnungsgemäß geladen. Das Gericht hatte die Ladungsfrist auf 10 Tage verkürzt, um dem offensichtlich in rechtlichen Dingen unerfahrenen Kläger nochmals zeitnah zur Entscheidung im Verfahren M 6 K 16.3465 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2016 die Sach- und Rechtslage erläutern zu können und so den Kläger in die Lage zu versetzen, weitere ihm drohende Unannehmlichkeiten, insbesondere auch finanzielle Belastungen, abzuwenden. In der Ladung war der Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
2. Die Klage ist unzulässig (geworden). Indem der Kläger ausweislich der Teilnahmebestätigung vom … September 2016 an dem von ihm mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 geforderten Aufbauseminar teilgenommen hat, ist der vorliegenden Rechtsstreit erledigt, das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nach Klageerhebung entfallen. Hierauf wurde der Kläger seitens des Gerichts mehrfach hingewiesen sowie auf die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten, die ihm nunmehr insbesondere dafür zur Verfügung standen, eine kostenpflichtige Abweisung seiner Klage abzuwenden. Hierauf erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion und er begab sich zudem der Möglichkeit, sich die Sach- und Rechtslage nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 durch das Gericht erläutern zu lassen. Da der Kläger keine prozessbeendende Erklärung abgegeben oder die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage in eine möglicherweise jedenfalls zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage übergeführt hat, war sie mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (geworden) abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO -.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben