Verwaltungsrecht

Entfernung einer Lehrperson aus dem Beamtenverhältnis bei Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Aktenzeichen  16a D 17.2262

Datum:
27.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7157
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 6, Art. 11, Art. 14, Art. 25, Art. 55 Hs. 2. Art. 63 Abs. 1 S. 1
StGB § 240, § 340 Abs. 1
StPO § 52 Abs. 2, § 257c

 

Leitsatz

1. Grundsätzlich besteht eine Bindungswirkung des Disziplinargerichts an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils; eine Verfahrensabsprache ändert daran nichts. (Rn. 27 und 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Lehrperson, die sich wegen Nötigung, Körperverletzung im Amt und Freiheitsberaubung (jeweils gegenüber anvertrauten Schülern) strafbar gemacht hat, hat im  Kernbereich der beamtenrechtlichen Pflichten als Lehrperson (Erziehung zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen) in erheblichem Umfang versagt und bietet keine Gewähr dafür, dass sie die ihr dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben erfüllen kann. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von einer Lehrperson wird erwartet, dass sie die körperliche Unversehrtheit der ihr anvertrauten Schüler achtet, ein Vorbild dahingehend ist, dass Gewalt zur Lösung der Probleme kein adäquates Mittel ist und dass man sich auch bei widrigen Umständen beherrschen muss. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 12b D 16.691 2017-07-11 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.
Die Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.) Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Eine Grundschullehrerin, die sich der Freiheitsberaubung, der Nötigung und Körperverletzung im Amt gegenüber 9- bzw. 10-jährigen Schülern, die ihr aufgrund ihres Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut sind, schuldig gemacht hat, beeinträchtigt das für die Ausübung ihres Berufs erforderliche Vertrauen ihres Dienstherrn und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit aufs Schwerste und macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.3.). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass die Beklagte wegen des endgültigen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.4.).
1. Der Senat legt seiner Entscheidung die Vorwürfe 1. bis 3. der Disziplinarklage zugrunde (1.1). Der Senat sieht keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagtenseite von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (1.1.1.). Die Bindungswirkung entfällt auch nicht deshalb, weil dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth eine Verfahrensabsprache nach § 257c StPO zugrunde liegt (1.1.2.). Hinsichtlich der Vorwürfe 4. und 5., die vom Verwaltungsgericht ausgeschieden worden sind, hat es auch im Berufungsverfahren sein Bewenden (1.2.).
1.1. Der der Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 55, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Die tatsächlichen Feststellungen, die dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zugrunde liegen, decken die Sachverhalte der Vorwürfe 1. bis 3. der Disziplinarklage ab.
1.1.1. Der Senat sieht keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 2. Halbs. i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B.v. 27.12.2017 – 2 B 18.17 – juris Rn. 28 m.w.N.). Wird das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach Art. 55 2. Halbs. BayDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i.S.d. Art. 55 Halbs. 2 BayDG ergeben kann (BayVGH, U.v. 12.7.2017 – 16a D 15.368 – juris R. 40 m.w.N; Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2018, Art. 55 Rn. 3; zur gleichlautenden bundesrechtlichen Bestimmung: Weiß in GKÖD Bd. II: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Jan. 2019, § 57 Rn. 14 m.w.N; Urban in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 57 BDG). Als evidenter Grund für eine Lösung kommt etwa eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung in Betracht (Urban in Urban/Wittkowski a.a.O. Rn. 7).
Die im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen des Strafgerichts beruhen auf einer umfassenden, ausführlichen und schlüssigen und damit nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Die Feststellungen sind nicht offenkundig unrichtig.
Mit dem Vortrag zum Vorwurf 1 (Einsperren) bestreitet die Beklagte in erster Linie den ihr zur Last gelegten Vorwurf und tadelt das Verhalten der beiden betroffenen Schülerinnen (anhaltender „penetranter Quasselfluss“, Fehlen jedweden Respekts gegenüber Erwachsenen), ohne damit die Unrichtigkeit der im Urteil getroffenen Feststellungen belegen zu können. Mit ihrer Einschätzung, die Schülerinnen hätten das vermeintliche Einsperren nicht glaubhaft bezeugen können und dem Hinweis, dass es keine unmittelbaren Zeugen gebe, wendet sich die Beklagte gegen die Beweiswürdigung durch das Strafgericht. Das Strafgericht hat den Aussagen der beiden Mädchen Glauben geschenkt, die sich unmittelbar nach dem Einsperren zwei Mitschülern, ihren Müttern, als sie nach Hause kamen, und auch Frau S., der Klassenlehrerin, anvertraut hatten, was diese jeweils bestätigten. Die Beklagte verweist auf den „Eindrucksvermerk zur Anhörung eines minderjährigen oder betreuten Zeugen gemäß § 52 Abs. 2 StPO“ des zuständigen KHK Rieder (Strafakte/Beiakte 3b = Beiakte 11 des Berufungsverfahrens, Bl. 218), wonach die Schilderung des Einsperrens durch die Schülerin A. A. wie aufgesagt gewirkt habe, als habe die Schülerin sich vorher mehrmals überlegt, was sie sagen möchte, und dies auch versucht habe, auswendig zu lernen. Dieser Umstand sagt für sich genommen nichts aus. Wenn sich eine Zeugin auf die polizeiliche Befragung vorbereitet und sich vorab überlegt, wie sie die Geschehnisse in Worte fassen kann, handelt es sich um einen ganz normalen Vorgang. Da im Eindrucksvermerk keinerlei Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Schülerin formuliert sind, vermag der Senat insoweit keine Fehler hinsichtlich der Tatsachenfeststellung zu erkennen.
Wenn die Beklagte weiter ausführt, es könne durchaus sein, dass die Mädchen nur das Klimpern ihres großen Schlüsselbundes vernommen hätten und daher der Meinung gewesen seien, Einsperrgeräusche gehört zu haben, wird eine Erklärung mit einem anderen Geschehensablauf angeboten, ohne dass die Beweiswürdigung des Strafgerichts deshalb unrichtig wäre. Die Schülerin hatte angegeben, das Absperren der Türen deutlich vernommen zu haben. Allein der Umstand, dass die Beweiswürdigung auch zu einer anderen Feststellung hätte führen können, lässt die Bindungswirkung nicht entfallen. Das wäre erst der Fall, wenn die andere Feststellung zwingend ist. Das ist hier nicht der Fall.
Hinsichtlich der Schülerin B. C. verweist die Beklagte auf Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten und zweifelt die Glaubwürdigkeit der Zeugin an. Die Schülerin habe bei der polizeilichen Vernehmung angegeben, versucht zu haben, die Tür „ein bisschen“ zu öffnen (Strafakte/Beiakte 3b = Beiakte 11 des Berufungsverfahrens, Bl. 173), während sie in der Hauptverhandlung angegeben habe, versucht zu haben, die Tür zu öffnen, um die Toilette aufzusuchen (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 998). Die Beklagte schlussfolgert, es liege nahe, dass sich die Schülerin den verhinderten Toilettengang im Nachhinein ausgedacht habe. Da das Aussageverhalten der Schülerin bis auf das Detail des Toilettengangs konstant geblieben ist, vermag der Senat keine offenkundige Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung des Strafgerichts zu erkennen.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung sich von den Feststellungen hinsichtlich des Vorwurfs 2 (Einnässen) zu lösen. Das Strafgericht sah den Vorfall als erwiesen an, obwohl die Schülerin selbst keine Erinnerung mehr an den Vorfall hatte (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 1032). Ihre Mutter habe jedoch bestätigen können, dass ihre Tochter an dem Tag nach Hause gekommen sei und ihr davon erzählt habe. Bestätigt worden sei der Tatvorgang auch durch die Zeugen P. W. und A. S., die auf Vorhalt bestätigten, dass die Schülerin mehrfach gebeten hatte, auf die Toilette gehen zu dürfen und dies von der Beklagten verweigert worden war. Die Mutter habe erklärt, dass sich ihre Tochter nicht getraut habe, gegen das ausdrückliche Verbot der Beklagten zu handeln, weil sie befürchtet habe, von der Beklagten bestraft zu werden. Die Beklagte bestreitet den Vorgang und mutmaßt, eine etwaige Meldung der Schülerin könne im allgemeinen Klassentumult untergegangen sein. Auch hier bestreitet die Beklagte den Vorwurf und bietet eine Erklärung an, warum sie die Schülerin eventuell nicht gehört haben könnte. Zwingend ist diese Sachverhaltsalternative indes nicht.
Hinsichtlich des Vorwurfs 3a (Schüler A. B.) hat das Strafgericht seiner Beweiswürdigung die Schilderung des betroffenen Schülers zugrunde gelegt. Danach hatte er im Förderunterricht für Lese- und Rechtschreibschwäche seinem Nachbarn F. A. ein Blatt leihen wollen, da dieser keines mehr hatte. Dies habe die Beklagte unterbinden wollen, weil jeder Schüler für seine eigenen Materialien verantwortlich sei und die Konsequenzen für das Vergessen von Schulmaterial selber tragen müsse. Als er dennoch F. A. ein Blatt geben wollte, sei die Beklagte auf ihn zugekommen und habe ihm das Blatt wegnehmen wollen, wobei sie ihm den Arm umdrehte, um zu erreichen, dass er das Blatt loslässt. Er habe daraufhin eine Rötung am Arm gehabt, die sich in den nächsten Tagen noch verfärbt habe. Die Mutter des Schülers habe angegeben, der rote Fleck sei sichtbar gewesen, als der Sohn nach Hause gekommen sei, und in der Folgezeit zu einem kleinen Bluterguss ausgewachsen. Dies sei vom Vater ebenfalls bestätigt worden. Auch der Zeuge D. K. habe den Vorfall bestätigen können.
Die Beklagte bestreitet den Vorfall. Der Schüler sei am 8. Juli 2011 nur widerwillig in den LRS-Unterricht gekommen und habe in 90 Minuten nur ein einziges Wort mitgeschrieben, habe gestört und ständig ermahnt werden müssen. Wo sich der Schüler die Verletzung zugezogen habe, sei bis heute unklar. Bei der polizeilichen Vernehmung habe er angegeben, dass die Beklagte ein paar Sekunden lang oberhalb seines rechten Handgelenks zugedrückt habe. Die Stelle sei 10 cm breit und rot gewesen. Ähnlich habe er sich auch in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2014 geäußert. Jedoch habe sich der Mitschüler F. A. trotz eindringlicher Befragung überhaupt nicht an diesen Vorfall erinnern können (Strafakte/Beiakte 3c = Beiakte 12 des Berufungsverfahrens, Bl. 559). Außerdem sei es gar nicht möglich, dass sie mit ihren zierlichen Händen, die deutlich schmaler als 10 cm seien, diese 10 cm breite Verletzung verursacht haben könne. Kein Zeuge habe diese vermeintliche Verletzung gesehen. Es könne durchaus sein, dass die Rötung bei einer Auseinandersetzung auf dem Pausenhof oder auf dem Heimweg von einem größeren Jungen hervorgerufen worden sei. Weiterhin existiere kein ärztliches Attest über diese angebliche Körperverletzung. Mit dem Bestreiten des Vorwurfs und dem Hinweis, der Mitschüler habe sich bei der polizeilichen Vernehmung nicht mehr erinnern können, kann die Beklagte die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht in Frage stellen, die maßgeblich darauf beruht, dass der Schilderung des Schülers Glauben geschenkt wurde. Dass sie die Verletzung nicht habe verursachen können, weil sie schmale Hände habe, überzeugt nicht. Bei einem festen Zugreifen verbreitet sich die Grifffläche, was die Größe der Verletzung ohne weiteres erklären würde. Gleiches würde für ein etwaiges versetztes Nachgreifen gelten. Auch hier gilt: Die Beklagte vermag nicht darzulegen, dass allein ihre Sachverhaltsversion zutreffend wäre.
Hinsichtlich des Vorwurfs 3b (Schüler F. A.) hat das Strafgericht die Körperverletzung zum Nachteil des Schülers als erwiesen erachtet. Der Schüler habe geschildert, dass er aufgrund des Auftretens der Beklagten Angst gehabt und Raum zwischen sich und die Lehrerin habe bringen wollen. Deswegen sei er aufgestanden und um die Tische gerannt. Als er sich wieder habe hinsetzen wollen, habe er den Stuhl verfehlt und sei hingefallen. Die Beklagte habe ihm im Aufstehen eine Ohrfeige versetzt. Die Mutter des Zeugen habe angegeben, dass ihr Sohn ihr diese Geschichte ebenfalls so erzählt habe. Der Schüler D. K. sei sich sicher gewesen, dass es eine Ohrfeige gegeben habe, könne aber aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zuordnen, ob die Ohrfeige dem Schüler A. oder einem Mitschüler versetzt worden sei. Die Beklagte bestreitet auch diesen Vorwurf. Der Schüler selbst habe den Vorgang nicht widerspruchsfrei schildern können. Während er im Ermittlungsverfahren angegeben habe, man habe vom Schlag ins Gesicht nichts sehen können (Strafakte/Beiakte 3c = Beiakte 12 des Berufungsverfahrens, Bl. 558), habe er in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2014 ausgesagt, er habe einen Abdruck auf der Wange gehabt (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 1047). Es liege darüber hinaus kein ärztliches Attest hinsichtlich der ihm angeblich zugefügten Verletzung vor. Es existiere auch kein einziger Zeuge, der diesen angeblichen Schlag tatsächlich gesehen habe. Der Schüler A. sei schwierig, er habe seiner Klassenlehrerin im Frühjahr 2011 mit einem Messer gedroht. Er habe in seiner Vernehmung mit der Polizei eine reiche Phantasie entwickelt und sei in seiner Aussage nicht glaubwürdig, weil er zum Beispiel von Englischproben berichtet habe, die in der Grundschule nicht existierten (Strafakte/Beiakte 3c = Beiakte 12 des Berufungsverfahrens, Bl. 522). Mit dem Versuch, auch diesen Schüler zu diskreditieren, wird die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung des Strafgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt. Sowohl die Mutter des Schülers (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 1047) als auch der Mitschüler A. B. (Strafakte/Beiakte 3c = Beiakte 12 des Berufungsverfahrens, Bl. 522) haben angegeben, man habe den Abdruck der Hand gesehen. Das Jugendschöffengericht hat dem Schüler, dem Mitschüler und der Mutter Glauben geschenkt. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen damit auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Die Beklagte kann die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. B. nicht damit erschüttern, dass dieser sich in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2014 nur an die „Schelle“, nicht aber an die näheren Umstände erinnern konnte (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 1045). Angesichts des langen Zeitablaufs, des Alters des Zeugen und unter Berücksichtigung von erwartungsgemäßen Erinnerungslücken vermag der Senat ein Indiz für eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu erkennen.
1.1.2 Eine Lösung von den Feststellungen war auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth eine Verfahrensabsprache nach § 257c StPO zugrunde lag. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein akzeptiert, dass auch auf Grundlage eines „Deals“ ergangene strafgerichtliche Urteile grundsätzlich Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalten (vgl. Weiß in GKÖD a.a.O. § 57 Rn. 17a m.w.N.). Eine Verfahrensabsprache ändert nichts an der Richtigkeit des vom Strafgerichts festgestellten Sachverhalts (BVerwG, U.v. 24.2.1999 – 1 D 31.98 – juris Rn. 16). Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Absprache wesentlichen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 53; BVerwG, B.v. 24.7.2007 – 2 B 65.07 – juris Rn. 12). Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat die Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.2010 – 2 B 43.10 – juris Rn. 6). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, bei der Verfahrensabsprache seien die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gewahrt worden. Eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil (BayVGH, U.v. 11.5.2016 a.a.O. Rn. 53)
1.2 Der Senat belässt es bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beschränkung (Vorwürfe 4. und 5.). Zwar können die ausgeschiedenen Sachverhalte nach Art. 63 Abs. 1, Art. 54 Satz 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Satz 3 jederzeit wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. Die Einbeziehung ist auch noch im Rahmen des Berufungsverfahrens möglich (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2018, Art. 54 Rn. 7). Dies entspricht auch dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (Conrad a.a.O.). Insoweit besteht kein Vertrauensschutz. Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Sachverhalte – die im Ermessen des Senats liegt – ist angesichts der Schwere der Sachverhalte 1. bis 3. jedoch nicht angezeigt.
1.3 Die Beklagte hat mit den vorgenannten Dienstpflichtverletzungen (1. bis 3.) ein einheitliches (Hermann in Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 1. Aufl. 2014, Rn. 167 ff.) Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Durch die Verwirklichung der Straftatbestände der Körperverletzung im Amt, der Freiheitsberaubung und Nötigung gegenüber ihr anvertrauten Schülern hat die Beklagte innerdienstlich vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 239 Abs. 1, § 240 Abs. 1 und 2, § 340 Abs. 1, § 53 StGB) verstoßen. Ferner hat sie hinsichtlich des Vorwurfs 3. (Körperverletzung im Amt) in zwei Fällen auch gegen das Züchtigungsverbot (Art. 86 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG) verstoßen, das jede Beeinträchtigung der physisch-körperlichen Integrität des Schülers untersagt (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand: Jan. 2019, Art. 86 BayEUG Anm. 17.1). Der Senat geht mit dem Strafgericht entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass diese hinsichtlich des Vorwurfs 2 eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB begangen hat (vgl. Weiß in GKÖD Bd. II a.a.O. § 57 Rn. 8: Das Disziplinargericht kann die bindenden Feststellungen des Strafurteils eigenständig – und damit auch anders – würdigen). Die Vorschrift benennt als Nötigungsmittel abschließend Gewalt und die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Übel kann jedweder Nachteil sein. Empfindlich ist es, wenn es geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täters zu motivieren (Valerius in BeckOK StGB, Stand: Feb. 2019, § 240 Rn. 36/37). Hier hatte die Schülerin nach der Aussage der Mutter „wahnsinnige Angst“ vor der Beklagten (Strafakte/Beiakte 3e = Beiakte 14 des Berufungsverfahrens, Bl. 1029) und damit Angst vor Konsequenzen, sollte sie ohne Erlaubnis zur Toilette gehen. Der Senat geht davon aus, dass die Beklage durch ihr, von den Schülern durchgehend als laut und aggressiv bezeichnetes Verhalten, konkludent Konsequenzen angedroht hat, zumal die Beklagte kurz zuvor zwei störende Schülerinnen eingesperrt hatte. Damit ist in die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB einzutreten. Eine Nötigung ist erst dann rechtswidrig, wenn die Verwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (sog. Mittel-Zweck-Relation). Das Urteil der Verwerflichkeit bestimmt sich im Wege einer Gesamtwürdigung (Valerius in BeckOK StGB a.a.O. Rn. 47). Vorliegend ist davon auszugehen, dass keine angemessene Mittel-Zweck-Relation bestand. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des Strafgerichts kein sozialadäquates Verhalten der Beklagten erkennen. Es ist keinerlei pädagogische Berechtigung für das Verbot, auf die Toilette zu gehen, ersichtlich. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Schülerin der Toilettengang lediglich deshalb verwehrt wurde, weil die Beklagte, die den Besuch der Toilette während des Unterrichts generell verboten hatte, auf die Einhaltung ihrer Regeln nicht verzichten konnte oder wollte.
2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12/13).
2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O.; B.v. 05.7.2016 – 2 B 2.16 – juris Rn. 14).
Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zugrunde lagen, sehr schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Das ergibt sich schon daraus, dass für die Straftat der Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2015 – 2 WD 15.14 – juris Rn. 51; U.v. 20.3.2014 – 2 WD 5.13 – juris). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20).
2.2. Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil sie durch ihr Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).
Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafdrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier geboten. Die Beklagte hat ihre Nichteignung für den Lehrerberuf gezeigt. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 2 C 5.10 – juris Rn. 17).
Die Beklagte hat im Kernbereich ihrer beamtenrechtlichen Pflichten in erheblichem Umfang und wiederholt versagt. Nach Art. 2 Abs. 1 BayEUG haben die Schulen insbesondere die Aufgabe, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen. Das von der Beklagten gezeigte Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich wegen Nötigung, Körperverletzung im Amt und Freiheitsberaubung (jeweils gegenüber anvertrauten Schülern) strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben erfüllen kann. Von einem Lehrer wird erwartet, dass er die körperliche Unversehrtheit der ihm anvertrauten Schüler achtet, ein Vorbild dahingehend ist, dass Gewalt zur Lösung der Probleme kein adäquates Mittel ist und dass man sich auch bei widrigen Umständen beherrschen muss. Das Verhalten der Beklagten steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, sodass ihr ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Eine Vorbildfunktion gegenüber den von ihr unterrichteten Schülern, die auch maßgeblich darin besteht, den Schülern einen gewaltfreien Umgang untereinander zu vermitteln, kann die Beklagte nicht mehr wahrnehmen. Ein Pädagoge, der – wie die Beklagte – gegenüber seinen Schülern straffällig geworden ist, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt. Hinzu kommt, dass es sich bei den betroffenen Schülern um Grundschüler gehandelt hat, die den Charakter und das Ausmaß des von der Beklagten gezeigten Verhaltens noch nicht richtig einzuschätzen wissen und aufgrund ihres Alters eines besonderen Schutzes bedürfen.
2.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen der Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 13).
2.3.1 Die Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht (vgl. BVerwG B.v. 9.2.2016 – 2 B 84.14 – juris Rn. 21; B.v. 4.7.2013 – 2 B 76.12 – juris Rn. 19).
Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit der Beklagten wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war. Ausweislich des Gesundheitszeugnisses der Regierung von Mittelfranken (Bl. 136 der Disziplinarakte) vom 7. Dezember 2011 wird zwar bei der Beklagten eine Primärpersönlichkeit mit zwanghaften, selbstunsicheren und konfliktscheuen Anteilen beschrieben. Eine manifeste Persönlichkeitsstörung konnte jedoch unter Zugrundelegung der ICD-Kriterien nicht festgestellt werden. Insbesondere fanden sich keine Hinweise auf eine Impulsstörung oder eine psychische Erkrankung, weshalb die Feststellung getroffen wurde, dass die Beklagte grundsätzlich in der Lage ist, ihrer Tätigkeit als Lehrerin ordnungsgemäß nachzukommen. Die Medizinaloberrätin Dr. A. führt aus, dass keine Anknüpfungspunkte für die Annahme einer manifesten psychischen Erkrankung/psychischen Störung ersichtlich sind. Damit sind die Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht erfüllt, worauf die Disziplinarklage (dort S. 18) zutreffend hinweist.
2.3.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe, wie z.B. eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, bestehen nicht. Die Pflichtverletzungen an unterschiedlichen Tagen schließen die Annahme einer persönlichkeitsfremden Tat aus. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristika der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann angesichts der mehrfachen „Entgleisungen“ der Beklagten nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2016 – 2 WD 19.15 – juris Rn. 55).
2.4. Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass – über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus – bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 37), wobei bei einem – wie hier – innerdienstlichen Dienstvergehen dem in einem Strafverfahren wegen desselben Tatvorwurfs gegen den Beamten konkret ausgeurteiltem Strafmaß für das Disziplinargericht keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zukommt (BVerwG, B.v. 12.2.2019 – 2 B 6.19 – juris Rn. 4 m.w.N.)
Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil sie durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder – wie hier – die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 – 2 C 11.05 – juris Rn. 24).
Zu Lasten der Beklagten ist zu werten, dass es bereits in der Vergangenheit aufgrund des Erziehungs- und Führungsstils gegenüber Kindern und Eltern und ihres Verhaltens gegenüber der Schulleitung zu Problemen mit der Beklagten kam. In der Personalakte (Beiakte b = Beiakte 6 des Berufungsverfahrens) befinden sich zahlreiche Beschwerden von Eltern aus dem Jahr 2005. Weiter spricht gegen die Beklagte, dass sie sich die mit Disziplinarverfügung vom 22. August 2006 verhängte Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro nicht zur Warnung hat dienen lassen, sondern weitere Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Besonders schwer wiegt, dass es trotz des seit dem Jahr 2010 laufenden Strafermittlungserfahrens und des am 28. April 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens am 8. Juni 2011 zu den Körperverletzungen im Amt (Vorwurf 3.) kam. Die Beklagte hat keinerlei Einsicht gezeigt, sondern sieht sich, wie das von ihr persönlich verfasste Schreiben an den Vorsitzenden des Senats vom 14. März 2018 zeigt, als Opfer eines „intrigenhaften Ränkespiels“, ohne dass hierfür auch nur ansatzweise valide Anhaltspunkte ersichtlich wären. Die Beklagte hat die Taten nicht eingestanden, sondern ihre in der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch liegende geständige Einlassung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth im disziplinarrechtlichen Verfahren ausdrücklich als falsch bezeichnet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass in dem zitierten Gesundheitszeugnis der Regierung von Mittelfranken wegen der Akzentuierung der Persönlichkeit der Beklagten mit Neigung zur Abwehr oder Leugnung von Problemen sowie etwaigem Fehlen von Einsicht weitere Beeinträchtigungen im Hinblick auf die adäquate Interaktion mit Schutzbefohlenen des Grundschulalters nicht ausgeschlossen werden konnten. Die vom Amtsarzt bejahte manifeste Wiederholungsgefahr spricht erheblich zu Ungunsten der Beklagten. Auch die dienstlichen Leistungen sprechen nicht für die Beklagte, die in der Anlassbeurteilung 2009 und der dienstlichen Beurteilung vom 22. März 2011 jeweils nur das Gesamtprädikat „IU“ (Leistung, die insgesamt unzureichend ist) erhielt.
Entlastende Gründe, die zu Gunsten der Beklagten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die lange Dauer des bereits am 28. April 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens kann nicht mildernd berücksichtigt werden. Im Disziplinarrecht ist dies nur unterhalb der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (BVerwG, B.v. 10.10.2014 – 2 B 66.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht wegen der damit einhergehenden „existentiellen Betroffenheit“ unverhältnismäßig. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis aus Gründen der Vermeidung sozialer Härten unverändert beibehalten wird. Er darf dadurch zwar nicht unter das Existenzminimum fallen. Ihn davor zu bewahren, ist jedoch allein Aufgabe der sozialrechtlichen Vorschriften und Leistungen (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2016 – 16a D 14.1215 – juris Rn. 76 m.w.N.).
3. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).


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