Verwaltungsrecht

Entlassung aus einem Wehrdienstverhältnis

Aktenzeichen  M 21b K 20.1956

Datum:
27.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 18801
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 2 S. 1, 3 u. 4, § 74 Abs. 1 S. 1, § 147 Abs. 1 S. 1, § 173 S. 1
FGO § 128 Abs. 2
ZPO § 85 Abs. 2, § 222 Abs. 1
BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung über die Klage gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich zuständig, weil es bei Streitigkeiten über die Entlassung aus einem Wehrdienstverhältnis auf den bisherigen dienstlichen Wohnsitz des Soldaten ankommt (ebenso VG Meiningen, U.v. 12.9.2014 – 1 K 82/14 – juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 17.2.2009 – AN 15 K 08.01896 – juris Rn. 45; VG Oldenburg, B.v. 7.4.2003 – 6 A 229/03 – juris Rn. 4).
1. Die Anfechtungsklage vom 6. Mai 2020 gegen den Bescheid vom 2. Januar 2019 ist unzulässig, weil sie verfristet erhoben worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt werden kann.
a) Die Klagefrist ist nicht gewahrt.
Maßgeblich für die Berechnung der einmonatigen Klagefrist ist hier der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Frist gilt auch im Fall der Stellung eines isolierten Antrags auf Prozesskostenhilfe. Dabei ist aber in der Regel einem ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stattzugeben, nachdem über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, B.v. 20.1.2009 – VIII ZA 21/08 – juris Rn. 6; BFH, B.v. 5.3.2014 – V B 87/13 – juris Rn. 5 f.) bleibt der Partei nach einer ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob diese den Rechtsbehelf auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnt die zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Wiedereinsetzungsgesuch sowie die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsbehelfs zu laufen.
Es kann offenbleiben, ob es im vorliegenden Fall für den Beginn des Überlegungszeitraums von höchstens drei bis vier Tagen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ankommt oder dieser Zeitraum erst nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden PKH-Entscheidung beginnt (so BFH, B.v. 5.3.2014 – V B 87/13 – juris Rn. 5, allerdings für den Fall einer ipso iure nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbaren Entscheidung über das PKH-Gesuch). Denn auch bei der klägerfreundlichsten Berechnung, d.h. unter Anknüpfung erst an die Unanfechtbarkeit sowie bei Zugestehen eines Überlegungszeitraums von vier vollen Tagen, stellt sich die Klage als verfristet dar.
Vorliegend wurde der Widerspruchsbescheid, welcher eine dem § 58 Abs. 1 VwGO entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung:enthält, dem Bevollmächtigten des Klägers zwar bereits am 14. Januar 2019 zugestellt, sodass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 14. Februar 2019 endete, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Der Bevollmächtigte des Klägers hat jedoch noch am 14. Februar 2019 und damit innerhalb offener Klagefrist einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Damit wäre der Anwendungsbereich eines sich etwaig anschließenden Wiedereinsetzungsgesuchs nach den Grundsätzen der soeben dargelegten Rechtsprechung eröffnet gewesen.
Die ablehnende Entscheidung vom 23. März 2020 über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde dem Klägerbevollmächtigten am 1. April 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Damit wurde dieser Beschluss nach Ablauf weiterer zwei Wochen, d.h. mit Ablauf des 15. April 2020, gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Auch bei Hinzurechnung einer Überlegungszeit von vier vollen Tagen ab diesem Datum (16. April bis einschl. 19. April 2020) begann die Frist zur Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags auf Wiedereinsetzung jedenfalls am 20. April 2020 zu laufen und endete nach zwei Wochen, mithin jedenfalls mit Ablauf des 4. Mai 2020. Damit erfolgte die Klageerhebung am 6. Mai 2020 nicht mehr fristgerecht.
b) Zwar hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin am 24. April 2020 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, er hat es jedoch versäumt, gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO innerhalb laufender Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Prozesshandlung – hier die Klageerhebung – nachzuholen, obwohl er vom Gericht auf diese Notwendigkeit hingewiesen wurde. Die Prozesshandlung hat der Kläger vielmehr erst mit der Klageerhebung vom 6. Mai 2020 nachgeholt, als die Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung bereits verstrichen war. Aus diesem Grund kommt auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO in Betracht.
c) Schließlich kann dem Kläger auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist gewährt werden. Denn auch wenn man das Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2020 dahingehend auslegen kann, dass Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte (erste) Wiedereinsetzungsfrist beantragt wird, hat er keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht. Denn soweit man zunächst noch auf die ablehnende Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren abstellen konnte, ist die dort zunächst abzuwartende Entscheidung nicht mehr ursächlich dafür gewesen, dass der Kläger die erste Wiedereinsetzungsfrist hat verstreichen lassen, obwohl das Verwaltungsgericht Berlin ihn auf die Umstände der Wiedereinsetzung hingewiesen hat. Auch soweit er vorträgt, sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe es unterlassen, rechtzeitig Klage zu erheben, muss der Kläger sich das etwaige Verschulden seines Bevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ohne eine Exkulpationsmöglichkeit zurechnen lassen (vgl. Peters in BeckOK-VwGO, 53. Edition Stand 1.4.2020, § 60 Rn. 17).
d) Da die Klage unzulässig ist, kommt es auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers zur Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung und damit zur Begründetheit der Klage nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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