Verwaltungsrecht

Entlassung eines Beamten auf Probe mangels fachlicher Bewährung

Aktenzeichen  M 5 K 18.6141

Datum:
9.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42208
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 10 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
LlbG Art. 12 Abs. 5, Art. 13 Abs. 1 S. 2, S. 5

 

Leitsatz

1. Eine mangelnde Bewährung liegt nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beurteilung, dass ein Probebeamter sich in fachlicher Hinsicht als nicht geeignet für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwiesen habe, ist vom Gericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für den Einwand der Befangenheit eines Beurteilers reicht die bloße Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten nicht aus, vielmehr muss die tatsächliche Voreingenommenheit aus der Sicht eines objektiven Dritten feststehen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wenn aufgrund einer Probezeitbeurteilungfeststeht, dass ein Beamter sich nicht bewährt hat, so ist dieser zwingend zu entlassen. Ein Ermessensspielraum ist dem Dienstherrn dann nicht mehr eröffne. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. November 2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. November 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Denn die Regierung ist ohne Rechtsfehler zu der Bewertung gekommen, dass sich der Kläger bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit bis zum 31. Juli 2017 fachlich nicht bewährt hat.
1. Rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Allerdings besteht für den Dienstherrn im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, vgl. Art. 12 Abs. 5 LlbG.
Diese Entscheidung, ob sich ein Beamter fachlich bewährt hat, ist gerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5/00 – ZBR 2002, 184). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59 – BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 23 BeamtStG Rn. 136 m.w.N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (VG München, U.v. 19.2.2018 – M 5 K 18.4505 – juris; U.v. 20.2.2018 – M 5 K 17.2300 – juris).
Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 23 BeamtStG Rn. 149).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung rechtlich nichts zu erinnern.
a) Der Entlassungsverfügung haftet kein formeller Mangel an.
Eine Anhörung (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) ist vor Erlass der Entlassungsverfügung in der erforderlichen Form durchgeführt worden (Schreiben vom 16.8.2017). Der Bevollmächtigte des Klägers hat die Gelegenheit zur Stellungnahme auch genutzt (Schreiben vom 23.10.2017). Der Personalrat, der auf Antrag des Klägers nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) beteiligt wurde, hat der Maßnahme am 19. September 2017 zugestimmt.
Auch die in Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) genannten Entlassungsfristen sind eingehalten. Denn der Bescheid vom 6. November 2017 wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 11. November 2017 zugestellt. Die Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres ist damit eingehalten.
b) Der Entlassungsbescheid ist im Rahmen der dem Gericht zukommenden Prüfung auch materiell nicht zu beanstanden.
Die Regierung von Oberbayern hat den Kläger ohne Rechtsfehler wegen fehlender fachlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Aus der Begründung des Entlassungsbescheids ergibt sich, dass der Beklagte nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung davon ausgegangen ist, dass sich der Kläger während der verlängerten Probezeit nach den insofern maßgeblichen Kriterien der fachlichen Eignung nicht bewährt hat. Somit hat er nach § 10 Satz 1 BeamtStG die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht erfüllt und war nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen.
aa) Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (vgl. Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 23 BeamtStG Rn. 149; Hüllmantel/Eck/Hoffmeier/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Auflage 2011, Art. 12 Rn. 27), hier maßgeblich diejenige vom 31. Juli 2017.
Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass auf die reguläre Probezeit von zwei Jahren die vom Kläger geleisteten Dienstzeiten als Lehrkraft (sowohl im Angestelltenverhältnis beim Beklagten vom 12.9.2011 bis 11.9.2012 und für den kurzen Überganszeitraum vom 15.9.2014 bis 23.9.2014 wie auch als Beamter auf Probe bei der Landeshauptstadt München vom 12.9.2012 bis 10.9.2013) nur maximal im Umfang von sechs Monaten angerechnet wurden (vgl. Vermerk über die Dauer der Probezeit in der Personalakte sowie Übersichtsblatt Bl. 3 Akte weiterer Vorgang). Denn der Dienstherr hat sein Ermessen hinsichtlich der maximal möglichen Verkürzung der Probezeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 5 LlbG in Nr. 4.2.2 der Ernennungsrichtlinien Berufliche Schulen – ERbSch vom 5. Mai 2015 – dahin ausgeübt, dass Vordienstzeiten im Umfang von maximal sechs Monaten auf die Probezeit angerechnet werden können. Die reguläre Probezeit wurde daher zu Recht als mit Ablauf des 23. März 2016 endend bestimmt. Die bestandkräftigen Bescheide hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit (Bescheide vom 4.7.2016 und 3.5.2017) knüpfen mit einer dem Dienstherrn zuzugestehenden Reaktionszeit (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 23 BeamtStG Rn. 157) an den Ablauf der Probezeit jeweils an.
bb) Die für die Entlassungsverfügung maßgebliche Probezeitbeurteilung vom 31. Jui 2017 mit dem Ergebnis „nicht geeignet“ begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Der als Zeuge vernommene Beurteiler hat die maßgeblichen Regelungen für die Erstellung der Probezeitbeurteilung beachtet, insbesondere die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern vom 7. September 2011 (KWMBl S. 306), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2016 (KWMBl S. 121).
Ein Abdruck der Beurteilung wurde als Entwurf dem Kläger eine Woche vor deren Eröffnung entsprechend Nr. 4.8 Satz 1 der Richtlinien zugeleitet. Dabei handelte es sich noch nicht um die endgültige Beurteilung, die erst mit deren formaler Eröffnung am 31. Juli 2017 wirksam wurde. Wie der Zeuge – an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht – weiter ausgeführt hat, wurden auch entsprechend Nr. 4.1.2 Satz 2 der Richtlinien in jedem Fach, in dem der Beamte die Unterrichtsbefähigung besitzt und Unterricht gibt, Unterrichtsbesuche – verteilt auf verschiedene Jahrgangsstufen – durchgeführt. Dabei hat der Beurteiler auch den Unterricht in der Lehrbefähigung „Metalltechnik“ in verschiedenen Jahrgangsstufen besucht. Wie der Zeuge weiter dargestellt hat, liegt es aber in der Natur der Sache, dass nicht der Unterricht in allen einzelnen Lernfeldern und Einzelfächern, die in den Bereich der Lehrbefähigung fallen, besucht werden konnten. Nach Nr. 4.1.2 Sätze 4 bis 7 der Richtlinien finden die Unterrichtsbesuche in der Regel unangekündigt statt und sind zu besprechen. Auch das wurde beachtet.
Die inhaltliche Bewertung des Beurteilers, dass sich der Kläger in fachlicher Hinsicht als „nicht geeignet“ für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwiesen habe, ist vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Dem Beurteiler kommt ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, U.v. 17.5.1979 – 2 C 4.78 – ZBR 1979, 304, juris Rn. 25; U.v. 13.5.1965 – II C 146.62 – BVerwGE 21, 127, juris Rn. 40). Solche rechtlich relevanten Mängel sind vorliegend nicht erkennbar.
Der Zeuge hat deutlich gemacht, dass das Gesamturteil „nicht geeignet“ für ihn eine absolute Ausnahme gewesen sei. Dabei liegt es innerhalb des Beurteilungsspielraums und ist kein Widerspruch, wenn der Zeuge Ende März 2017 – zum Ende der ersten Verlängerung der Probezeit – aufgrund der Tätigkeit von nur etwa einem Schulhalbjahr noch nicht die schlechteste Bewertung „nicht geeignet“ vergeben wollte, sondern zu dem Gesamturteil „noch nicht geeignet“ in der Probezeitbeurteilung vom 23. März 2017 gelangt ist. Für eine fundierte Aussage über die fachliche Eignung wollte der Beurteiler die gezeigte Leistung über einen längeren Zeitraum beobachten. Dabei hat der Schulleiter auch beachtet, dass die Leistungen bei der FOS Landsberg/Lech und die an der FOS/BOS W. gezeigten Leistungen berücksichtigt wurden. Insbesondere von der FOS/BOS W. wurden entsprechende schriftliche Beurteilungsbeiträge (10.3.2017, Bl. 11 des weiteren Vorgangs, 24.7.2017, Bl. 27 des weiteren Vorgangs) erstellt, die berücksichtigt wurden. Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Leistungen an der Berufsschule W., die der Beurteiler leitet, im Vordergrund standen.
Die erheblichen Leistungsmängel, die das negative Urteil bedingen, sind in der Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2017 hinreichend textlich beschrieben. Der Zeuge hat dazu erläutert, dass beim Kläger die zwei wesentlichen Felder eines Lehrers mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen seien: fachliche Leistungen und Unterrichtsplanung. Zum einen seien fachliche Kenntnisse nicht genügend vorhanden gewesen, es seien fachliche Fehler aufgefallen, insbesondere in Metalltechnik. Zum anderen seien bei der Unterrichtsplanung didaktische Vorgaben nicht eingehalten worden. Außerdem hat der Zeuge dargestellt, dass bei einem Unterrichtsbesuch im Fach Sozialkunde Gruppenarbeit aufgegeben sein sollte, tatsächlich habe aber jeder Schüler für sich selbst gearbeitet und gemacht, was er wollte. Das sei häufig gewesen und dem Beurteiler aufgefallen. Wenn der Kläger selbst dazu vorträgt, dass der stellvertretende Schulleiter bei der besuchten Unterrichtseinheit von Partnerarbeit gesprochen habe, so stellt das keinen Widerspruch dar. Eine strukturierte Gruppenarbeit ist auch mit dem Eindruck, es handle sich um Partnerarbeit, nicht belegt. Außerdem hat der Beurteiler mitgeteilt, dass es Mängel bei den Leistungserhebungen gegeben habe, die ihm von einem langjährigen Fachbetreuer geschildert worden seien.
Die im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Lehrer beim Beklagten (12.9.2011 bis 11.9.2012) und als Probebeamter bei der Landeshauptstadt München (12.9.2012 bis 10.9.2013) gezeigten Leistungen wurden zu Recht nicht in die Bewertung seiner fachlichen Leistung einbezogen, da diese außerhalb der hier ausschließlich zu beurteilenden Probezeit lagen.
Auch im Übrigen können die Einwände des Klägers zur Beurteilung seiner fachlichen Leistung nicht verfangen. Soweit der Kläger vorträgt, sein Unterrichtseinsatz sei zerfleddert gewesen, so wurde dem vom Zeugen entgegengehalten, dass der Einsatz völlig normal sei. Denn Schwerpunkte würden erst später entwickelt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Teilabordnung an die FOS/BOS W., die sich im selben Gebäude wie die Berufsschule befindet. Dementsprechend ist auch das Unterrichtsdeputat nicht zu beanstanden, zu dem der Bereich „Berufliche Schulen“ der Regierung mit Sachgebietsnote vom 30. Oktober 2017 (Bl. 61 des weiteren Vorgangs) bereits Stellung genommen hat. Das gilt auch für die Zahl der Unterrichtsbesuche. Denn diese waren erforderlich, um bei der Behebung der Leistungsmängel Hilfestellungen zu leisten (vgl. hierzu auch E-Mail des Bereichs „Berufliche Schulen“ vom 2.8.2018, Bl. 107 des weiteren Vorgangs).
Soweit der Kläger angibt, dass Mängel in der Leistungserhebung mit ihm nicht ausreichend durch den Fachbetreuer besprochen worden seien, so kann das die negative Bewertung der fachlichen Leistung durch den Beurteiler nicht in Frage stellen. Der Kläger macht das im Wesentlichen an einer Stegreifaufgabe fest. Mängel in der Leistungserhebung sind jedoch bereits in der Einschätzung während der Probezeit vom 8. Juli 2015 (Nr. 2), der Probezeitbeurteilung vom 4. April 2016 (Nr. 2.1.1, 2.1.2) sowie der Probezeitbeurteilung vom 23. März 2017 (2.1.1, 2.1.2) ausdrücklich angesprochen. Der Probebeamte hatte daher hinreichend Anlass, sich mit diesem Defizit auseinanderzusetzen. Das gilt auch für das zum Teil unangemessene Verhalten des Lehrers gegenüber den Schülern. Auch hier will der Kläger auf einen konkreten Vorfall („halt`s Maul“) abstellen, auf den er erst in einem Schreiben des Beurteilers vom 26. Juni 2017 hingewiesen worden sein soll. Auch hier ist das Fehlen der gebotenen Wertschätzung bereits in der Probezeitbeurteilung vom 23. März 2017 (2.1.1) ausdrücklich angegeben. Der Probebeamte hatte daher hinreichend Veranlassung, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
Der vom Kläger bestrittene Vorfall, als er angeblich Schüler, die bereits von der Schule abgemeldet gewesen seien, des Unterrichts verwiesen haben soll, hat für den Zeugen – wie er ausdrücklich angegeben hat – bei seiner Beurteilung keine Rolle gespielt. Auch der Umstand, dass der Schulleiter mit dem Kläger kein Gespräch über alternative berufliche Möglichkeiten geführt habe, berührt nicht die Beurteilung der fachlichen Eignung des Klägers.
cc) Soweit der Kläger rügt, dass der Beurteiler einseitig die Schwächen des Probebeamten betont und nicht dessen positive Leistungen hinreichend bewertet hätte, folgt daraus nicht, dass der Beurteiler voreingenommen war. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten genügt nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – juris Rn. 13). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, B.v. 19.7.2018 – 1 WB 31.17 – juris Rn. 31). Eine Beurteilung stellt auf die konkrete Einzelleistung des jeweiligen Beurteilten ab. Soweit der Beurteiler die Leistungen des Klägers fachlich beanstandet und eine entsprechend negative Beurteilung erstellt hat, stellen das keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit dar. Valide Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend lässt eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise nicht auf eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten schließen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.6.2019 – 3 ZB 18.1131 – juris Rn. 7 f.). Denn erhebliche Leistungsschwächen wurden auch an der Staatlichen Fachoberschule Landsberg/Lech und der FOS/BOS W. konstatiert. Die negative Bewertung beruht daher nicht ausschließlich auf der Sichtweise des Beurteilers Dr. B. K..
dd) Wenn – wie hier durch die Probezeitbeurteilung vom 31. Juli 2017 feststeht – dass sich ein Beamter nicht bewährt hat, so ist dieser zwingend zu entlassen (§ 10 Satz 1 BeamtStG, Art. 12 Abs. 5 LlbG). Ein Ermessensspielraum ist dem Dienstherrn dann nicht mehr eröffnet (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 23 BeamtStG Rn. 160 m.w.N.). Insbesondere kommt in einem solchen Fall auch keine – weitere – Verlängerung der Probezeit in Betracht.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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