Verwaltungsrecht

Entlassung eines Beamten auf Probe mangels fachlicher Bewährung

Aktenzeichen  AN 1 S 18.02226

Datum:
19.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 39557
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 4
BayBG Art. 56 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5
LlbG Art. 12 Abs. 4, Abs. 5, Art. 55 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
BayBesG Art. 30 Abs. 3 S. 1
BeamtStG § 10 S. 1, § 23 Abs. 3

 

Leitsatz

Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 6.864,30 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller ist Beamter auf Probe im Dienst des Antragsgegners und als Justizsekretär (Besoldungsgruppe A6) beim Amtsgericht … eingesetzt. Er wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Dezember 2018 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme.
Der Antragsteller wurde nach mit der Note gut bestandener Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst (2,5; Platzziffer 42 von 89 Teilnehmern, von denen 88 die Prüfung bestanden haben) mit Wirkung zum … Oktober 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizsekretär ernannt. Er wurde beim Amtsgericht … in der Betreuungsabteilung eingesetzt.
Bereits mit Schreiben vom 27. März 2017 ließ der Präsident des Amtsgerichts … dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in N. mitteilen, dass sich beim Antragsteller Anhaltspunkte ergeben hätten, die einer späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegenstehen könnten. Der Beamte habe noch Probleme mit der Bewältigung der anfallenden Arbeitsmenge. Der Beamte sei hierüber bereits durch ein Gespräch mit dem Gruppenleiter informiert.
Nach längerer Begleitung des Antragstellers durch eine erfahrene Mitarbeiterin im Justizfachwirtedienst wurde der Antragsteller ab 15. September 2017 zu einer weiteren fachlichen Erprobung in der Zivilabteilung eingesetzt.
In der Einschätzung während der Probezeit vom 17. Oktober 2017, dem Antragsteller eröffnet am 18. Oktober 2017, stellte der Präsident des Amtsgerichts … fest, dass der Beamte nach Abschluss der Einarbeitung zunehmend organisatorische und systematische Probleme gehabt habe, die vorgegebene Arbeitsmenge fehlerfrei in der regulären Arbeitszeit zu bewältigen. Entsprechende Hinweise und Vorschläge durch Kolleginnen und Vorgesetzten hätten nicht zu einer gelungenen Verbesserung dahingehend, Prioritäten zu setzen und sein Referat strukturiert zu organisieren, geführt. Trotz aller Anstrengungen sei es dem Beamten im Betreuungsgericht nicht gelungen, sein Referat trotz der Anhäufung von sehr zahlreichen Überstunden zu bewältigen. Nach Zuweisung zur weiteren Erprobung in die Zivilabteilung sei der Beamte sehr bemüht, die Einarbeitung falle ihm jedoch auch in dieser Abteilung sehr schwer. Aufgrund der in der Abteilung für Betreuungssachen gezeigten Leistungen bestünden Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit. Es sei bisher nicht gelungen, die Ursachen für die Defizite herauszufinden und zu beheben.
Die Einschätzung enthielt die Bewertung, dass der Beamte für die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich nicht geeignet sei. Die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) würden erfüllt.
Aufgrund dieser Einschätzung teilte der Präsident des Oberlandesgerichts N. dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 2017 mit, dass für das Bestehen der Probezeit eine erhebliche Leistungssteigerung durch den Antragsteller erforderlich sei.
Im Folgenden erhielt der Antragsteller weiterhin intensive Unterstützung durch erfahrene Mitarbeiter im Justizfachwirtedienst. So wurden zum Beispiel Bearbeitungsfehler, die im Rahmen von Aktenstürzen festgestellt worden waren, mit dem Antragsteller besprochen.
In durch den Präsidenten des Amtsgerichts … am 12. Januar 2018, 12. März 2018 und 4. Mai 2018 erstellten Zwischenberichten an den Präsidenten des Oberlandesgerichts N.wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich bei der Qualität der Aufgabenerfüllung Verbesserungen zeigten. Jedoch schaffe es der Antragsteller nicht, in der vorgegebenen Zeit sein reguläres Referat rückstandsfrei zu bearbeiten, auch wenn sich bei der Bewältigung der Arbeitsmenge Leistungssteigerungen ergeben hätten. Daher genügten nach derzeitigem Stand die bisher gezeigten Leistungen nicht zu einem regulären Bestehen der Probezeit.
Ein weiterer Zwischenbericht am 7. Juni 2018 verwies auf noch immer teilweise fehlerhafte Aktenbearbeitung und darauf, dass sich vor allem das Arbeitstempo nicht verbessert habe. Trotz mehrwöchiger sitzungsfreier Zeit sei das Referat nicht vollständig bearbeitet. Verfügungen von Mitte Mai bis einschließlich 1. Juni seien trotz 55 Überstunden auf dem Zeitkonto nicht erledigt. Es bleibe daher festzustellen, dass es der Beamte in der zweiten Abteilung trotz jeweils intensiver Einarbeitung und Betreuung nicht schaffe, ein reguläres, mehrwöchig sogar sitzungsfreies Referat in angemessener Zeit rückstandsfrei zu bearbeiten. Es träten weiterhin Fehler auf, obwohl die Gruppenleitung stets nach jeder Aktenprüfung alle Mängel mit dem Beamten bespreche. Auch wenn sich die Arbeitsqualität insgesamt aufgrund intensiver Betreuung verbessert habe, genügten die Leistungen des Beamten aber insbesondere aus quantitativen Gründen nicht zu einem regulären Bestehen der Probezeit.
Die dem Antragsteller am 27. Juli 2018 eröffnete Probezeitbeurteilung durch den Präsidenten des Amtsgerichts … vom 26. Juli 2018 kam unter Zusammenfassung der bisherigen Erkenntnisse zu der abschließenden Bewertung, dass der Beamte für die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei. Es wurde festgestellt, dass die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt würden.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2018 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Einwendungen und beantragte, die Probezeit des Antragstellers zu verlängern. Es wurde um Stellungnahme dazu gebeten, dass in der Einschätzung während der Probezeit unter Z.3 die voraussichtliche Nichtgeeignetheit zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festgestellt worden sei. Es ergebe wenig Sinn, einen jungen Mann, dessen Eignung man bezweifle, weiter zu beschäftigen, um nach Ablauf eines Jahres die fehlende Eignung festzustellen, nachdem man in der Zwischenbeurteilung bereits Zweifel an der Eignung geäußert habe. Eine Sachbehandlung nach Art. 12 Abs. 5 BayLlbG sei nicht erfolgt. Auch sei der Einschätzung während der Probezeit nicht zu entnehmen, dass – wie von Art. 55 Abs. 1 S. 2 BayLlbG gefordert – „Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herausgestellt“ worden seien. Es sei zu fragen, ob Defizite nur beim Antragsteller, der bei der Prüfung eine Note im oberen Viertel erzielt habe, oder auch in der praktischen Verwendung beim Amtsgericht … vorliegen könnten.
Mit Schriftsatz vom 13. September 2018 ließ der Präsident des Oberlandesgerichts N. dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten mitteilen, dass es beabsichtigt sei, den Antragsteller wegen mangelnder Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, und gab Gelegenheit zu Äußerung. Auf die Möglichkeit, die Beteiligung des Personalrates gemäß Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i.V.m. S. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) bzw. die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen, wurde hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 rügt der Bevollmächtigte die unsubstantiierte Darstellung der angeblichen Leistungsmängel, das Fehlen belastbarer Zahlen, die Nichtberücksichtigung von Vertretungszeiten und einen Widerspruch zu Art. 12 Abs. 5 BayLlbG, wonach ein Beamter, der sich nicht bewährt habe, im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zu entlassen sei.
Mit Entlassungsverfügung vom 2. November 2018, unterzeichnet durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts N., wurde der Antragsteller mit Ablauf des … 2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beim Freistaat Bayern entlassen und die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beamte in der Probezeit nicht bewährt habe. Grundlage für die Entscheidung sei die Probezeitbeurteilung des Präsidenten des Amtsgerichts … vom 26. Juli 2018 mit der darin getroffenen Feststellung, dass der Beamte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht geeignet sei. Die Verlängerung der Probezeit komme nicht in Betracht, da die mangelnde Bewährung endgültig feststehe und kein Handlungsermessen zwischen der Entlassung und einer Verlängerung der Probezeit bestehe. Der Beamte habe sich in der Probezeit nicht bewährt, da es dem Probebeamten trotz eines internen Coachings durch die sehr erfahrenen Teamkoordinatorin zu keiner Zeit gelungen sei, das in der Ausbildung vermittelte Fachwissen strukturiert und ergebnisorientiert in berufspraktische Handlungsabläufe umzusetzen und die tägliche Organisation, Effektivität und Systematik seiner Arbeit zu verbessern. Die Einschätzung während der Probezeit sowie die Probezeitbeurteilung seien nicht fehlerhaft, da der Präsident des Amtsgerichts … den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Er habe sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ein Werturteil gebildet und den Vergleichsmaßstab richtig angewandt. Hinsichtlich der insgesamt 17 Beamten der zweiten Qualifikationsebenen in der Probezeit beim Amtsgericht … könne festgestellt werden, dass Probezeitbeamte in der Regel bereits zum Zeitpunkt der Einschätzung während der Probezeit, mithin nach einem Jahr, in der Lage seien, ein Referat selbstständig und sachgerecht zu führen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, da es wegen der angespannten Stellensituation bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften geboten sei, die Stellen von ausscheidenden Beamten möglichst bald mit geeigneten Nachwuchskräften wieder besetzen zu können. Im nächsten Einstellungsjahrgang müsse nun ein zusätzlicher Bewerber für den Justizfachwirtedienst eingestellt werden, um das Ausscheiden des Beamten zumindest mittelfristig ausgleichen zu können. Für diese Einstellung sei eine Planstelle erforderlich, die nicht zur Verfügung stehe, solange der Beamte diese weiterhin und auf unbestimmte Zeit besetze. Im Hinblick auf die erfahrungsgemäß längere Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei deshalb zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung erforderlich. Darüber hinaus bestünde ein fiskalisches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, da Dienstbezüge aus Haushaltsmitteln bezahlt würden. Angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte komme dem Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung eine besondere Bedeutung zu. Das fiskalische Interesse sei hier so bedeutsam, dass es zum öffentlichen Interesse würde.
Zum 15. November 2018 wurde der Antragsteller erneut in die Betreuungsabteilung umgesetzt.
Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 16. November 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage und beantragte.
Die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 2. November 2018 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe) wird aufgehoben.
Mit Schriftsatz gleichen Datums, ebenfalls beim Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax am 16. November 2018 eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte des Klägers:
1. Das Gericht möge mündlich verhandeln und
2. die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz vom 2. November 2018 wiederherstellen.
Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem effizienten Rechtschutz des Antragstellers und der Überprüfung diene, ob die pauschal vorgetragenen Tatbestände in der Probezeitbeurteilung zu Überzeugung des Gerichts hinreichend seien. Auch wollten Kollegen und die Richterin, für die der Antragsteller derzeit arbeite, wegen Loyalitätskonflikten keine eidesstattliche Versicherung abgeben. Gegen eine mündliche Vernehmung bzw. Zeugeneinvernahme bestünden keine Bedenken.
Die Begründung des Sofortvollzugs sei fehlerhaft, da es an einer Interessenabwägung fehle. Die Interessen des Antragstellers seien nicht erwähnt. Auch fehle der Einzelfallbezug. Fiskalische Interessen und die Planstellensituation seien allgemeine Erwägungen, die sich aus den Gegebenheiten des Beamtenrechts ergäben und genügten grundsätzlich nicht, um einen Sofortvollzug anzuordnen. Die in der Begründung angesprochene angespannte Stellensituation habe zwar einen konkreten Bezug zum Dienst, jedoch stünden die Einstellungen des nächsten Einstellungsjahrganges nicht unmittelbar zur Verfügung. Die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst finde wohl im September 2019 statt, so dass Probebeamte ab Herbst 2019 zur Verfügung stünden. Dies entspräche einer einjährigen Verlängerung der Probezeit des Antragstellers. Im Übrigen hätte dieses Argument bereits in der Zwischenbeurteilung angewandt werden müssen. Pikant sei die Begründung, dass der Sofortvollzug notwendig sei, weil verwaltungsgerichtliche Verfahren lange dauerten.
Auch müssten die Interessen des Antragstellers keinesfalls hinter den Interessen des Antragsgegners zurücktreten, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Rechtmäßigkeit der Entlassung indizierten. Gegen eine Anordnung des Sofortvollzuges spreche auch die Garantenstellung, die der Antragsgegner aus seinem Vorverhalten erworben habe. Wenn laut Zwischenbeurteilung der Antragsteller voraussichtlich nicht geeignet sei, hätte er sofort entlassen werden müssen. Mit der Feststellung in der Zwischenbeurteilung sei eine Prognoseentscheidung bereits getroffen worden, so dass das Ermessen des Antragsgegners reduziert werde. Der Einwand, dass dem Antragsteller die Möglichkeit der Leistungssteigerung geboten werden müsse, rechtfertige es nicht, bis zum Ende der Probezeit abzuwarten. Soweit in den Beurteilungsbeiträgen aus dem Jahre 2018 Leistungssteigerungen festgestellt worden seien, seien offensichtlich Fortschritte erzielt worden. Plötzlich und überraschend sei dann gegen Ende der regulären Probezeit festgestellt worden, dass der Antragsteller grundsätzlich nicht geeignet sei. Dies widerspreche Ziffer 3.1, 2 der VV des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 8. September 2017, Az. IZ1-0371-1-35 (AllMBl. S. 355), die im Übrigen auch als verwaltungsinterne Bindung des Ermessens aufzufassen sei.
Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung genüge bereits, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen seien. Die Geeignetheit für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei eine Prognoseentscheidung des Dienstherrn, die nur beschränkt überprüfbar sei. Die Probezeitbeurteilung als Grundlage dieser Prognoseentscheidung sei ebenfalls nur beschränkt überprüfbar. Jedoch könne ein grundsätzlich gerichtsfestes Ermessen nur bei Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung durch Dritte anerkannt werden, was aber für die streitgegenständliche Entlassungsverfügung nicht zutreffe. So gehe der Antragsgegner von einem unrichtigen und unsubstantiierten Sachverhalt, dessen Details nicht nachvollziehbar seien, aus. Die Probleme im Betreuungsgericht seien nicht erläutert und es fehlten belastbare Zahlen. Das Fehlen eines Vergleichsmaßstabes führe zur Unmöglichkeit, den Vergleich des Antragstellers mit anderen Kollegen nachzuvollziehen. Nicht berücksichtigt sei, dass der Antragsteller neben seinem eigenen Referat zusätzlich ein 50-%-Referat miterledigt habe. Diese Aufgabe, die nicht in die Zuständigkeit des Antragstellers gefallen sei, sei erst im Rahmen der Unterstützung durch eine erfahrene Kollegin aufgefallen und umverteilt worden. Daneben seien auch vielfältige Krankheits- und Urlaubsvertretungen angefallen. Personalnot und Organisationsmängel hätten zu den Rückständen im eigenen Referat geführt.
Der Antragsteller sei dann entgegen der Behauptung des Antragsgegners auf eigenen ausdrücklichen Wunsch in die Zivilabteilung versetzt worden. Dies ergebe sich aus einer E-Mail des Antragstellers an den Geschäftsleiter vom 7. August 2017. In der Zivilabteilung sei eine intensive fachliche und organisatorische Einarbeitung nicht erfolgt. Da der Antragsteller im Zivilreferat keine Überstunden mehr gehabt habe, sei festzustellen dass er seine Aufgaben innerhalb der Regelarbeitszeit erfüllt habe. Es fehlten Aussagen darüber, in welchem Umfang der Antragsteller in der Zivilabteilung seinen Aufgaben nicht nachgekommen wäre. Dem Antragsteller seien dort während der sitzungsfreien Zeit regelmäßig Akten aus anderen Referaten gebracht worden, die er habe vertreten müssen. Hinzugekommen seien auch Postvertretungen. Die Richterin sei dennoch mit den Leistungen des Antragstellers zufrieden gewesen. Unter den Arbeitsbedingungen (zweimal pro Woche Sitzungsdienst zum Teil ununterbrochen von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Vertretungsarbeiten) seien Überstunden niemals vermeidbar gewesen. Im Gegensatz zu anderen Geschäftsstellen habe der Antragsteller nie Hilfe von sogenannten „Springern“ erhalten. Es fehlten Aussagen und Bewertungen der Richterin, für die der Antragsteller gearbeitet habe.
Die Beurteilung beziehe sich ausschließlich auf quantitative Leistungsdefizite zu Beginn der Probezeit.
Die Aktenkontrollen ab Dezember 2017 seien nur erfolgt, um Fehler aufzuspüren und aufzuzeigen, was der Antragsteller verbessern müsse. Der Antragsteller habe die Kontrollen ernst genommen, um die Fehler – i.d.R. Flüchtigkeits- und Rechtschreibfehler – in Zukunft zu vermeiden. Die Fehlerquote habe ständig abgenommen, sodass die Gruppenleiterin nach dem März 2018 festgestellt habe, dass sich die Qualität der Arbeit verbessert habe. In der Entlassungsverfügung seien die vermeintlichen Fehler aus der Einarbeitungszeit im Herbst 2017 aufgelistet.
Es sei unverständlich, wie trotz festgestellter Leistungssteigerungen und fehlender Feststellung der grundsätzlichen Ungeeignetheit in Beurteilungsbeiträgen die Probezeitbeurteilung zum Ergebnis der Ungeeignetheit habe kommen können. Mangels Bekanntheit der Arbeit eines Beamten aus eigener Anschauung bedienten sich Dienstvorgesetzte in größeren Verwaltungen in der Regel Beurteilungsgehilfen. Die vorliegend beteiligten Rechtspflegeoberräte gingen in ihren Schreiben vom 4. Mai 2018 bzw. 7. Juni 2018 davon aus, dass in quantitativer Hinsicht die Leistungen nicht zu einem „regulären Bestehen der Probezeit“ ausreichten. Nirgends – außer in der Probezeitbeurteilung – sei festgehalten, dass der Antragsteller grundsätzlich ungeeignet wäre. Auch der Beurteilungsbeitrag der Richterin stelle anfangs Defizite bei der Schnelligkeit fest, was sie auf die fehlende Erfahrung und Routine zurückführe, im Übrigen habe alles gepasst. Am 27. Juni 2018 habe die Richterin diese Einschätzung wiederholt und sei mit der Arbeit des Beamten sehr zufrieden. Die Stellvertretung der Richterin sei ebenfalls mit der Arbeit zufrieden. Sogar die Gruppenleiterin sei zu dem Schluss gekommen, dass sich der Antragsteller weiter verbessert habe und es momentan keinen Grund zur Klage über ihn gebe. Es bleibe daher festzuhalten, dass in der Zivilabteilung in quantitativer und qualitativer Hinsicht Leistungsverbesserungen festgestellt worden seien, die Richter mit dem Antragsteller zufrieden seien und die Beurteilungsgehilfin bestenfalls die fehlende Eignung innerhalb des Regelbeurteilungszeitraums festgestellt hätten, nicht jedoch die grundsätzliche fehlende Eignung. Trotz dieser dokumentierten Leistungssteigerungen werde im Gegensatz zur Zwischenbeurteilung in der Probezeitbeurteilung festgestellt, dass die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 S. 1 BayBesG nicht erfüllt würden. Es sei unerklärlich, wie die Leistungssteigerungen dazu führen könnten, dass der Antragsteller im Gegensatz zur Zwischenbeurteilung nunmehr die Mindestanforderungen nicht erfülle.
Der Antragsgegner habe seine Bedenkzeit überschritten, den Antragsteller nicht weiter zu beschäftigen. Wenn schon in der Zwischenbeurteilung die Prognoseentscheidung, dass der Antragsteller voraussichtlich nicht geeignet sei, gefallen sei, so wären daraus die Konsequenzen zu ziehen gewesen. Offenbar habe man den Antragsteller zur Aufgabenbewältigung gebraucht und habe ihn daher als Verfügungsmasse behandelt, da seine Leistungen wohl doch nicht so schlecht gewesen seien. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und 5 BayLlbG sei dies ermessensfehlerhaft und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes fänden sich keine Fälle, die wegen Leistungsmängeln die Entlassung aus einem Probebeamtenverhältnis innerhalb der regulären Probezeit nahe legten. Grundsätzlich hätten die Verwaltungen bei bestehenden Eignungsmängeln Verlängerungen, teilweise bis zu fünf Jahren, gewährt. Es sei nachvollziehbar, dass nach Verlängerung der Probezeit weiterbestehende Leistungsmängel zur Entlassung führen könnten. Der Antragsteller sei mit einer Verlängerung der Probezeit einverstanden.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 26. November 2018, unterzeichnet durch die Richterin am Oberlandesgericht … :
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht erfolgt sei, da ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung bestehe. Die Interessenabwägung habe stattgefunden und habe insbesondere nicht nur einseitig die Interessenlage der öffentlichen Hand, sondern auch die Interessen des Antragstellers berücksichtigt. Aus der Entlassungsverfügung ergebe sich, dass dem Antragsteller möglichst umgehend eine berufliche Perspektive eröffnet werden solle, die ihm einen Neustart ermögliche, was jedoch erst umsetzbar sei, wenn der Antragsteller nicht mehr im Beamtenverhältnis gebunden sei. Eine Loslösung sei nun auch aus sozialen Gründen dringend geboten, da der Antragsteller aufgrund der durch die Entlassungsverfügung entstandenen Unruhe kurzfristig an eine andere Abteilung habe umgesetzt werden müssen. In Anbetracht der Belastungssituationen am Amtsgericht … sei es auch erforderlich, den Ausfall des Antragstellers durch Einstellung einer neuen Kraft auszugleichen. Zwar könne die Einstellung einer Nachwuchskraft aus dem Beamtenbereich erst im nächsten Jahrgang erfolgen, jedoch könnten auch sofort befristet eingestellte Justizangestellte tätig werden. Hinsichtlich der fiskalischen Interessen sei die rechtsgrundlose Überzahlung von Dienstbezügen zu vermeiden, da aufgrund des Alters des Antragstellers die Leistungsfähigkeit mangels Rücklagen schnell überschritten sein könnte. Im Übrigen sei das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt, sondern müsse selbst beurteilen, ob das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Die summarische Überprüfung werde zeigen, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich erfolglos sein werde. Falls ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spreche, scheide ein Vorrang der privaten Interessen von vorneherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen könne.
Die Entlassung stütze sich auf § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG. Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte in fachlicher Hinsicht bewährt habe, sei ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügten ernstliche Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die fachliche Leistung besitze und die notwendigen Leistungen erbringe. In der Feststellung im Rahmen der Einschätzung während der Probezeit vom 17. Oktober 2017, dass für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich keine Eignung bestehe, jedoch die Mindestanforderungen gemäß Art. 30 Abs. 2 S. 1 BayBesG erfüllt würden, sei kein Widerspruch zu sehen, da diese Bestätigung rein besoldungsrechtlichen Charakter für den regelmäßigen Stufenaufstieg habe (VV BeamtR Abschnitt 5 6.1.1 und Abschnitt 3). Allerdings solle der Beamte in der Probezeit nicht nur Mindestanforderungen im Leistungsbereich zeigen, sondern sich umfassend und dauerhaft laufbahngerecht bewähren. Die Einschätzung während der Probezeit diene der Prognose, ob und wie gut der Beamte voraussichtlich den Anforderungen der Probezeit gewachsen sei. Dabei greife nicht die „gesetzgeberische Pflicht“ aus Art. 12 Abs. 5 LlbG, vielmehr seien die Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe herauszustellen, was der Präsident des Amtsgerichts getan habe. Da es in der Betreuungsabteilung nicht gelungen sei, die Ursachen für die Defizite herauszufinden und zu beheben, habe das Amtsgericht durch die Zuweisung in die Zivilabteilung zu Recht überprüfen wollen, ob bei dem Antragsteller behebbare Mängel vorlägen. Aus Gründen der Fürsorge seien aufklärende Gespräche geführt und ihm die Möglichkeit gegeben worden, bestehende Leistungsdefizite abzustellen. Der Abteilungswechsel sei demnach nicht auf die Initiative des Antragstellers zurückgegangen, sondern sei bereits im Zwischenbericht vom 19. April 2017 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts angekündigt worden. Der Präsident des Amtsgerichts … habe in der Probezeitbeurteilung vom 26. Juli 2018, die Grundlage der Entlassungsverfügung sei, konsequenterweise endgültig festgestellt, dass eine Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gegeben sei. Eine Verlängerung der Probezeit komme nicht in Betracht, da die mangelnde Bewährung endgültig feststehe und kein Handlungsermessen zwischen der Entlassung und einer Verlängerung der Probezeit bestehe. Die Verwertung der Probezeitbeurteilung werde auch nicht dadurch verhindert, dass sie durch den Antragsteller angegriffen worden sei. Insbesondere habe noch keine Entscheidung getroffen werden können, da der Antragstellervertreter die Einwendungen noch nicht begründet habe. Der Präsident des Amtsgerichts habe sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ein Werturteil gebildet und seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass der Vergleichsmaßstab, der sich aus den derzeit 17 Probezeit-Beamten der 2. Qualifikationsebene an diesem Gericht ergebe, unrichtig angewandt worden sei.
Soweit der Vertreter des Antragstellers moniere, dass belastbare Zahlen fehlten, werde für das Referat des Antragstellers in der Betreuungsabteilung mitgeteilt, dass dieses mit 756 Verfahren leicht unter dem Abteilungsdurchschnitt (766 Verfahren) gelegen habe. Die Belastung sei bei 98,68% gelegen. Die Einarbeitung und Unterstützung sei in einem Zeitraum von zunächst drei Monaten über die „Vertretungsgruppe“ und auch die Abteilungsspringerin erfolgt. Es lägen Erfahrungswerte aus den letzten drei Jahren mit fünf Geschäftsstellenkräften vor, die auf diese Weise erfolgreich eingearbeitet worden seien. Dies treffe auch für die Kollegin, die das Referat nach dem Antragsteller übernommen habe, zu. Diese Kollegin habe bei Übernahme des Referats nicht untergebrachte Post und Postzustellungsurkunden sowie unbearbeitete Wiedervorlagen, zum Teil mit Überprüfungsfristen, vorgefunden. Es seien fünf Aktenstürze notwendig gewesen, um nicht ordnungsgemäß eingelegte Akten zu finden. Datenbank und Fehlblätter seien nicht ordnungsgemäß geführt worden. Nach dem Abteilungswechsel sei der Antragsteller als Ganztagskraft bis zum Ende der Regelprobezeit auf einen 75-%-Richterreferat eingearbeitet worden. Nach dem geltenden Turnussystem bekomme jedes Referat die gleiche Anzahl von Verfahren, der Antragsteller habe eine um 25% niedrigere Belastung gehabt. Ab 13. November 2017 sei er als Servicekraft einer 100% Richterin zugeteilt gewesen. Die Eingänge in dieser Zeit seien durchschnittlich gewesen. Der Antragsteller sei nicht wie üblich in Zusatzaufgaben wie Kosten und Kassenangelegenheiten oder Zentralregistraturvertretung eingearbeitet worden. Dem Antragsteller habe immer wieder geholfen werden müssen, damit in seinem Referat keine Rückstände aufkämen. Ende April 2018 habe er dennoch 61 Überstunden gehabt. Im Juni 2018 sei nochmals ein abteilungsinternes Coaching durch eine erfahrene Servicekraft durchgeführt worden.
Die Entscheidung sei für den Antragsteller nicht überraschend gewesen, da mit ihm mehrfach Einzelgespräche, insbesondere auch zu Einzelfehlern, geführt worden seien. Auch sei der Antragsteller bereits mit Schreiben des Oberlandesgerichts N. vom 22. November 2017 darauf hingewiesen worden, dass die Probezeit nur bei erheblicher Leistungssteigerung bestanden werde.
Die aufgrund dieses Verlaufs getroffene Entlassungsentscheidung sei ermessensfehlerfrei.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2018 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass der Sachvortrag des Antragsgegners nicht verwertbar sei. Die Prozessvertretung des Antragsgegners durch eine Richterin am Oberlandesgericht sei mit der Unabhängigkeit des Richteramtes nicht vereinbar und führe zu einer fehlenden Vertretung des Antragsgegners vor Gericht. Gemäß § 4 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) dürfe ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. Der Vollzug des Beamtenrechts und die Vertretung des Freistaates Bayern vor Gericht gehörten jedoch zu den vollziehenden Aufgaben. Dass eine derartige Vertretung gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 DRiG Richtern durch Gesetz zugewiesen wäre, sei nicht bekannt. Insbesondere sei die Prozessbevollmächtigte nicht Dienstvorgesetzte, im Gegensatz zum Präsidenten des Oberlandesgerichts. Zwar könne ein Dienstvorgesetzter diese Aufgaben delegieren, was zum einen eine entsprechende Anweisung voraussetze, zum anderen Kontrollrechte in Form von Weisungsbefugnissen. Gegenüber einem Richter besitze ein Dienstvorgesetzter derartige Kontrollrechte nicht. Die Richterin nehme auch keine Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahr. Die Dienstaufsicht sei gesetzlich geregelt und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und nicht den Richtern übertragen. Auch bestehe keine Aufgabenübertragung kraft Sachzusammenhangs.
Es fehle weiterhin eine Abwägung zwischen den Interessen des Freistaates und des Antragstellers. Die Interessen des Antragstellers würden in keiner Weise erwähnt oder gewürdigt. Da der Antragsgegner zugestehe, dass die Einstellung einer Nachwuchskraft im Beamtenbereich erst im nächsten Jahrgang erfolgen könne, fehle ein sofortiger Handlungsbedarf. Nicht überzeugend sei, dass der Antragsgegner bis zu einer Einstellung eines Beamten Justizangestellte zur Überbrückung einsetzen könne. Zum einen sei die geforderte Tätigkeit eine Beamtentätigkeit, zum anderen sei nicht nachgewiesen, dass Justizangestellte die erforderliche Qualifikation hätten. Es existiere eine umfangreiche Entgeltordnung Bund für den Bereich des TVöD. Diese und deren Einordnung in bestimmte Entgeltgruppen seien auch für die Qualifikation bei Einstellung als Angestellter des öffentlichen Dienstes heranzuziehen. Im Übrigen werde die Befugnis bestritten, Beamte nach Belieben durch Justizangestellte zu ersetzen. Unter Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 2013, 20 AS 13.700, werde bestritten, dass die summarische Prüfung ergeben werde, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich erfolglos wäre. Aus der beschränkten richterlichen Überprüfungsbefugnis ergebe sich nicht die Schlussfolgerung, dass Rechtsbehelfe aussichtslos seien. So könne die fehlende Entwicklung der Beurteilung aus den Beurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Vorgesetzten durchaus zum Erfolg des Rechtsmittels führen.
Unter Wiederholung seines früheren Vortrages betonte der Bevollmächtigte des Antragstellers nochmals die Widersprüchlichkeit der Einschätzung während der Probezeit bezüglich der Feststellung der voraussichtlich fehlenden Eignung zur Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis und der Gewährung des besoldungsrechtlichen Stufenaufstiegs. Der Stufenaufstieg habe sehr wohl etwas mit den erbrachten Leistungen zu tun, und sei nicht rein besoldungsrechtlich. Zudem könne der Beamte, der die Mindestanforderungen erfülle, nicht völlig ungeeignet sein.
Der Antragsgegner gehe nicht darauf ein, dass Leistungsverbesserungen festgestellt worden seien. Entsprechend der Darlegungspflicht im Zivilprozess werde nur das vorgetragen, was dem Interesse einer Streitpartei entspreche. Im Amtsermittlungsverfahren sei dies nicht hinreichend. Es sei Aufgabe des Antragsgegners, die Leistungssteigerungen, die sich aus den Akten ergäben, zu würdigen. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, dass die Beurteilung nicht aus den Beurteilungsbeiträgen entwickelt worden sei, und dem Vortrag über die Urlaubsbelastung, Schwangerschafts- und Urlaubsvertretung, Abwesenheitsvertretung und Übertragung von Aufgaben außerhalb des Aufgabenbereiches des Antragstellers.
Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 unter Vorlage eines Auszuges aus dem Geschäftsplan für die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts N. bezüglich seiner ordnungsgemäßen Vertretung dahingehend Stellung, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Landesanwaltschaft (LABV) i.V.m. § 1 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern die Vertretung bei Klagen, die gegen den Freistaat Bayern gerichtet sind, vor den Verwaltungsgerichten der Ausgangsbehörde obliege. Ausgangsbehörde sei hier das Oberlandesgericht N., das für die Entlassung zuständig sei, § 56 BayBG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht – ZustV-JM). Gemäß Geschäftsplan für die Verwaltungsabteilung mit dem Stand 1. November 2018 – Allgemeine Regelungen – werde in Verwaltungsangelegenheiten der Schriftverkehr unter der Bezeichnung „Der Präsident des Oberlandesgerichts“ geführt. Referatsleiterinnen und Referatsleiter zeichneten nach außen „Im Auftrag“. Frau Richterin am Oberlandesgericht … sei als … zur Vertretung und Zeichnung befugt. Ein Zeichnungsvorbehalt des Präsidenten greife nicht.
Bezüglich des Antragstellers wurde ergänzt, dass dieser in einer Serviceeinheit eingesetzt sei. Entsprechend der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung – GeschStV) seien sowohl Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Justiz als auch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Serviceeinheit bei Gerichten beschäftigt. Die Bearbeitung erfolge durch Beamte und Justizangestellte grundsätzlich ganzheitlich und teamorientiert, § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 4 GeschStV. Die Eingruppierung der Servicekräfte richte sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Somit sei die Ersetzung eines ausscheidenden Beamten durch einen Justizangestellten/eine Justizangestellte möglich und auch gängige Praxis. Auch könne der Personalersatz mittels Arbeitszeiterhöhung von Beamtinnen oder Beamten oder auf Grund Rückkehr aus der Elternzeit aufgefangen werden.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers vertiefte seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018. Insbesondere bezweifelt er weiterhin eine ordnungsgemäße Vertretung des Antragsgegners vor dem Verwaltungsgericht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte aus dem Verfahren AN 1 K 18.02227 sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig.
Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2018 stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, welcher von der Regelung des § 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nicht erfasst wird, so dass der hiergegen erhobenen Klage des Antragstellers vom 16. November 2018 grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Diese ist jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entlassungsbescheides vom 2. November 2018 entfallen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn sich die Vollziehungsanordnung als formell rechtswidrig erweist oder die vom Gericht vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin ergibt, dass im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung hinter dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurückzustehen hat. Von einem Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers ist dabei regelmäßig auszugehen, wenn eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass eine Klage in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird.
2. Die Kammer entscheidet über den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz des Antrages des Bevollmächtigten des Antragstellers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zeugeneinvernahme ohne mündliche Verhandlung. Gemäß § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit muss eine eventuell gebotene weitere Sachverhaltsaufklärung durch eine Zeugeneinvernahme dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Langwierige Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sind zu vermeiden, weil dieses Erfordernis Teil der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist. Es ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten auch durch umfangreiche Ermittlungen bereits in diesem Verfahren letztlich keine Sicherheit über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegeben werden könnte. Auch aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu wahren ist (BayVGH, B. v. 29.9.2011 – 12 CS 11.2022, BeckRS 2011, 33931, m.w.N.). In der Personalakte des Antragstellers finden sich darüber hinaus über den Zeitraum der Probezeit hinweg regelmäßige Stellungnahmen verschiedener Personen (z.B. der Rechtspflegeamtsfrau Frau … und des Rechtspflegeoberrats Herrn …*) über die Arbeit des Antragstellers, die es dem Gericht ermöglich, die Entlassungsverfügung im Rahmen einer summarischen Prüfung zu überprüfen.
3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. November 2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist abzulehnen, da die Sofortvollzugsanordnung vom 2. November 2018 formell rechtmäßig ist und sich die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. November 2018 bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch im Übrigen als rechtmäßig erweist, so dass die öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Entlassung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers eindeutig überwiegen.
a) Die Sofortvollzugsanordnung entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
aa) Das Oberlandesgericht N. konnte als Behörde, die die Entlassungsverfügung erlassen hat, auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung aussprechen, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
bb) Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (BayVGH, B.v. 16.8.2017 – 3 CS 17.1342 – juris Rn. 2).
Die im vorliegenden Fall gegebene Begründung im Bescheid vom 2. November 2018 genügt diesem gesetzlichen Begründungserfordernis. Der Antragsgegner beruft sich auf die angespannte Stellensituation bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften und das daraus resultierende Erfordernis, die Stelle schnellstmöglich neu zu besetzen, was jedoch nicht möglich sei, wenn der Antragsteller die Planstelle weiterhin besetze. Auch bestünde ein fiskalisches Interesse als öffentliches Interesse, da die Dienstbezüge aus Haushaltsmitteln bezahlt würden und angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte dem Gebot einer sparsamen Wirtschaftsführung besondere Bedeutung zukäme.
Mit dem Vorbringen, dass im Hinblick auf die zu erhaltende Funktionsfähigkeit der Rechtspflege kein öffentliches Interesse daran bestehe, einen fachlich ungeeigneten Beamten auf Probe, der dann eine ansonsten frei werdende Planstellen blockiert, für die oftmals über einen längeren Zeitraum dauernden gerichtlichen Verfahren weiter zu beschäftigen, hat der Antragsgegner in ausreichender Form ein besonderes öffentliche Interesse an der an der sofortigen Umsetzung der Entlassungsmaßnahme dargelegt.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers kann insoweit mit seiner Rüge, es fehle an einer Auseinandersetzung mit den Interessen des Antragstellers, nicht durchdringen. Auch wenn die Interessen des Antragstellers nicht ausdrücklich erwähnt werden, so ist doch offensichtlich, dass das Interesse des Antragstellers in einer Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sehen ist. Auch wird nach Auffassung des Gerichts ausreichend deutlich, dass nicht nur ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, sondern auch, dass dieses öffentliche Interesse das Interesse des Antragstellers überwiegt. Im Übrigen fordern die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, zugleich auch deren Vollzug (BayVGH, a.a.O. Rn. 3).
Jedenfalls ist durch die Erwiderung des Antragsgegners vom 26. November 2018, die sofortige Vollziehung der Entlassung sei auch aus sozialen Gründen und zur Ermöglichung einer Neuorientierung des Antragstellers erforderlich und der Antragsgegner dies in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Rechtspflege setzt, die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet worden. Es liegt insoweit eine erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung vor (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 56).
Ob die Begründung im Einzelnen inhaltlich zutreffend oder tragfähig ist, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine formelle Rechtmäßigkeitsanforderung handelt (VG Würzburg, B.v. 22.12.2017 – W 1 S 17.1441 -, juris Rn. 7; Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 55).
b) Der Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. November 2018 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.
aa) Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung bildet § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 56 BayBG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
bb) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken.
Gemäß Art. 56 Abs. 2 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (StMJ -Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht – ZustV-JM) vom 27. Juli 1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2018, ist das Oberlandesgericht N. als zuständige Einstellungs- und Entlassungsbehörde für die Entlassung des Antragstellers zuständig.
Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 13. September 2018 ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Entlassung zu äußern, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Zudem wurde der Antragsteller im Anhörungsschreiben auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Hauptpersonalrats zu beantragen, gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) hingewiesen. Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt.
Da die Entlassungsverfügung dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 7. November 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingehalten.
Entlassungsgrund und Entlassungszeitpunkt sind im Entscheidungssatz ausreichend angegeben, Art. 56 Abs. 3 BayBG. Bezüglich des Entlassungsgrundes genügt die Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG, aus der hervorgeht, dass die Entlassung wegen mangelnder Bewährung erfolgt ist. Die weiteren Erläuterungen ergeben sich aus der Begründung.
cc) Auch in materieller Hinsicht ergeben sich keine Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 2. November 2018.
Ein Beamter auf Probe kann entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Dieser Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG), insoweit hat der Dienstherr auch kein Ermessen. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Zweifel müssen allerdings auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2018 – 3 CS 18.99 – juris Rn. 5; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 33 m.w.N.).
Der Begriff der Bewährung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen dem Dienstherrn ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung sowie fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über die Bewährung bzw. die Nichtbewährung des Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich daher nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2018 – 3 CS 18.99 – juris Rn. 6; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 34 m.w.N.).
Ausgangspunkt für diese prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der (ggf. nach Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängerten) Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung gemäß Art. 55 Abs. 2 LlbG (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2018 – 3 CS 18.99 – juris Rn. 7; B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917 – juris Rn. 44).
Der streitgegenständliche Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf die dem Antragsteller eröffnete Probezeitbeurteilung vom 26. Juli 2018 und die darin getroffenen Feststellungen. Aufgrund summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken gegen diese Probezeitbeurteilung, die als dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ebenfalls verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist (st. Rspr. BVerwG, U.v. 13.5.1965 – II C 146/62 – BVerwGE 21,127/129 – juris; U.v. 17.5.1979 – 2 C 4/78 – ZBR 1979, 304/306 – juris; U.v. 26.6.1980 – 2 C 13/79 – BVerwGE 60, 245 – juris).
Insoweit ist nach Auffassung der Kammer nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder dass er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Auch ein Verstoß gegen Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 – 2 A 3/97 – BVerwGE 107, 360 ff. – juris).
Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung durch den Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. August 2018 angegriffen wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; VG Würzburg, B. v. 28. Dezember 2017 – W 1 S 17.1405 -, juris). Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat die Einwendungen bisher nicht substantiiert und das Verfahren nicht weiter betrieben, so dass noch keine Entscheidung über die Einwendungen vorliegt. Die Ausführungen in der Stellungnahme zur Ankündigung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 15. Oktober 2018 und im Antragsschriftsatz vom 16. November 2018 weisen jedoch nicht auf durch das Gericht überprüfbare Fehler beim Zustandekommen der Probezeitbeurteilung hin.
Die Probezeitbeurteilung umfasst den Zeitraum von 1. Oktober 2016 bis einschließlich 26. Juli 2018 und damit weitgehend die vollständige, bis einschließlich 30. September 2018 dauernde Probezeit. Denn einem Beamten auf Probe ist nach Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten – regelmäßigen oder auch verlängerten – Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen (Zängl in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 196. AL Juli 2016, § 23 BeamtStG Rn. 142 m.w.N.). Erfasst werden insbesondere die beiden Zuweisungen in die Betreuungsabteilung und die Zivilabteilung. Das in der Probezeitbeurteilung abgebildete Werturteil des Präsidenten des Amtsgerichts … beruht auf verschiedenen Stellungnahmen der den Antragsteller während seiner Tätigkeit begleitenden und unterstützenden Justizmitarbeiter/-innen, die seit der Bewertung in der Einschätzung während der Probezeit gemäß Art. 55 LlbG vom 17. Oktober 2017, dass der Antragsteller für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich nicht geeignet sei, zur Dokumentation der Leistungsentwicklung des Antragsstellers angefertigt worden sind. Diese Stellungnahmen enthalten auch die Informationen, die es dem Präsidenten des Amtsgerichts als Beurteiler erlaubten, die in der Beurteilung zu bewertenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale zutreffend zu erfassen, über die er selbst keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 – 2 A 10/17, juris Rn. 22). Insoweit stützen diese Stellungnahmen die Einschätzung, dass der Antragsteller sowohl im Betreuungsreferat als auch im Zivilreferat bis zum Beurteilungsstichtag trotz des erfolgten Coachings durch erfahrene Servicekräfte nicht in der Lage war, die Aufgaben seiner Fachlaufbahn dauerhaft zu erfüllen.
Nicht durchdringen kann der Kläger bei summarischer Prüfung mit seiner Rüge, dass der Antragsgegner bei der Probezeitbeurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Darstellung im Antragsschriftsatz vom 16. November 2018, dass der Antragsteller während seiner Tätigkeit im Betreuungsreferat mit referatsfremden Tätigkeiten befasst gewesen sei, die erst nach Intervention einer erfahrenen Kollegin umverteilt worden seien, sodass es zwingend zu einer Überlastung des Antragstellers habe kommen müssen, lässt sich zwar tatsächlich aus der Probezeitbeurteilung und den zugehörigen Behördenakten nicht entnehmen, dies führt jedoch nicht automatisch zu Zugrundelegung eines fehlerhaften Sachverhaltes. Die vom Antragstellervertreter geschilderte Umverteilung betraf die Tätigkeit des Antragstellers in der Betreuungsabteilung. Der Antragsteller war ab 15. September 2017 nicht mehr in der Betreuungsabteilung eingesetzt. Wäre tatsächlich die Überlastung des Antragstellers auf die Belastung mit referatsfremden Tätigkeiten zurückzuführen gewesen, so hätten sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Umsetzung die Leistungen des Antragstellers in quantitativer Hinsicht an die Erwartungen für die einschlägige Fachlaufbahn deutlich annähern müssen, was jedoch entsprechend der oben genannten Stellungnahmen nicht der Fall war.
Gleiches gilt für die durch den Bevollmächtigten des Antragsstellers vorgetragene Überlastung aufgrund von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Hier bleibt der Antragsteller bereits belastbare Zahlen schuldig. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch immer ein gewisses Maß an Vertretungstätigkeiten umfasst, die einer besonderen Erwähnung nicht bedürfen.
Letztlich berücksichtigt die Probezeitbeurteilung auch, dass sich die Qualität der Arbeit des Antragstellers aufgrund des intensiven Coachings in der Zivilabteilung verbessert hat. Dies geht zurück auf eine Stellungnahme der Coachingkraft vom 12. März 2018 sowie auf Zwischenberichte des Präsidenten des Amtsgerichts … vom 12. März 2018, 4. Mai 2018 und 7. Juni 2018. Festgestellt wurde jedoch jeweils auch, dass sich im Hinblick auf die Quantität trotz intensiver Einarbeitung und Betreuung keine ausreichenden Verbesserungen ergeben hätten. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinen Schriftsätzen darauf hinwies, der Antragsteller habe die Arbeit in der Zivilabteilung ohne weitere Überstunden erledigen können – was im Übrigen seiner späteren Feststellung, dass es aufgrund von Personalnot und Organisationsmängeln zwingend zu Überstunden habe kommen müssen, widerspricht – stimmt dies nicht überein mit der Feststellung des Präsidenten des Amtsgerichts … vom 7. Juni 2018, dass das Überstundenkonto weiterhin mehr als 55 Stunden aufgewiesen habe.
Im Rahmen der Prognose über eine mangelnde Bewährung genügt es bereits, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen fachlich nicht gewachsen sein wird (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 196. AL Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 136 m.w.N.). Dabei genügt bereits eine mangelnde Bewährung bezüglich eines Kriteriums, also z.B. im Hinblick auf die Quantität. Nicht erforderlich ist, dass der Beamte hinsichtlich aller fachlichen Kriterien als ungeeignet erscheint.
Nicht zu beanstanden ist, wenn die Dienstbehörde das Anforderungsprofil dahingehend festlegt, dass die eingesetzten Justizfachwirte die ihnen zugewiesenen Referate eigenständig in quantitativer und qualitativer Hinsicht erledigen können müssen (Zängl in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 196. AL Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 135 a.E.). Die Einschätzung/Prognose des Antragsgegners aufgrund der bisherigen Leistungen des Antragstellers, dass der Antragsteller dies zukünftig nicht leisten kann, ist einer Bewertung durch das Gericht entzogen. Die Ausführungen des Antragstellers zur Angemessenheit der gebildeten Referate durch Zuordnung an die Richterstellen, die grundsätzlich dem Organisationsermessen des Dienstherrn zuzurechnen ist, werden durch den Vortrag des Antragstellervertreters nicht in Zweifel gezogen. Insoweit ist die Darlegung des Antragsgegners, dass nach bisherigen Erfahrungen Probezeitbeamte der zweiten Qualifikationsebenen nach einer Einarbeitungszeit regelmäßig in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Referate eigenständig zu erledigen, ein Indiz dafür, dass der Antragsteller tatsächlich nicht unangemessen belastet war. Auch erachtet es die Kammer als nicht fehlerhaft, wenn der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen seiner Beurteilung mit den derzeitigen Probezeitbeamten der 2. Qualifikationsebene vergleicht.
Da sich die mangelnde Bewährung nach Überzeugung der Kammer aufgrund einer summarischen Überprüfung ausreichend deutlich aus der Probezeitbeurteilung ergibt, ist es nicht erforderlich, dass sich die Entlassungsverfügung mit allen Einzelüberlegungen, die bereits für die Probezeitbeurteilung relevant waren, erneut auseinandersetzt (Zängl in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 152. AL Januar 2009, Art. 56 BayBG Rn. 35). Dem Antragsteller waren die Gründe, die zur Entlassung führten, bekannt. Bereits aufgrund der Einschätzung während der Probezeit vom 17. Oktober 2017, dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 22. November 2017 sowie im Rahmen verschiedener Personal- und Coachinggespräche war der Antragsteller ausreichend darüber informiert, dass für ein Bestehen der Probezeit erhebliche Leistungssteigerungen erforderlich sein würden. Insoweit kann der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht mit dem Argument durchdringen, dass der Antragsgegner die Tätigkeit des Antragstellers in der Entlassungsverfügung eher knapp gewürdigt hat.
Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler; ebenso wenig erweist sie sich als unverhältnismäßig. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe – wie hier – feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 – juris; VG Würzburg, B.v. 28.12.2017 – W 1 S 17.1405 -, juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35/88 – BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 – 3 CS 11.13 – jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 178. AL Januar 2013, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 – juris Rn. 7).
Soweit sich der Vertreter des Antragstellers darauf beruft, dass der Antragsgegner bereits zum Zeitpunkt der Einschätzung während der Probezeit über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hätte entscheiden müssen und dies nicht bis zum Ablauf der Probezeit hinaus hätte schieben dürfen, wird festgestellt, dass aus der Einschätzung während der Probezeit eindeutig hervorgeht, dass der Antragsteller als „voraussichtlich nicht geeignet“ bewertet wurde, die Nichteignung also gerade noch nicht abschließend feststand. Die erheblichen Bemühungen des Antragsgegners, den Antragsteller nachfolgend bei den erforderlichen Leistungssteigerungen zu unterstützen, machen aus Sicht der Kammer ausreichend deutlich, dass der Antragsgegner gerade noch nicht davon ausgegangen war, dass jedwede Anstrengungen, dem Antragsteller ein Bestehen der Probezeit zu ermöglichen, vergeblich sein würden. Diese Coachingmaßnahmen standen zwar als Abhilfemöglichkeiten nicht explizit gemäß Art. 55 Abs. 1 S. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) in der Einschätzung während der Probezeit, wurden aber dann in Abstimmung mit dem Antragsteller tatsächlich durchgeführt. Insoweit wurde der Zweck des Art. 55 Abs. 1 S. 2 LlbG, Möglichkeiten zu finden, um die Mängel abzustellen, eindeutig erfüllt.
Dass zum Zeitpunkt der Einschätzung während der Probezeit die Nichteignung des Antragstellers noch nicht feststand, wird auch deutlich durch die Feststellung der Erfüllung der Mindestanforderungen des Art. 30 Abs. 3 S. 1 BayBesG. Solange die Ungeeignetheit des Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht endgültig feststeht, sind die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 S. 1 BayBesG, noch erfüllt. Nach Abschnitt 5, Ziff. 6.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510), gelten die Mindestanforderungen regelmäßig als erfüllt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten hat. Die Bewertung mit durchgängig drei Punkten wird in der Regel aber nicht die Annahme der Bewährung zum Ende der Probezeit ermöglichen.
4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß vertreten ist. In Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz wird der Antragsgegner bei Ernennungen oder Entlassungen von Beamten der Besoldungsordnung A bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, hier den Präsidenten des Oberlandesgerichts N., als Ausgangsbehörde vertreten (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 LABV, Art. 56 Abs. 2 BayBG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZustV-JM). Über den Geschäftsplan ist die Vertretung des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. für das Personal des nichtrichterlichen Dienstes ordnungsgemäß übertragen. Die Wahrnehmung entsprechender Verwaltungsaufgaben durch einen Richter ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar, da wegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) bei Aufgaben der Gerichtsverwaltung, zu der auch Personalangelegenheiten zählen, das Verbot des § 4 Abs. 1 DRiG gerade nicht berührt ist (Staats in Nomos-BR, DRiG, 1. Auflage 2012, § 4 Rn. 13).
5. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (d.h. ¼ der Jahresbezüge in Höhe von 27.457,20 EUR = 6.864,30 EUR).


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