Verwaltungsrecht

Entlassung eines Schülers wegen schulicher Gefährdung

Aktenzeichen  AN 2 K 17.00116

Datum:
18.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG BayEUG Art. 86 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 10, Art. 88 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Die Entlassung aus der Schule durch den Disziplinarausschuss kann eine Maßnahme mit diskriminierendem Charakter sein bzw. die Persönlichkeit des Betroffenen beeinträchtigen und deshalb ein Rehabilitationsinteresse (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) begründen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG kommt neben dem Sanktionscharakter für ein Fehlverhalten auch eine präventive, sicherheitsrechtliche Funktion zu. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Die von der Schule gegenüber dem Kläger getroffene Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten.
Nachdem der Kläger die …Realschule inzwischen nicht mehr besucht, weil er mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 der Staatlichen Realschule … zugewiesen wurde und in seine alte Schule auch nicht mehr zurückkehren möchte, wäre eine prinzipiell vorrangige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO gegen die Entlassungsentscheidung nicht mehr statthaft, da sich der Bescheid erledigt hat. Eine Aufhebung durch das Gericht bliebe für den Kläger ohne tatsächliche Auswirkung und ist damit sinnlos geworden. In dieser Situation ist die Anfechtungsklage nicht mehr zulässig.
Bei der ordnungsrechtlichen Maßnahme der Entlassung aus der Schule handelt es sich jedoch um eine Maßnahme mit einschneidender, diskriminierender Wirkung. Bei Maßnahmen diskriminierenden Charakters bzw. der Beeinträchtigung der Persönlichkeit erkennt die Rechtsprechung ein Rehabilitationsinteresse des Betroffenen an und gewährt Rechtsschutz über eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein schützenswertes Feststellungsinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Entlassung aus der Schule ist anzuerkennen, da nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn nicht ausgeschlossen werden können (BayVGH, U.v. 13.6.2012, 7 B 11.2651 – juris – bzw. U.v. 19.2.2008, 7 B 06.2352, BayVBl.2009, 343, VG Würzburg, U.v. 16.6.2010, W 2 K 09.744 – juris, allgemein für schulische Maßnahmen, z.B. bei Nichtversetzung in die höhere Klasse, Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 142, BVerwG, U.v. 24.10.2006, NVwZ 2007, 227). Der Makel der Entlassung aus der Schule bleibt für den Kläger andernfalls bestehen und ist durch Schulzeugnisse und andere schulische Unterlagen auch dokumentiert.
Die Entlassungsentscheidung durch den Disziplinarausschuss der …Real-schule ist in der Sache jedoch rechtmäßig. Sie ist formell-rechtlich rechtmäßig ergangen und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG i.V.m. § 7 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) war der Disziplinarausschuss zuständig für die getroffene Entscheidung. Der Disziplinarausschuss hat auch mit neun Mitgliedern und damit in der nach § 7 Abs. 5 BaySchO vorgesehenen Stärke getagt und einstimmig – nach Protokollierung bei acht Stimmberechtigten – entschieden. Worauf die fehlende Stimmberechtigung eines Mitglieds beruhte, kann letztlich dahinstehen. Ein Verfahrensfehler, der sich auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt haben kann, kann bei dem einstimmigen Abstimmungsergebnis ausgeschlossen werden. Ein Fehler wäre gegebenenfalls gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Eine fehlerhafte Disziplinarausschussbesetzung wurde von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht.
Mit Schreiben der Schule an beide Erziehungsberechtigten vom 8. Dezember 2016 wurden diese darauf aufmerksam gemacht, dass sie und der Kläger sich zum Verfahren schriftlich äußern können und im Disziplinarausschuss auf Antrag persönlich gehört werden. Eine Äußerung erfolgte lediglich durch die Mutter des Klägers mit E-Mail vom 15. Dezember 2016. Bei den Anhörungserfordernissen handelt es sich um Rechte der Betroffenen, die diese wahrnehmen können, aber nicht müssen. Aus der Formulierung des Art. 88 Abs. 3 Satz 1 BayEUG („sind anzuhören“) folgt keine Verpflichtung zur Äußerung für die Betroffenen und nicht die Verpflichtung der Schule, eine Äußerung zu erzwingen, was auch nur schwerlich möglich wäre. Die unterschiedliche Formulierung im Vergleich zur allgemeinen Anhörungsvorschrift des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG („…Gelegenheit zu geben, … sich zu äußern“) ist ohne Bedeutung und Auswirkung. Die fehlende Äußerung des Klägers und die Nichtanwesenheit des Klägers und seiner in diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Mutter bei der Sitzung des Disziplinarausschusses stellen damit keine Verfahrensfehler dar. Der Kläger und seine Erziehungsberechtigten wurden auf ihre Anhörungsrechte gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BayEUG ordnungsgemäß und rechtzeitig hingewiesen. Korrekt ist dabei insbesondere, dass der Kläger (nur) mit Schreiben an seine Eltern, aber nicht unmittelbar und persönlich durch die Schule, informiert wurde. Rechtshandlung gegenüber Minderjährigen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber vorzunehmen, die diese in allen Angelegenheiten vertreten, § 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Im Zeitpunkt des Einladungsbzw. Anhörungschreibens vom 8. Dezember 2016 waren die Eltern des Klägers noch gemeinsam sorgeberechtigt. Sie erhielten damit zu Recht auch beide das Schreiben.
Eine Beteiligung einer Vertrauenslehrkraft und des Elternbeirats erfolgt nur auf Antrag des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten, Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayEUG. Derartige Anträge wurden nicht gestellt, insbesondere nicht von der Mutter in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2016. Die Unterrichtung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG war nicht erforderlich, da der Elternbeirat nicht beteiligt war und sich dementsprechend nicht gegen eine Entlassung ausgesprochen hat.
Nach Aktenlage nicht ersichtlich, aber für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auch ohne Einfluss ist, ob der Vater des Klägers von der Entlassung durch die Schule in Kenntnis gesetzt worden ist, was nach Art. 88 Abs. 4 Nr. 3 BayEUG notwendig wäre. Eventuelle Verfahrensversäumnisse nach Ergehen und Wirksamwerden der Entscheidung berühren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung selbst nicht, da sie sich auf diese nicht ausgewirkt haben können, Art. 46 BayVwVfG.
Keinen Verfahrensfehler per se stellt das sehr knapp gehaltene Protokoll über die Sitzung des Disziplinarausschusses dar. Eine fehlerhafte Protokollierung wurde zum einen weder gerügt, noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Protokollierung Auswirkung auf den Bescheid vom 20. Dezember 2016 hatte. Das Protokoll dient lediglich zum Nachweis der Ergebnisse und des Verlaufs des Disziplinarausschusses, hat aber keinen Selbstzweck. Konkrete Vorgaben zur Erstellung des Protokolls machen BayEUG und BaySchO nicht.
Die Entlassung des Klägers ist auch der Sache nach rechtmäßig. Sie ist nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG möglich bei einer schulischen Gefährdung. Eine schulische Gefährdung liegt nach der gesetzlichen Definition in Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG vor bei einer Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Das ständige Nichteinhalten von Gesprächsregeln im Unterricht durch den Kläger, sein Nichtakzeptieren und Sich-Widersetzen gegen Anweisungen der Lehrkräfte, sein eigenmächtiges und aggressives Verhalten im Unterricht und vor allem die Angriffe auf andere Schüler, die deren Gesundheit gefährden und auch zu Unruhen und erheblichen Streitereien in der Klassen- und Schulgemeinschaft führten, sodass ein ordnungsgemäßer und ungestörter Unterricht nicht mehr stattfinden konnte, stellen ein erhebliches und wiederholtes Fehlverhalten des Klägers dar.
Unerheblich ist dabei zunächst, ob der Kläger schuldhaft oder boshaft handelte oder es ihm an der Steuerungsfähigkeit fehlte. Zum Schutz von Mitschülern, Lehrern und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts stellt das BayEUG der Schule die in Art. 86 BayEUG festgelegten Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Den Ordnungsmaßnahmen kommt dabei neben dem Sanktionscharakter für ein Fehlverhalten („Bestrafung“ eines Schülers) auch eine präventive, sicherheitsrechtliche Funktion zu. Die Sicherheit anderer Schüler und der Schulbetrieb können und müssen damit gewährleistet werden. Auf ein Fehlverhalten eines Schülers kann deshalb auch dann mit Ordnungsmaßnahmen reagiert werden, wenn er im strafrechtlichen Sinne schuldlos oder vermindert schuldhaft handelt. Eine Ordnungsmaßnahme ist deshalb auch bei einem an ADHS erkrankten Schüler nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2010 (W 2 K 09.744 – juris), auf das sich die Klägerseite bezieht, ausdrücklich nicht an.
Vorliegend ist überdies eine Erkrankung des Klägers mit ADHS in keiner Weise glaubhaft gemacht. Ärztliche Atteste wurden auch in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 hierzu nicht vorgelegt. Ein pauschaler Verweis auf das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung genügt keinesfalls. Das Krankheitsbzw. Erscheinungsbild von Kindern mit ADHS oder ADS ist nicht in allen Fällen gleich, sondern hat höchst unterschiedliche Ausprägungen und Auswirkungen auf das Verhalten der Betroffenen. Ob das impulsive und aggressive Verhalten des Klägers allein oder überwiegend mit einer Erkrankung zusammenhängt oder aber mit anderen Umständen wie Erziehung, Familienverhältnisse und Historie ist für das Gericht nicht erkennbar und ermittelbar, aber für die Möglichkeit einer Ordnungsmaßnahme auch ohne Belang. Eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Verhaltens ist nach Auffassung des Gerichts zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Entscheidung zu berücksichtigen, verhindert eine Ordnungsmaßnahme aber nicht von vorneherein.
Vorliegend bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dem Disziplinarausschuss steht für die Auswahl der Ordnungsmaßnahme ein pädagogisches Ermessen zu, das das Gericht bei seiner Entscheidung zu respektieren hat und nur bei Ermessensbzw. Beurteilungsfehlern zu einer Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung kommen kann. Derartige Fehler, wie etwa das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts oder das Anstellen von sachfremden und willkürlichen Erwägungen sind vorliegend nicht erkennbar.
Insbesondere hat das Gericht keine Zweifel daran, dass sich die Vorfälle vom 18. und 20. Oktober und 2., 5., 7. und 8. Dezember 2016 wie sie im Bescheid vom 20. Dezember 2016 zu Grunde gelegt worden sind, auch tatsächlich ereignet haben. Zu den Vorfällen am 18. Oktober, 2., 5. und 7. Dezember 2016 existieren jeweils zwei Aktenvermerke von offensichtlich unterschiedlichen Personen, die sich inhaltlich entsprechen. Am 18. Oktober 2016 hat der Kläger danach eine beleidigende Äußerung über seinen Sportlehrer (“Arschloch“), allerdings nicht im Unterricht, sondern in dessen Abwesenheit im Sekretariat getätigt. Die Mutter des Klägers widersprach diesen Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 nicht, bewertete nur ihrerseits die Feststellung des Sportlehrers als „extrem herablassend“ und verglich das Vorgehen mit „Ausbildungsmethoden bei der Bundeswehr“. Auch der Beschreibung des Vorfalls am 20. Dezember 2016 (Zur-Türe-Rennen, Hochspringen, Türeauftreten mit beiden Füßen und Aus-dem-Klassenzim-mer-Rennen) widersprach die Mutter nicht konkret, sondern sprach lediglich von einer massiven Übertreibung und Voreingenommenheit. Ob der Kläger die Türe tatsächlich mit beiden Füßen aufgestoßen hat und wie sich das genau zugetragen hat, ist zum einen weniger entscheidend, da das entscheidungserhebliche Aggressionspotenzial unabhängig davon ist. Im Übrigen ist im insoweit maßgeblichen Bescheid nur die Rede davon, dass der Kläger die Tür mit „dem Fuß“ aufgetreten hat.
Den massiven Vorfällen am 5. und 7. Dezember 2016, wonach der Kläger Mitschüler getreten, geschlagen und geboxt hat, wird im Klageverfahren nichts entgegengesetzt. Die Äußerungen der Klägerseite zum Ereignis am 8. Dezember 2016 sind lediglich in der Bewertung anders (nach Mitteilung der Mutter des Klägers hat dieser nur einen Scherz machen wollen), nicht aber in den Tatsachen, dass der Kläger einem Mitschüler auf den Rücken gesprungen ist, herumgebrüllt hat und dies zu einer Prügelei unter den Mitschülern geführt hat. Auch der anschließende Wutanfall des Klägers (Stuhlumwerfen und Türaufstoßen) wird nicht konkret in Abrede gestellt.
Die von der Schule getroffenen Feststellungen passen auch ins Gesamtbild zum Kläger. Bereits in den vorausgegangenen Schuljahren hat der Kläger ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt, was durch die Zeugnisse der vergangenen Schuljahre belegt ist. Letztlich war der Kläger wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten auch mehrere Wochen in Therapie und wurde für ihn ein Antrag auf Schulbegleitung gestellt. Eine problemlose Persönlichkeit liegt bei ihm offensichtlich nicht vor. Dafür, dass er selbst Mobbingopfer seiner Mitschüler oder gar der Lehrerschaft ist, ist hingegen nichts ersichtlich. Dies wurde von der Beklagtenseite klar verneint. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. In keiner einzigen Stellungnahme eines Lehrers ist diesbezüglich etwas auch nur angedeutet. Vielmehr wird dem Kläger eine gute Integration in die Klassengemeinschaft bestätigt. Zahlreiche Vermerke der Lehrerschaft enthalten auch positive Aspekte zum Kläger wie gute fachliche Beiträge und Einsichtigkeit im Nachhinein, sodass von einer Voreingenommenheit der Lehrerschaft ebenfalls nicht ausgegangen wird. Zweifel an der korrekten Feststellung des Sachverhalts durch die Schule bestehen für das Gericht damit nicht.
Zum Schutz der Mitschüler und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts durften die herangezogenen Vorfälle unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des Klägers vorliegend als ausreichend betrachtet werden. Die bisherigen, milderen Maßnahmen wie Verweise und verschärfte Verweise im vorausgegangenen Schuljahr, Forderungen nach Fortsetzung der Therapie, Androhung der Entlassung von der Schule, haben beim Kläger letztlich nicht zu einer Verhaltensänderung geführt. In dieser Situation ist die Entlassung aus der Schule zur Beendigung der nicht weiter tragbaren Situation verhältnismäßig und ermessensgerecht.
Die Kostenentscheidung der damit erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben