Verwaltungsrecht

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Gerichtsbescheid

Aktenzeichen  9 A 6/21

Datum:
30.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:300821G9A6.21.0
Normen:
§ 84 Abs 2 Nr 5 VwGO
§ 93 Abs 3 S 1 VwGO
Spruchkörper:
9. Senat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I
1
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrt Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2013 betreffend den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Aschbach − östlich Schlüsselfeld. Er hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und beantragt, die Regierung von Oberfranken zu verpflichten, die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen. Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und die Streitsache an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
II
2
1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
3
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2021 entfaltet Bindungswirkung (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG); ein Fall der – nur ausnahmsweise in Betracht kommenden – Durchbrechung der Bindungswirkung bei extremen Rechtsverstößen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1.21 und 6 AV 2.21 – juris Rn. 10 m.w.N.) liegt ersichtlich nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. Nr. 12 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG gilt auch für das hiesige Rechtsschutzbegehren betreffend den Planfeststellungsbeschluss, der bereits früher Gegenstand eines vom Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten, rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens war (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 9 A 1.14 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238). Dass das Verwaltungsgericht das – im Zusammenhang mit einem Besitzeinweisungsverfahren stehende – Schreiben des Klägers vom 11. Oktober 2020 als eine unter die genannte Zuständigkeitsnorm fallende Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ausgelegt hat, ist angesichts des Wortlauts dieses Schreibens (“Ich erhebe Verpflichtungsklage und beantrage, … die Regierung von Oberfranken … in allernächster Zeit zum Erlass des mir gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG … zustehenden Bescheids durch feststellenden Verwaltungsakt zu verpflichten”) sowie der weiteren Schreiben des Klägers (vgl. etwa das Schreiben vom 19. Dezember 2020) nicht zu beanstanden.
4
3. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung wurde der Kläger bereits vom Verwaltungsgericht (Anhörungsschreiben vom 26. Januar 2021) sowie nochmals mit der Eingangsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2021 hingewiesen. Dennoch hat er bis zur Entscheidung des Senats keinen Prozessbevollmächtigten bestellt, sondern in seinem Schreiben vom 8. April 2021 ausdrücklich mitgeteilt, keinen Bevollmächtigten nachweisen zu wollen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.


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