Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme harter Drogen („Ayahuasca“)- einstweiliger Rechtsschutz

Aktenzeichen  M 6 S 20.2228

Datum:
4.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 23320
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, Abs. 8, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 1
FeV Anl. 4 Nr. 9.1
BtMG § 1 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Hinzutretens weiterer fahreignungsrelevanter Umstände bedarf. Der in „Ayahuasca“ enthaltene Wirkstoff DMT stellt ein solches Betäubungsmittel dar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn es um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln geht, muss sich die Begründung eines Ausnahmefalls auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung auf die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers beziehen, etwa auf seine besondere Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützter Bescheid, der einem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens entzieht, kann auf der Grundlage der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV rechtmäßig und daher aufrechtzuerhalten sein, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt feststeht (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 110440 Rn. 25). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1984 geborene Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B (samt Unterklassen).
Nach polizeilicher Mitteilung vom … August 2019 wurde der Antragsteller am … August 2019 mit einer Betäubungsmittelintoxikation in das Klinikum A* … verbracht, nachdem er einen Tee mit der Kräutermischung „Ayahuasca“, Wirkstoff Dimethyltryptamin (DMT), zu sich genommen hatte.
Mit Schreiben vom 29. August 2019 und 11. November 2019 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, den Entlassungsbericht des Klinikums A* … vorzulegen. Nachdem das Klinikum A* … bestätigte, dass ein Entlassungsbericht nicht existiert, forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 28. November 2019 den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten hinsichtlich des Konsums psychoaktiv wirkendender Stoffe (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 FeV) bis 8. Februar 2020 vorzulegen.
Nachdem ein solches innerhalb der Frist nicht vorgelegt wurde, entzog die Behörde nach vorangegangener Anhörung mit Bescheid vom 20. April 2020 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nummer 1) und forderte diesen auf, den Führerschein innerhalb einer Woche abzugeben (Nummer 2). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nummer 3). Für den Fall nicht fristgerechter Abgabe des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht (Nummer 4). Die Nummern 5 und 6 enthalten die Kostenentscheidung. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei, und somit gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden könne.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29. April 2020 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2020 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem in „Ayahuasca“ enthaltenen Wirkstoff DMT um einen Stoff im Sinne der Anlage 1 des Betäubungsmittelgesetzes handle, sodass nach § 11 Abs. 7 FeV auch ohne die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sei. Unerheblich sei, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Entziehungsbescheid auf Grundlage des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erließ.
Hiergegen ließ der Antragsteller am 17. August 2020 Klage erheben und gleichzeitig den ursprünglichen Antrag vom 25. Mai 2020 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dahingehend umstellen, dass der Antragsteller nunmehr beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2020 wiederherzustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens rechtswidrig war, da nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin feststehe, dass der Antragsteller psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert habe. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin eine medizinisch psychologische Untersuchung anordnen müssen. Auch die Gutachten kämen zum Ergebnis, dass die Fragestellung der Behörde nicht beantwortet werden könne. Die Argumentation der Antragsgegnerin sei widersprüchlich. Der Antragsteller sei auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Er nehme weder regelmäßig noch in sonst missbräuchlicher Weise psychoaktiv wirkende Stoffe zu sich. Der Antragsteller erklärt mit eidesstattlicher Versicherung vom 18. Juni 2020, dass der Konsum des „Ayahuascas“ im Rahmen eines spirituellen Hintergrunds erfolgt sei und ihm zu keiner Zeit bewusst gewesen sei, dass der darin enthaltene Wirkstoff in der Liste nicht verkehrsfähiger Betäubungsmittel aufgeführt ist.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Vorlage der Behördenakten,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 FeV mithilfe eines ärztlichen Gutachtens abzuklären gewesen sei, ob der Antragsteller missbräuchlich psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt.
Der Führerschein wurde am … April 2020 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.
Mit Beschluss vom 2. September 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 20.3720 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet und daher ohne Erfolg.
1. Der nach dem Wortlaut nicht zwischen den einzelnen Nummern des Bescheids differenzierende Antrag ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er (nur) auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 20. April 2020 gerichtet ist. Im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers lässt sich aus der Begründung des Antrags entnehmen, dass sich dieser im Eilverfahren nicht auch gegen die (kraft Gesetzes sofort vollziehbare) Androhung des Zwangsgeldes und die Kostenentscheidung wenden möchte, sondern sich auf die von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Entscheidungen beschränkt. Für eine solche Auslegung spricht neben dem Wortlaut des Antrages („wiederherstellen“) auch, dass einem sich auf die Nummern 3, 5 und 6 des Bescheides beziehenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Die Zwangsgeldandrohung hat sich mit der Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde am … April 2020 erledigt, nachdem die Antragsgegnerin nach Aktenlage nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N., stRspr). Im Hinblick auf die Kostenentscheidung liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht vor.
2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Durch die Abgabe des Führerscheins hat sich die diesbezügliche Verpflichtung in Nummer 2 des Bescheides nicht erledigt, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris). Der Antragsteller will auch erkennbar gerade diese Rechtsgrundlage beseitigen um den Führerschein so schnell wie möglich wieder zu erlangen. Für den Eilantrag besteht somit auch im Hinblick auf die Nummer 2 des Bescheides weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.
3. Einwendungen gegen die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 VwGO) wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
4. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Es trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung und hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem (von der Behörde geltend gemachten) Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, also im Fall der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens – wie hier – der Zustellung des Widerspruchsbescheids.
Mit dieser Maßgabe nimmt das Gericht zunächst vollumfänglich Bezug auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2020 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
4.1. Der Antragsteller hat die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG -, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in Folge des Konsums von „Ayahuasca“ mit dem Wirkstoff DMT verloren und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht wiedererlangt.
4.2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, ohne dass es des Hinzutretens weiterer fahreignungsrelevanter Umstände bedarf. Dies ist vorliegend der Fall. Der in „Ayahuasca“ enthaltene Wirkstoff DMT stellt nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG ein solches Betäubungsmittel dar.
Der Antragsteller hat die Einnahme von „Ayahuasca“ eingeräumt und nochmals mittels eidesstattlicher Versicherung vom … Juni 2020 bekräftigt. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Konsum sei vor einem spirituellen Hintergrund erfolgt und er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich hierbei um ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel handelt, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Bei der bewussten Einnahme eines solchen Stoffes ist unerheblich, aus welchem Motiv diese erfolgt und ob sich der Betroffene im Klaren darüber ist, dass dies ein Betäubungsmittel darstellt, das möglicherweise seine Fahreignung entfallen lässt. Zweiteres wäre zudem bei kritischer Selbstprüfung jedenfalls ohne weiteres erkennbar und herausfindbar gewesen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Ayahuasca#Deutschland).
4.3. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nummer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV sind nicht ersichtlich. Da es vorliegend um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV geht, müssten sich die zur Begründung eines Ausnahmefalls vorgetragenen Gründe auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung auf die Fahreignung des Antragstellers beziehen. In diese Richtung wurde vom Antragsteller nichts vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz des Konsums von „Ayahuasca“ fahrgeeignet ist; vielmehr war die Wirkung auf den Antragsteller sehr heftig, sodass dieser teilweise nicht mehr in der Lage war seinen Körper zu kontrollieren.
4.4. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung liegen nicht vor, so dass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, zur Klärung der Wiedererlangung der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Insbesondere wäre selbst die verfahrensrechtliche Einjahresfrist zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
4.5. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Verwaltungsbehörde zunächst ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 FeV angeordnet hat und den Entziehungsbescheid auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt hat, zumal der Entziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nunmehr die richtige Rechtsgrundlage nennt.
Auch wenn bei feststehender Nichteignung des Betroffenen eine Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 7 FeV zu unterbleiben hat und diese somit rechtsfehlerhaft erfolgte, kann demgegenüber der Entziehungsbescheid aufrecht zu erhalten sein. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 – 8 C 29/87 – BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 11 CS 16.907 – juris Rn. 23 ff.). Daher kann ein auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützter Bescheid, der einem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens entzieht, auf der Grundlage der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV rechtmäßig und daher aufrechtzuerhalten sein, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt – wie hier (s.o.) – feststeht (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris, Rn. 24 f.). § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV und § 11 Abs. 7 FeV sind keine Ermessensvorschriften, sondern zwingendes Recht. Die Rechtsgrundlagen sind daher insoweit austauschbar.
5. Angesichts der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage und der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen hat es bei der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verbleiben und müssen die beruflichen und privaten Interessen des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis zurücktreten.
6. Da die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Nummer 1 des Bescheides folglich nicht wiederherzustellen war, verbleibt es auch bei der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nummer 2 des Bescheids (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG).
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013, Nrn. 1.5 und 46.3).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben