Verwaltungsrecht

Entzug der Leitung des Sportzentrums einer Universität

Aktenzeichen  3 ZB 15.249

Datum:
28.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 5 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1
ZPO ZPO § 41 Nr. 2 – 4, § 42 Abs. 2, § 54
VwGO VwGO § 54 Abs. 3
BayVwVfG BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die Leitung eines Sportzentrums als zentraler Einrichtung der Universität (Art. 19 Abs. 5 S. 1 BayHSchG) ist nicht Bestandteil des Lehrstuhls eines Universitätsprofessors für Sportwissenschaften und ihr Entzug berührt deshalb weder sein statusrechtliches Amt noch sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Entzug der Leitung des Sportzentrums steht deshalb im weiten Organisationsermessen der Hochschule. Erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Aufgaben des Sportzentrums, insbesondere bei der Ausbildung der Studenten, sowie innerdienstliche Spannungen sind ein hinreichender sachlicher Grund für den Entzug der Leitungsunktion. (Rn. 20) (Rn. 36 und 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann der Kläger nicht geltend machen.
1.1 Der Kläger trägt vor, das erstinstanzlichen Verfahren verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil an der Entscheidung eine befangene Richterin mitgewirkt habe. Dies sei erst nach Verkündung des Urteils bekannt geworden. Die ehrenamtliche Richterin H.-K. vertrete als stellvertretende Landrätin seit 5. Mai 2014 den Landkreis W. u.a. für das Thema Inklusion und sei in dieser Funktion auch für den Landkreis als Projektpartner des Projekts „No Limits“ aufgetreten, an dem auch das Sportzentrum bzw. die Universität W. beteiligt sei. Eine enge Verbundenheit oder ein besonderes Verhältnis zwischen der ehrenamtlichen Richterin und dem beigeladenen Leiter des Sportzentrums Dr. H., aus denen sich objektiv Zweifel an der Unbefangenheit der ehrenamtlichen Richterin ergeben könnten, vermochte der Kläger jedoch nicht darzulegen (Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf 24. Edition, Stand Juni 2017; § 42 Rn. 8).
Es kann zwar naturgemäß seine Unparteilichkeit in Frage stellen, wenn ein Richter zu einer Partei des Rechtsstreits in einem besonderen Verhältnis steht. Diesem Umstand tragen die Ausschlussgründe des § 54 ZPO i.V.m. § 41 Nr. 2 – 4 ZPO Rechnung. Unabhängig davon kann im Einzelfall auch die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 VwGO begründet sein, wenn die Beziehung eine Intensität und Qualität erreicht, welche aus Sicht der ablehnenden Partei auch bei vernünftiger Betrachtungsweise an der Unbefangenheit des Richters zweifeln lässt. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
Bei persönlichen Beziehungen zwischen einem Richter und einer Partei ist nach konkreten Umständen des Einzelfalls zu differenzieren: Bloße Sympathie oder Antipathie können ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nicht begründen (BVerfG, B.v. 12.07.1986 – 1 BvR 713/83 – juris Rn. 18). Entsprechendes gilt auch für allgemeine berufliche Kontakte, private Bekanntschaften, die gemeinsame Mitgliedschaft in einer politischen Partei, einem Verein mit größerer Mitgliederzahl oder einer anderen vergleichbaren gesellschaftlichen Organisation (Beck’scher Online-Kommentar ZPO a.a.O. § 42 Rn. 8). So liegt der Fall auch hier:
Gemäß § 54 Abs. 3 VwGO ist die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden (BVerwG, B.v. 7.3.2017 – 6 B 53/16 – juris Rn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen des Landkreises durch die Personalie der Leitung des Sportzentrums der Universität W. tangiert werden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Netzwerk „No Limits! Inklusionssport M.“ ist ein virtueller Zusammenschluss von Einrichtungen, Körperschaften, Vereinen und Unterstützern, die Inklusion im und durch Sport in der Region voranbringen möchten. Hieran beteiligt ist sowohl der Landkreis, der hierbei durch die ehrenamtliche Richterin in ihrer Funktion als stellvertretende Landrätin vertreten wird, als auch das Sportzentrum der Universität W., deren Leiter der Beigeladene ist. Eine über die infolge eines Netzwerks bestehende, sachbezogene Verbindung des Beigeladenen als Leiters des Sportzentrums zur ehrenamtlichen Richterin in einem Sinne, welche bei vernünftiger Betrachtungsweise an der Unbefangenheit der Richterin zweifeln ließe, wie z.B. eine persönliche Verbundenheit oder besondere gemeinsame Aktivitäten im Rahmen des Projekts, wurden nicht vorgetragen. Eine vom Kläger vorgebrachte finanzielle Unterstützung in Form einer Stellenmitfinanzierung des Sportzentrums durch den Landkreis wird vom Beklagten bestritten. Das Projekt werde ausschließlich aus Drittmitteln finanziert, die im Rahmen der jährlichen Vergabe von Projektmitteln der im Universitätsbund angesiedelten T. … und D. … Sportstiftung eingeworben würden. Zudem ließe sich aus einer solchen finanziellen Unterstützung nicht per se eine Befangenheit der ehrenamtlichen Richterin hinsichtlich des Beigeladenen folgern. Auch aus dem anlässlich des Projekts am 27. November 2014 nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 30. September 2014 entstandenen Fotos (abgedruckt in der Mainpost vom 7. Januar 2015), auf dem der Beigeladene und die stellvertretende Landrätin mit zahlreichen weiteren Personen abgebildet sind, lassen sich keine Rückschlüsse auf ein besonderes Verhältnis zum Beigeladenen ziehen. Es fehlt auch an einer substantiierten Darlegung weiterer Umstände, die – selbst wenn Anhaltspunkte für eine intensive Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts vorliegen würden – Zweifel an der Neutralität im vorliegenden Rechtsstreit begründen würden.
Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat auch eine Pflicht der ehrenamtlichen Richterin zur Selbstanzeige im Sinne von § 54 VwGO i.V.m. § 48 ZPO nicht. Eine Anzeige nach § 48 1. Alt. ZPO ist veranlasst, wenn der Richter das Vorliegen eines gesetzlichen Ausschließungstatbestands nach § 41 ZPO oder eines Befangenheitsgrundes nach § 42 Abs. 2 ZPO in seiner Person ernsthaft für möglich hält, wobei hier auf die „Sicht der Prozessparteien bei vernünftiger Betrachtungsweise“ abzustellen ist (Beck’scher Online-Kommentar ZPO a.a.O. § 48 Rn. 2). Eine solche wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn ein Verhältnis vorliegt, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte. Hierfür bestehen jedoch – wie bereits dargelegt – keine Anhaltspunkte.
1.2 Die zahlreichen Aufklärungsrügen des Klägers zur gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung können ebenfalls keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen. Hier fehlt es jeweils an einer substantiierten Darlegung.
Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welchen tatsächlichen Umständen Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Außerdem ist darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d. h. inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache – ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts – zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 8 ZB 12.1938 – juris Rn. 22; B. v. 15.2.2016 – 3 ZB 14.843).
Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2013 – 4 B 54.12 – juris Rn. 3 m.w.N.). Beweisanträge wurden ausweislich der Verhandlungsniederschriften in der 1. Instanz nicht gestellt. Ein substantiiertes Vorbringen, welche Beweise sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des Hintergrunds des verfügten Entzugs der Leitungsfunktion hätten aufdrängen müssen, das über die zahlreichen, vom Kläger aufgeworfene, pauschalen Behauptungen hinausgeht, enthält die Antragsbegründung nicht, so dass ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler nicht dargetan ist.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838 – juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagte, den Kläger wieder zum Leiter des Sportzentrums an der Universität W. zu bestellen bzw. den Beklagten hilfsweise zu verpflichten, über die Bestellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, zu Recht abgewiesen. Soweit es die Organisationsverfügung des Beklagten vom 19. Juli 2011 in der Fassung des Schreibens vom 14. Oktober 2011 als rechtmäßig erachtet, mit der dem Kläger aufgrund eines Beschlusses der Hochschulleitung vom 18. Juli 2011 die Leitung des Sportzentrums mit sofortiger Wirkung entzogen wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr. z.B. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 2 B 91/98 – juris Rn. 3). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, wie z.B. Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder Mitarbeiterzahl, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind bzw. ob willkürliches Verhalten vorliegt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 – 2 B 72/04 – juris Rn. 5). Diese Grundsätze gelten ebenso für Hochschullehrer (BayVGH, B.v. 24.7.2002 – 3 CE 02.1659 – juris Rn. 25), allerdings ist bei diesen im Hinblick auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zusätzlich zu prüfen, ob insoweit das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs eingeschränkt ist bzw. ob der nach der Organisationsmaßnahme verbleibende Aufgabenbereich noch freie Lehre und Forschung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ermöglicht.
Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung dieser Grundsätze zu Recht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Leitungsfunktion beim Kläger gesehen und deshalb einen Anspruch auf Wiederbestellung zum Leiter des Sportzentrums verneint. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Organisationsverfügung formell rechtmäßig ergangen, aufgrund des Vorliegens sachlicher Gründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt und die Entscheidung – auch im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 108 BV betrachtet – nicht ermessensfehlerhaft ist. Soweit es zur Einschätzung gelangt, dass dem Kläger auch nach dem Entzug der Leitungsfunktion noch ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt, so ist auch diese Einschätzung rechtlich nicht zu beanstanden.
2.1. Mit seinem Vorbringen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils würden bereits deshalb vorliegen, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der formellen Rechtmäßigkeit der auf Art. 19 Abs. 5, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 BayHSchG beruhenden Organisationsverfügung ausgegangen ist, kann der Kläger nicht durchdringen.
2.1.1 Der Einwand der fehlenden Anhörung greift nicht. Selbst wenn dem Kläger im Rahmen seines Gesprächs am 11. Juli 2011 mit dem Universitätspräsidenten Prof. Dr. F. nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu einem Entzug der Leitungsfunktion am Sportzentrum zu äußern, so wurde dies spätestens im Rahmen seines Widerspruchs nachgeholt. Der Kläger hatte im Laufe dieses Verfahrens mehrfach Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen und seine Belange im Hinblick auf die Wiedereinsetzung in die Leitungsfunktion zu vertreten (u.a. im Widerspruch vom 9. August 2011 und in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012). Der Beklagte, der sich mit dem Vorbringen des Klägers auch auseinandergesetzt hat (z.B. in der Begründung vom 14. Oktober 2011 und schriftsätzlich im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren), hat gleichwohl an seiner Maßnahme festgehalten. Ein etwaiger Verfahrensfehler gilt deshalb zumindest entsprechend Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG als geheilt. Hierauf hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen.
2.1.2 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Frage der vorherigen Anhörung in rechtsfehlerhafter Weise das sog. Gedächtnisprotokoll des Präsidenten der Universität als Beweismittel zugelassen, greift nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, dass aufgrund der glaubhaften Aussage von Prof. Dr. F. sowie aufgrund seines Gedächtnisprotokolls vom 25. Juni 2014 feststehe, dass dieser den Kläger – nach einer Überprüfung der einschlägigen Vorgänge durch die Hochschulverwaltung – in einem Vieraugengespräch am 11. Juli 2011 mit den von verschiedenen Seiten erhobenen Vorwürfen der mangelnden Aufgabenerfüllung des Sportzentrums und den für die bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben bestehenden gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen konfrontiert und diese Gesichtspunkte erörtert hat. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Präsident ausdrücklich, dass das Wort „Abberufung“ oder „Absetzung“ in seinen handschriftlichen Notizen über das stattgefundene Gespräch nicht zu finden sei. Deshalb ging das Verwaltungsgericht letztendlich zutreffend davon aus, dass eine ggf. unzureichende Anhörung zumindest im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt worden ist. Dies hat der Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch nicht in Frage gestellt.
2.1.3 Im Hinblick auf die Behauptungen des Klägers, die Organisationsverfügung vom 19. Juli 2011 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der für das Abberufungsverfahren verantwortliche Mitarbeiter der Personalabteilung – Regierungsrat V. – befangen gewesen sei, offenbar die Unwahrheit behauptet habe und selbst aktiv an Dienstpflichtverletzungen zu Lasten des Klägers beteiligt gewesen sei, fehlt es bereits am substantiierten Vortrag des Klägers. Anhaltspunkte, auf die sich diese pauschalen Behauptungen des Klägers stützen ließen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht solche auch nicht in der Aussage der Zeugin N** gesehen. Diese hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 ausgeführt, es hätte im Jahr 2011 ein Treffen der „älteren“ Mitarbeiter gegeben, in dessen Rahmen die Absicht geäußert worden sei, sich für vier Wochen krankschreiben zu lassen, um die Lehre zu blockieren. Hierbei habe Herr R. geäußert, dieser Vorschlag werde auch nach Auffassung von Herrn V. Wirkung zeigen. Selbst wenn eine solche Äußerung tatsächlich gefallen sein sollte, würde dies nicht per se eine Befangenheit des Zeugen V. bzw. eine einseitige Ermittlungstätigkeit zu Lasten des Klägers bedeuten. Hinzu kommt, dass der Entzug der Leitungsfunktion auf einem Beschluss der Hochschulleitung und nicht der Personalabteilung der Universität W. beruht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 hat der Zeuge V. diesbezüglich vorgetragen, dass er nach dem Gespräch des Präsidenten mit dem Kläger am 11. Juli 2011 den Auftrag erhalten habe, dessen Abberufung vorzubereiten. Es sei dann von ihm ein Aktenvermerk vom 12. Juli 2011 gefertigt worden und auf dieser Grundlage der Vorlagebericht für die Sitzung der Hochschulleitung erstellt worden, die mit Beschluss vom 18. Juli 2011 den Entzug der Leitungsfunktion bestimmt habe. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten.
2.2 Der Beklagte hat seine Entscheidung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie nach den vorliegenden Akten auf zwei sachlich tragende Gründe gestützt, nämlich zum einen auf erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Aufgaben des Sportzentrums, insbesondere der Ausbildung der Lehramtsstudenten, und zum anderen auf die dort herrschenden erheblichen innerdienstlichen Spannungen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der streitbefangenen Organisationsmaßnahme handelt es sich zwar mangels gleichzeitiger Übertragung eines neuen Aufgabenbereichs nicht um eine Umsetzung (BayVGH v. 24.7.2002 – 3 CE 02.1659 – juris Rn. 24), gleichwohl jedoch um eine lediglich den dienstlichen Aufgabenbereich des Klägers berührende Maßnahme. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass weder das Sportzentrum als zentrale Einrichtung der Universität im Sinne von Art. 19 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG noch die Leitung des Sportzentrums an sich Bestandteile des Lehrstuhls des Klägers darstellen oder sein Amt als Universitätsprofessor für Sportwissenschaften prägen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Entzug der Leitungsfunktion berühre deshalb weder das statusrechtliche Amt des Klägers noch sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Bereich der wissenschaftlichen Hochschule ist der Dienstherr berechtigt, organisatorische Veränderungen vorzunehmen.
Die Ermessensentscheidung darf wegen des dem einzelnen Hochschullehrer als Individualrecht zustehenden Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre infrage stellen. Nur in diesem Rahmen überlagert der Grundrechtsschutz die Organisationsfreiheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 24.7.2002 – 3 CE 02.1659 – juris Rn. 25), die grundsätzlich ein weites Ermessen beinhaltet.
2.2.1 Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen die tatsächlichen Feststellungen des Streitfalls durch das Verwaltungsgericht und deren Würdigung richtet, kann er hierauf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht stützen. Er hat weder mit schlüssigen Gegenargumenten einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt noch einen Verstoß gegen Denkgesetze aufgezeigt. Im Ergebnis liegt im unsubstantiierten Vorbringen des Klägers lediglich ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils.
2.2.2 Für das Verwaltungsgericht stand aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen des Präsidenten der Universität – Prof. Dr. F. – und der Zeugin N**, welche 2002 am Sportzentrum als Lehrkraft für besondere Aufgaben eingestellt worden war und seit 2010 neben ihrer Unterrichtstätigkeit auch für die Stundenplanung und das Raummanagement am Sportzentrum zuständig ist, fest, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Organisationsverfügung am 19. Juli 2011 am Sportzentrum im Rahmen der Ausbildung der Lehramtsstudenten erhebliche Mängel aufgetreten waren.
Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Änderung in der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl. 2008, 180 – LPO I), in Kraft getreten am 1. Oktober 2007, wonach in Bayern der Nachweis von sog. Basisqualifikationen u.a. im Fach Sport als Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung im Grund- und Hauptschullehramt eingeführt wurde, und zwar grundsätzlich mit Wirkung für diejenigen Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 2007/2008 nach den Bestimmungen dieser Studienordnung aufgenommen haben (§ 123 Abs. 1 Satz 1 LPO). Hierzu hatte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2009 (Az. III.1-5 S. 4020-PRA.605, KWMBl. 2009, 208), in Kraft getreten am 1. April 2009, unter Ziffer 2.3 klargestellt, dass die Basisqualifikationen Sport durch den Nachweis der regelmäßigen, aktiven Teilnahme an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Universität erfüllt seien. Damit waren auch an der Universität W. grundsätzlich die entsprechenden Lehrveranstaltungen zum Wintersemester 2007/ 2008 anzubieten.
Aufgrund der Aussage des Präsidenten stand für das Verwaltungsgericht fest, dass es zum Zeitpunkt der Organisationsmaßnahme im Juli 2011 zu einem Rückstau bei der Basisqualifikation von mehr als 500 Studenten gekommen war. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2013, er habe (vergeblich) versucht, die Basisqualifikationen zum Sommersemester 2009 einzuführen, und die Aussage der Zeugin N** in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014, dass die Basisqualifikationen erst zum Sommersemester 2011 eingeführt worden seien, stehen hierzu nicht im Widerspruch. Soweit das Verwaltungsgericht durch die späte Einführung der Basisqualifikationen die Aussage des Präsidenten im Hinblick auf den Rückstau von 500 Studenten bestätigt sieht, ist das gerade nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, bestanden für das Verwaltungsgericht nicht. Auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags sind diese für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Die Aussage der Zeugin N**, der Grund für die nicht sofortige Einführung der Basisqualifikationen sei die hohe Deputatsbelastung gewesen, und ein Versuch des Klägers, über Studienbeiträge zusätzliche Lehraufträge und Stellen zu finanzieren, sei nicht erfolgreich gewesen, bestätigt zudem, dass dem Kläger die Notwendigkeit der früheren Einführung der Basisqualifikationen bewusst gewesen ist, es ihm aber faktisch nicht gelang, diese Aufgabe rechtzeitig zu erfüllen. Die Frage, auf welche Weise dies zu bewerkstelligen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen. Als Leiter des Sportzentrums trug der Kläger – selbst wenn man die Umstrukturierung im Hinblick auf die Basisqualifikationen berücksichtigt – objektiv zumindest eine Mitverantwortung an den Entwicklungen.
Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang der Aussage der Zeugin N**, im Sommersemester 2011 seien sogar noch Plätze frei gewesen, im Hinblick auf das grundsätzliche Vorliegen eines Rückstaus keine Bedeutung beigemessen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Kläger diesbezüglich zum Nachweis vorgelegten Screenshots zu den Belegungsplänen für Veranstaltungen im Bereich der Basisqualifikationen von 5. August bis 7. August 2011 bzw. 28. September bis 30. September 2011, aus denen sich 20 bzw. 4 freie Plätze ergeben, erweisen sich auch nach Ansicht des Senats als nicht aussagekräftig. Für die fehlende Auslastung könnten verschiedene Gründe in Betracht kommen, z.B. ein im Hinblick auf die Urlaubsgestaltung ungünstig gewählter Zeitpunkt oder ein wenig beliebter Dozent. Zudem ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen grundsätzlichen Rückstau der Lehramtsstudierenden in den Basisqualifikationen in Frage zu stellen, den auch die an den Präsidenten gerichteten Beschwerden der Fachschaftsinitiative Sport vom 10. Juli 2011 sowie der „Offene Brief der Sportstudierenden“ vom Juli 2011 bemängelten. Auch die Behauptungen des Klägers, es hätte gar keinen Rückstau gegeben, da diese Veranstaltungen erst im Hauptstudium gewählt würden, andere bayerische Universitäten hätten die Basisqualifikationen erst viel später eingeführt und die Probleme wären zumindest zum Zeitpunkt des Entzugs der Leitungsfunktion behoben gewesen, sind nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgericht im Hinblick auf einen bestehenden Rückstau der Lehramtsstudenten in den Basisqualifikationen im Zeitpunkt des Entzugs der Leitungsfunktion am Sportzentrum schlüssig in Frage zu stellen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang als beweiswürdig aufgeworfene Frage, ob die Basisqualifikationen für die Lehramtsausbildung bis heute ausschließlich durch das Personal sichergestellt würden, welches der Kläger eingestellt habe, ist für die Frage des Rückstaus im Zeitpunkt der Organisationsmaßnahme ebenso wenig relevant wie die Frage, ob es in irgendeinem Fall wegen der Angebotsgestaltung im Bereich der Basisqualifikation zu einer Verlängerung der Studienzeit gekommen ist.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe alles unternommen, um unter den gegebenen Umständen eine optimale Ausbildung – auch der Lehramtsstudenten – zu gewährleisten, das Gericht habe jedoch rechtsfehlerhaft verkannt, dass allein fünf von 36 Mitarbeiter des Klägers am Sportzentrum einseitig versucht hätten, die Ausbildung zu untergraben, und den Eindruck entstehen zu lassen, es bestünden Mängel am Sportzentrum, so sind diese unsubstantiierten Behauptungen ebenfalls nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Sowohl der Präsident als auch der Zeuge V. haben in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 ausgesagt, dass im Frühjahr/Sommer 2011 von verschiedensten Seiten Beschwerden an die Universitätsverwaltung herangetragen worden seien, insbesondere von den beiden damals zuständigen Staatsministerien, von Seiten der Lehramtsstudierenden sowie von Mitarbeitern des Sportzentrums. Es seien dann verschiedene Gespräche auch im Hinblick auf die Basisqualifikationen – unter anderem durch die Vizepräsidentin Prof. G. – geführt worden. Der Präsident stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung dar, dass das Ergebnis seines Vieraugengesprächs mit dem Kläger am 11. Juli 2011 aus seiner Sicht gewesen sei, dass die besonderen Anforderungen an das Lehramtsstudium gewährleistet sein müssen. In diesem Punkt habe es aber von Seiten des Klägers überhaupt kein Verständnis gegeben. Dessen Vorstellungen hätten nicht den Regelungen entsprochen, wie sie auch in anderen Lehramtsstudiengängen gelten würden. Der Entschluss für die Trennung von Sportzentrumsleitung und Lehrstuhl habe sich dann in der Folgezeit nach verschiedenen Abstimmungen universitätsintern und mit dem Ministerium ergeben.
Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung verkannt, dass der wahre Grund für die Absetzung des Klägers die vermeintlich zu wissenschaftstheoretisch ausgerichtete Konzeption der Lehramtsausbildung durch den Kläger und die von ihm in diesem Zusammenhang verantwortete Personalpolitik sei, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Hochschulleitung ihrer Entscheidung gerade auch diesen Punkt zugrunde gelegt, nachdem die Studenten in einem offenen Brief die schlechte Ausbildung und Vorbereitung für das Lehramt moniert hatten und mit der fehlenden praktischen Erfahrung ihrer Dozenten – also auch mit der Einstellungspraxis des Klägers – begründeten. Gleichzeitig wurde die hohe Fluktuation innerhalb des Lehrkörpers bemängelt. In der Begründung der Organisationsverfügung vom 19. Juli 2011 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Einstellungspolitik für Stellen des Sportzentrums ergeben habe, dass kontinuierlich und vermehrt Personal eingestellt worden sei, das nicht die Anforderungen nach der Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben vom 29. Oktober 1985 (ElbAV, GVBl. 1985, 681) erfülle. Der Kläger habe aber diese Einstellungspolitik bestätigt und auf der Priorität der Wissenschaft insistiert.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung der mangelhaften Einstellungspraxis als einen Grund für den Entzug der Leitungsfunktion sei sachlich gerechtfertigt, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Vom Kläger wurden in erheblichem Umfang Lehrkräfte eingestellt, die nicht die erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen nach § 1 ElbAV erfüllten. Laut Aussage des Präsidenten war der Kläger auch nicht bereit gewesen, diese Einstellungspraxis für die Zukunft zu ändern.
Mit dem Einwand des Klägers, die eingestellten Mitarbeiter hätten alle über sog. „gleichwertigen Leistungen“ verfügt, im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit wäre es ihm sogar frei gestanden, ausschließlich Mitarbeiter mit „gleichwertigen Leistungen“ einzustellen, kann er nicht durchdringen. Eine solche Auffassung lässt sich auch mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 ElbAV nicht vereinbaren.
Als Voraussetzung, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben mitbringen sollen, ist dort im Bereich der Lehrerbildung grundsätzlich vorgesehen, dass eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt nachgewiesen werden soll. Dies bedeutet grundsätzlich ein 2. Staatsexamen und eine dreijährige Unterrichtstätigkeit. Nach Aussage des Zeugen V. habe eine Überprüfung ergeben, dass die Ausnahmemöglichkeit zur Regel gemacht worden sei, so dass als Lehrkräfte für besondere Aufgaben Diplomwissenschaftler, Absolventen des ersten Staatsexamens und ein Promovierter eingestellt worden seien, bei denen keine Aussicht auf eine dauerhafte Anstellung bestanden hätte. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit zur Auffassung gelangt, dass sich diese Einstellungspraxis negativ auf die Lehramtsausbildung auswirkte, was sich auch in der Beschwerde der Fachschaftsinitiative vom 10. Juli 2011 sowie im „Offenen Brief der Sportstudenten“ vom Juli 2011 bestätigte, in dem die hohe Fluktuation und die fehlende praktische Erfahrung der Dozenten bemängelt wurden, ist dies nicht zu beanstanden.
Auf den Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts verkenne, dass die Personalabteilung im Hinblick auf die Einstellungen keinerlei Mängel gerügt habe, lassen sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stützen. Das Erstgericht hat sich bereits mit diesem Vorbringen auseinander gesetzt und diesbezüglich ausgeführt, dass sich der Kläger seiner nicht unerheblichen Mitverantwortung für die Einstellung von Lehrkräften, die die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht bzw. nur teilweise erfüllten, nicht unter Hinweis darauf habe entziehen können, dass letztlich die Personalverwaltung der Universität die Einstellungen vorgenommen habe. Zwar treffe auch die Personalverwaltung – ungeachtet der vom Zeugen V. nachvollziehbar beschriebenen praktischen Schwierigkeiten einer Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen im Einzelfall – objektiv eine Mitverantwortung, die Einstellungen seien jedoch aufgrund der entsprechenden Vorschläge der Leitung des Sportzentrums vorgenommen worden. Zudem verfüge das Sportzentrum über einen eigenen Verwaltungsunterbau mit entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern, die die Einhaltung der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen eigenständig prüften. Dies sei entweder nicht ausreichend geschehen oder es sei von bestehenden Ausnahmeregelungen in einem nicht mehr vertretbaren Umfang Gebrauch gemacht worden. Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Auffassung gelangt, dass beide Alternativen objektiv dem Kläger als damaligem Leiter des Sportzentrums zuzurechnen seien, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Als Leiter des Sportzentrums trug der Kläger für die Einstellungspraxis in seinem Bereich die Verantwortung.
Mit dem Einwand, er sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass er gegen geltende Einstellungsvoraussetzungen verstoßen habe, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Entgegen seiner Auffassung sind diese Regelungen auch für seine Einstellungspraxis von Bedeutung. Zwar lassen sich – wie er richtig vorträgt – hieraus keine Vorgaben für die Gesamtqualifikation des Lehrkörpers der Lehrkräfte für besondere Aufgaben herleiten, jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung eindeutig, dass eine andere – vom Kläger als „gleichwertig“ erachtete Qualifikation – die Ausnahme bilden soll. Im Hinblick auf die Entscheidung des Dienstherrn ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch nach Kenntnis der Problematik zu einer Änderung seiner Einstellungspraxis nicht bereit zeigte.
Auf seinen Vortrag, bereits vor seinem Amtsantritt habe es diese Besetzungspraxis gegeben, kommt es ebenfalls nicht an. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang aufgrund der vorgelegten Unterlagen (insbesondere des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 30. August 2012 im Verfahren Az. W 1 E 12.671) festgestellt, dass im fraglichen Zeitraum von insgesamt 22 Lehrkräften für besondere Aufgaben am Sportzentrum elf im Zeitpunkt der Einstellung keine Befähigung für das Lehramt bzw. einschlägige Unterrichtserfahrung an Schulen besessen hätten. Von diesen seien neun Lehrkräfte erst nach der Berufung des Klägers zum 17. April 2009 eingestellt worden. Diese Angaben hat der Kläger nicht bestritten. Auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob es sich dabei um 22 volle LfbA-Stellen gehandelt habe bzw. ob einige Stellenanteile auch aus Drittmitteln finanziert worden seien, kommt es vorliegend nicht an. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Kläger insoweit von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit in einem nicht mehr vertretbaren Umfang Gebrauch gemacht hat, ist dies nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.
Auch Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts erschließen sich dem Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vom Kläger verantwortete Einstellungs- und Personalpolitik bei der Entscheidung der Hochschulleitung im Hinblick auf den Entzug der Leitungsfunktion herangezogen werden konnte. Eine Organisationsverfügung, die unter anderem die Einhaltung der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben und damit die Aufgabenerfüllung des Sportzentrums im Rahmen der Ausbildung der Sportlehrer als zentrale Einrichtung der Universität (Art. 19 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG) sicherstellen soll, greift gerade nicht in die wissenschaftlichen Positionen des Klägers ein. Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Wissenschaftsfreiheit stehe unter dem Vorbehalt der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Universität als Ganzem (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.1980 – 1 BvR 1289/78), ist nicht zu beanstanden.
2.3 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen V. und N** in der mündlichen Verhandlung, der vorgelegten Akten und insbesondere des Gesprächsprotokolls vom 11. April 2011 und des Vermerks vom 12. Juli 2011 auch davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Organisationsverfügung erhebliche dienstliche Spannungen am Sportzentrum bestanden haben. Diese manifestierten sich wohl insbesondere in einer Lagerbildung in die der langjährigen, bereits vor der Berufung des Klägers tätigen, und in die der danach eingestellten Mitarbeiter. Dies hat der Kläger auch bestätigt.
2.4 Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Überzeugung gelangt, dass der Entzug der Leitungsfunktion aus Sicht der Hochschulleitung eine ermessensfehlerfreie Reaktion auch auf das unstreitig vorliegende innerdienstliche Spannungsverhältnis am Sportzentrum darstellte, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierin kann ein sachlicher Grund für die getroffene Organisationsmaßnahme gesehen werden, ohne dass es insoweit darauf ankäme, welchen der Beteiligten in welchem Maße ein Verschulden trifft (BayVGH, B.v. 25.3.2014 – 3 CE 13.2567 – juris Rn. 21).
Es ist nämlich in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Auf die Verschuldensfrage bzw. auf die Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden überwiegt, kommt es im Hinblick auf die organisatorisch gebotene Maßnahme dabei grundsätzlich ebenso wenig an wie darauf, ob sich alle zum Beleg des Spannungsverhältnisses herangezogene Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2014 a.a.O. Rn. 22; BVerwG, B.v. 26.11.2004 – 2 B 72/04 – juris Rn. 13). Zwar darf es der Dienstherr nicht unberücksichtigt lassen, wenn ein eindeutiges oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden die Entstehung oder das Fortbestehen der Spannungen begründet (BVerwG, U.v. 25.1.1967 – VI C 58.65 – juris Rn. 57; B.v. 30.1.2012 – 3 CS 11.2083 – juris Rn. 57; B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 30; B.v. 22.1.2014 – 6 ZB 13.2 – juris Rn. 10), hiervon ist das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht nicht ausgegangen.
Der Kläger behauptet zwar, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Spannungen bewusst und einseitig von der Gruppe der bereits vor der Berufung des Klägers tätigen Gruppe von Mitarbeitern initiiert worden seien, ohne dass dem Kläger ein Fehlverhalten vorzuwerfen wäre, das seine Abberufung rechtfertigen würde. Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger im Verhältnis zu den übrigen Konfliktparteien überhaupt kein Verschulden trifft bzw. er quasi in die „Opferrolle“ gedrängt worden wäre, liegen jedoch nicht vor und wurden auch nicht substantiiert dargelegt. Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptung, der Dienstherr sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Kläger ein nicht unerheblicher Mitverursachungsanteil an den aufgetretenen innerdienstlichen Spannungen am Sportzentrum trifft. Hierbei hat es nicht verkannt, dass es nach der Bestellung des Klägers zu einer Spaltung der Mitarbeiter gekommen ist, die zu erheblichen Reibungen bei der Zusammenarbeit der Mitarbeiter untereinander und teilweise auch im Verhältnis zum Kläger selbst führte. Es hat ausdrücklich berücksichtigt, dass es im Verlauf des Konflikts auch zu mehr oder weniger offenen Gegnerschaften im Verhältnis zum Kläger und ihm wohlgesonnene Mitarbeiter gekommen sein könnte, die im Rahmen einer Intensivierung des Konflikts eine einvernehmliche Beilegung zunehmend erschwert haben mögen. In diesem Zusammenhang ist wohl auch die von der Zeugin N** geschilderte Diskussion einiger Mitarbeiter im Rahmen einer Zusammenkunft im Jahr 2011 zu sehen. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aufgrund der Zeugenaussagen zur Einschätzung gelangt, dass bestehende Ausgrenzungsgefühle einzelner Mitarbeiter sowie Kommunikationsdefizite zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern, wofür z.B. die bevorzugte Kommunikationsart per E-Mail und die unzureichende Wahrnehmung der Sprechstunde am Standort des Sportzentrums beispielhaft seien, die Spannungen zumindest verstärkten, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Zeuge V. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit in der Personalabteilung mit seiner Vorgängerin G. bei einem Außentermin im Sportzentrum gewesen sei. Im Rahmen dieses Termins hätten verschiedene Mitarbeiter des Sportzentrums ihr Leid bekundet mit Zuständen, die man im öffentlichen Dienst nicht erwarte. Die Beschwerden hätten die Art der Kommunikation, den Informationsfluss, den Umgang mit den Mitarbeitern, Gruppenbildung sowie ein Gefühl der Ausgrenzung zum Inhalt gehabt. Einer Mitarbeiterin sei (ohne ersichtlichen Grund) eine Anwesenheitspflicht bzw. Nachweispflicht auferlegt worden. Die Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Kläger hätten sich zunehmend verstärkt. In einem Gespräch am 11. April 2011 seien dann die Beschwerdepunkte besprochen und nach Lösungsmöglichkeiten gesucht worden. Danach seien weitere Beschwerden aus der Verwaltung des Sportzentrums vorgebracht worden, aus denen sich ergeben habe, dass sich die Kommunikation untereinander und mit dem Kläger als auch der Umgang mit den Mitarbeitern wiederum verschlechtert habe. Hierzu sei ein Konvolut aus verschiedenen E-Mails und Unterlagen durch den Mitarbeiter U. vorgelegt worden. Sowohl zwischen diesem und dem Kläger als auch mit einem weiteren Mitarbeiter Dr. R. sei es zu einem Zerwürfnis gekommen. Nach der Schilderung von Dr. R. habe dieser sich danach vom Kläger auf ein „Abstellgleis geschoben“ gefühlt. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit zur Einschätzung gelangt, dass es dem Kläger – auch mit Unterstützung der Hochschulleitung – nicht gelungen sei, auf eine Befriedung der Situation hinzuwirken und die „verhärteten“ Fronten aufzulösen, obwohl dies seine Aufgabe als Führungsperson gewesen wäre, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch für die pauschalen Behauptungen der Klägerseite, der Zeuge V. sei nicht glaubwürdig, habe vielleicht sogar eine uneidliche Falschaussage begangen bzw. die Hochschulleitung habe den Kläger nicht nur nicht hinreichend unterstützt, sondern sei selbst aktiv an innerdienstlichen Konflikten beteiligt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Der klägerische Vorwurf, von Seiten der Personalabteilung seien offenbar unbefugt unzutreffende Daten (im Hinblick auf die Qualifikation der Dozenten am Sportzentrum) weitergegeben worden, wodurch bestätigt sei, dass der Beklagte manipulativ Stimmung gegen den Kläger gemacht habe, um ihm später mit der Begründung von Spannungen absetzen zu können, bleibt im Bereich der Spekulation und erfüllt damit ebenso wenig die gesetzlichen Darlegungsanforderungen im Rahmen eines Zulassungsantrags wie die Behauptung, die Spannungen gingen allein von einer Gruppe von Mitarbeitern aus.
Entgegen der klägerischen Auffassung sind organisatorische Maßnahmen bei innerdienstlichen Spannungen auch nicht grundsätzlich gegen den hierarchisch niedriger stehenden Beteiligten zu richten. Vielmehr steht es dem Dienstherrn grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise er eine Befriedung der angespannten Situation herbeiführt. Gerade im Hinblick darauf, dass die Spannungen zwischen dem Kläger und mehreren Mitarbeitern auftraten und zudem auch ein weiterer sachlicher Grund für den Entzug der Leitungsfunktion vorlag, erweist sich die Zielrichtung der Maßnahme als sachgerecht. Welche andere Organisationsmaßnahme aus Sicht des Dienstherrn die gleich befriedende Wirkung gehabt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Diesbezüglich hat sich der Kläger auch nicht geäußert.
Inwieweit der Dienstherr vorliegend seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Aufgrund der vom Zeugen V. benannten Gespräche, deren Inhalt vom Kläger nicht (substantiiert) bestritten wurde, konnte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgehen, dass der Dienstherr im Rahmen der Fürsorgepflicht den Beschwerden der Mitarbeiter nachgehen und den Sachverhalt aufklären wollte. Diese Vorgehensweise ist gerade im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nicht zu beanstanden.
2.5 Soweit der Kläger vorträgt, die Organisationsverfügung sei unverhältnismäßig, greife massiv in seine Rechtsstellung als Hochschullehrer, Lehrstuhlinhaber und Institutsvorstand ein, das Verwaltungsgericht verkenne zudem die Reichweite der gemachten Berufungszusage sowie den Begriff eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs eines Hochschullehrers, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann er hiermit nicht begründen.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass sich die Organisationsverfügung auf den Entzug der Leitung des Sportzentrums als zentraler Einrichtung der Universität (Art. 19 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung – GO – der Julius-Maximilians-Universität W. vom 15. Juni 2007) beschränkt, die gem. § 13 Abs. 2 GO unter der Verantwortung des Präsidiums der Universität steht, und deshalb nicht in den Kernbereich des Aufgabenbestandes des Klägers als Universitätsprofessor für Sportwissenschaft und Lehrstuhlinhaber noch in die Ausstattung des Lehrstuhls eingreife. Es halte weder das Sportzentrum als Einrichtung noch dessen Leitung für Bestandteile des Lehrstuhls des Klägers und damit seines Amts im statusrechtlichen oder abstrakt-funktionellen Sinn. Erst durch die von der Berufung getrennte Übertragung der Leitung des Sportzentrums mit Beschluss der Hochschulleitung vom 18. Mai 2009 sei diese Bestandteil seines dienstlichen Aufgabenkreises im konkret-funktionellen Sinn geworden. Dem Kläger stehe es weiterhin frei, das Sportzentrum für Forschung und Lehre zu nutzen, sein Teilhabeanspruch an staatlichen Ressourcen sei deshalb nicht verletzt. Ebenso verbleibe nach dem Entzug der Leitungsfunktion noch ein amtsangemessener Aufgabenbereich gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 108 BV. Der Dienstherr habe mit der Organisationsmaßnahme lediglich auf bestehende Missstände am Sportzentrum reagiert, da sich vorangegangene Bemühungen zu einvernehmlichen Lösungen nicht als erfolgreich gezeigt hätten. Ein milderes Mittel, z.B. in Form der fortlaufenden Weisungserteilung, sei nicht geeignet gewesen, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sicher zu stellen; dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens als milderes Mittel vorgeschlagene Rüge bzw. Zuordnung eines Co-Leiters. Warum in der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs, wie vom Kläger gerügt, kein legitimes Ziel gesehen werden kann, erschließt sich dem Senat nicht.
2.5.1 Der klägerische Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer einseitigen Auflösung von Berufungszusagen, insbesondere weil die organisatorische Maßnahme aufgrund der engen Verzahnung von Theorie und Praxis in der Sportwissenschaft auch massiv in sein abstrakt-funktionelles Amt eingreife, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum
– selbst für den Fall, dass eine Berufungszusage vorliegen sollte – vorliegend gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG ein Abrücken aufgrund der Änderung der Verhältnisse möglich gewesen ist. Seine Einschätzung, die angegriffene Organisationsmaßnahme sei verhältnismäßig und greife weder in das statusrechtliche Amt des Klägers noch in die Ausstattung des klägerischen Lehrstuhls ein, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit durch den Eingriff in eine Berufungsvereinbarung sogar dann nicht als verletzt ansieht, wenn tatsächlich ein Eingriff vorliegt, dem Institut oder Lehrstuhl des betroffenen Hochschullehrers aber eine für den Betrieb von wissenschaftlicher Forschung und Lehre erforderliche Mindestausstattung erhalten bleibt (BVerwG, U.v. 17.8.2009 – 6 B 9/09 – juris Rn. 6).
2.5.2 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit (BVerfG, B.v. 24.6.2014 – 1 BvR 3217/07 – juris) vorbringt, das Verwaltungsgericht verkenne bei der Festlegung des dem Kläger verbleibenden amtsangemessenen Aufgabenbereichs, dass Wissenschaftler zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit ihre fachliche Kompetenz auch in die Organisation einbringen können müssen, und zwar auch hinsichtlich der Personalentscheidungen des Mittelbaus und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie der curricularen Gestaltung des Studiengangs sowie der Verbindung von Forschung und Lehre sowie bezogen auf das Sportstudium des Verhältnisses von Theorie und Praxis, so folgt ihm der Senat nicht.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage ausführlich befasst und insbesondere mit Blick auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung festgestellt, dass sich nicht feststellen lasse, dass dem Kläger durch den Entzug der Leitungsfunktion am Sportzentrum die Möglichkeit genommen worden wäre, freie wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiere zwar die Mitwirkung von Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule auch in Bezug auf wissenschaftsrelevante Organisationsentscheidungen (BVerfG, B.v. 24.6.2014 a.a.O. – juris; BVerwG, U.v. 19.3.2014 – 6 C 8.123 – juris), der Hochschullehrer sei jedoch auch in die Institution der Universität eingebunden und müsse sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit und den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen, da die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten miteinander abgestimmt und koordiniert werden müssten (BVerfG, B.v. 28.10.2008 – 1 BvR 462/06 – juris Rn. 67). Die Inanspruchnahme des Sportzentrums als zentrale Einrichtung der Universität W. für eigene Forschungszwecke stehe von vornherein unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung der vorrangigen Aufgabe des Sportzentrums, nämlich die Ausbildung der Sportstudierenden einschließlich der Lehramtsstudiengänge (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der BenutzungsO), sichergestellt sei. Dem Kläger stehe also kein Anspruch auf Nutzung des Sportzentrums allein nach seinen Vorstellungen zu, sondern nur ein Teilhaberecht im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung. Soweit das Verwaltungsgericht eine Teilhabe an den sachlichen und personellen Kapazitäten des Sportzentrums in Zukunft nicht für ausgeschlossen und eine Abstimmung mit der Leitung des Sportzentrums für zumutbar hält, ist dies aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht – auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 GG – in der Organisationsverfügung keine Beschränkung der Mindestausstattung des klägerischen Lehrstuhls gesehen.
Soweit der Kläger insoweit vorträgt, ihm würden durch den „Entzug der Lehramtsstudierenden“ erheblich weniger Mittel aus Studienzuschüssen und nur noch ein Mitarbeiter am Lehrstuhl zustehen, so führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Die Ausstattung des klägerischen Lehrstuhls bleibt durch die Organisationsmaßnahme unverändert. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, warum er ohne Leitungsfunktion am Sportzentrum in seiner Forschungstätigkeit beeinträchtigt ist. Er hat auch nicht ausgeführt, warum die im Sportzentrum vorhandenen Ressourcen – zumindest im Rahmen des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs – nunmehr nicht mehr in die gesundheitswissenschaftlichen Studiengänge einfließen könnten. Dass der Dienstherr mit der Organisationsmaßnahme zunächst die eigentliche Aufgabe des Sportzentrums gesichert sehen will, stellt keinen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Klägers dar, auch wenn seine im Rahmen der Berufungsverhandlungen vorgelegte Konzeption sich mit einer wissenschaftlicheren Ausrichtung des Sportzentrums befasst hat und er diesbezüglich seine Unterstützung und Bereitschaft zur Mitarbeit bei der inhaltlichen Reform und Qualitätssicherung der Lehramtsausbildung zugesagt hatte.
2.5.3 Insoweit ging das Verwaltungsgericht auch zu Recht nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in die Lehre des Klägers aus. Ein solcher wurde auch nicht substantiiert dargelegt. Einen Einfluss auf seine eigene Lehre dadurch, dass die Hauptverantwortung für die im Sportzentrum vermittelten Lehrinhalte durch einen anderen Sportwissenschaftler wahrgenommen wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gesehen. Die Ausbildung der Lehramtsstudenten lag auch vorher schon primär in den Händen der am Sportzentrum tätigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Soweit er den Verlust jeglicher theoretischer Einflussmöglichkeit auf die Praxis beklagt, so ist nicht dargelegt, inwieweit hier in seine Wissenschaftsfreiheit als Lehrstuhlinhaber im Bereich Sportwissenschaften eingegriffen wird. Auch ein Verweis auf die homepage des Instituts des Klägers kann einen solchen nicht belegen.
3. Auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) kann der Kläger seinen Antrag ebenfalls nicht stützen.
Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO; 14. Auflage 2014, Rn. 36 zu § 124).
3.1. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, „inwieweit sich die Hochschulleitung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht schützend vor einen Hochschullehrer stellen und Vorwürfe und sonstige Maßnahmen prüfen muss, bevor sie einseitig zu Maßnahmen der Änderung seines Aufgabengebiets greift, die massiv in seine Rechtsstellung innerhalb der Universität eingreifen“, fehlt es bereits an der Erheblichkeit für den vorliegenden Fall. Der Kläger stellt erkennbar auf einen anderen Sachverhalt als das Verwaltungsgericht ab, das von einem ordnungsgemäßen Handeln der Hochschulleitung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und gerade nicht von einem massiven Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers ausgeht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger aber nicht im Rahmen des Zulassungsantrags substantiiert angegriffen, sondern lediglich einen alternativen Sachverhalt behauptet.
3.2. Im Hinblick auf die Frage, „ob noch von einem amtsangemessenen Aufgabenbereich eines professoralen Institutsleiters der Sportwissenschaften, in welches das Lehramtsstudium für Sport integriert ist, gesprochen werden kann, wenn diesem die Mitwirkung und Einflussnahme auf die curriculare und didaktische Gestaltung des ca. 800 Studierende umfassenden Lehramtsstudiums gänzlich beschnitten und auf lediglich 60 Bachelorstudenten reduziert wird“, fehlt es bereits an einer grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
3.3. Gleiches gilt für die Frage, „ob die Ermessensentscheidung einer Hochschule der dauerhaften Übertragung der Aufgaben des Leiters eines Sportzentrums auf einen nichtprofessoralen Mitarbeiter schon deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil diese gegen das Recht der Studierenden und des verantwortlichen Institutsleiters aus Art. 5 Abs. 3 GG in Form des Rechts auf Gestaltung des Studiengangs durch einen Professor der Sportwissenschaft und nicht lediglich einen wissenschaftlichen Mitarbeiter verstößt“. Zudem erweist sich diese Frage als nicht entscheidungserheblich für den vorliegenden Rechtsstreit um den Entzug der Leitungsfunktion des Klägers.
4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO).


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