Verwaltungsrecht

Erbengemeinschaft

Aktenzeichen  8 ZB 18.2397

Datum:
11.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ErbR – 2021, 367
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,§ 64, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BGB § 1011, § 2038, § 2039
ZPO § 62

 

Leitsatz

1. Die Prozessführungsbefugnis fehlt bei der Geltendmachung von Rechten, die zwar eigene Rechte der Klagepartei sind, über die diese aber nicht allein, sondern nur in notwendiger Streitgenossenschaft mit anderen oder überhaupt nicht verfügen kann. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. So verhält es sich bei Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft, soweit  soweit nicht einzelne Miterben nach §§ 2038, 2039 BGB im eigenen Namen allein für den Nachlass handeln können. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist das angefochtene Urteil entscheidungstragend auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 16.149 2018-07-24 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Wiederherstellung eines öffentlichen Feldweges sowie die Herstellung der Anfahrbarkeit eines Grundstücks.
Der Kläger ist Miterbe einer aus sechs Miterben bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft, die das Grundstück FlNr. … der Gemarkung E… im Gesamthandseigentum hält. Dieses Grundstück grenzt an das Wegegrundstück FlNr. … (…), das als öffentlicher Feld- und Waldweg unter der laufenden Nr. … im Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der beklagten Gemeinde eingetragen ist. Als Straßenbaulastträger sind die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Flurstücknummern aufgeführt.
Der Kläger machte sowohl beim Landratsamt F… als auch bei der Beklagten geltend, dass der öffentliche Feldweg bei Ausbesserungsarbeiten verbreitert worden sei und nicht gewidmete Grundstücksflächen in Anspruch nehme. Er könne sein Grundstück nicht mehr direkt, sondern nur über ein benachbartes Grundstück anfahren. Er bat die beklagte Gemeinde um Abhilfemaßnahmen.
Mit Urteil vom 24. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die auf die Wiederherstellung des Weges sowie die Anfahrbarkeit seines Grundstücks gerichtete Klage als insgesamt unzulässig sowie als teilweise unbegründet abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger als Miterbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch nicht alleine geltend machen könne. Darüber hinaus sei der Klageantrag unbegründet bezüglich der begehrten Anfahrbarkeit des Grundstücks, da die Beklagte diesbezüglich nicht passivlegitimiert sei.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 16.9.2019 – 8 ZB 18.672 – juris Rn. 8 m.w.N). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19).
Nach diesem Maßstab zeigt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die als allgemeine Leistungsklage zu qualifizierende Klage bereits unzulässig ist, da der Kläger den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch nicht alleine geltend machen kann.
1.1. Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es dem Kläger an der aktiven Prozessführungsbefugnis mangelt, d.h. der Berechtigung, einen prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Denn die Prozessführungsbefugnis fehlt auch bei der Geltendmachung von Rechten, die zwar eigene Rechte der Klagepartei sind, über die diese aber nicht allein, sondern nur in notwendiger Streitgenossenschaft mit anderen oder überhaupt nicht verfügen kann. Ist der Kläger nicht allein verfügungsberechtigt, so muss er mit den anderen Rechtsinhabern in notwendiger Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO) klagen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 83 m.w.N.). Dies ist bei Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft grundsätzlich zu bejahen, da das Recht einer von ihnen gebildeten Gesamthandsgemeinschaft zusteht (Althammer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 62 ZPO Rn. 13; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 64 Rn. 5). Keine eigentliche Streitgenossenschaft liegt bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft dagegen dann vor, soweit einzelne Miterben nach §§ 2038, 2039 BGB im eigenen Namen allein für den Nachlass handeln können (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 64 Rn. 7).
1.1.1 Das Erstgericht hat ausführlich dargestellt, warum im vorliegenden Fall eine gesetzliche Ausnahme von der gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich gebotenen gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses nicht eingreift (vgl. UA S. 6 ff.). Der Kläger wendet in diesem Zusammenhang lediglich pauschal ein, dass er als Miterbe befugt sei, Abwehransprüche der Erbengemeinschaft gegen die Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke im eigenen Namen geltend zu machen. Damit bezieht er sich offensichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten Notverwaltungsrecht des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB, wonach jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann. Allerdings knüpft die Rechtsprechung die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Miterben in solchen Fällen an die Voraussetzung, dass nur durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen das zum Nachlass gehörende Recht erhalten werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 – 7 C 11.12 – BVerwGE 151, 213 Rn. 15; U.v. 7.5. 1965 – 4 C 24.65 – BVerwGE 21, 91 f.; Löhnig in Staudinger, BGB, Stand 2016, § 2038 Rn. 22a jeweils m.w.N.). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend mit dem Hinweis darauf verneint, dass die Maßnahme, d.h. die klageweise Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs, nicht für die Erhaltung des Grundstücks notwendig sei. Zum einen bestehe mangels Dringlichkeit für einen seit Jahren bestehenden Zustand keine notwendige Sicherungsmaßnahme. Zum anderen ergeben sich die Grundstücksgrenzen aus dem Grundbuch und es bestehe die Möglichkeit der Vermessung des Grundstücks. Darüber hinaus sei mangels bislang erfolgter Vermessung des Grundstücks und aufgrund des Widerstands dreier Miterben gegen die Vermessung derzeit nicht geklärt, ob überhaupt eine Beeinträchtigung des Grundstücks durch den verfahrensgegenständlichen Weg vorliege (vgl. UA S. 7). Diese Fallkonstellation unterscheidet sich insofern grundlegend von den Fallgestaltungen, bei denen in der Rechtsprechung ein Notverwaltungsrecht des einzelnen Miterben bejaht wird (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2005 – 4 A 1.04 – NVwZ 2005, 810 f.; OVG NRW, B.v. 29.7.2010 – 20 B 1320/09 – DVBl 2010, 1512 = juris 19; Kopp/Schenke, VwGO, § 64 Rn. 7 m.w.N.).
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, dass seinem Abwehranspruch nicht entgegenstehe, dass die anderen Miterben sich gegen eine Vermessung ausgesprochen haben und sich am Zustand des Grundstücks nicht stören. Soweit der Kläger dazu vorträgt, dass der Abwehranspruch jedem Miteigentümer originär zustehe und nicht von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft untersagt werden könne, verkennt er, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB vorliegen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, handelt es sich bei der Vermessung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. UA S. 7 f.).
1.1.2 Soweit der Kläger die Vorschrift des § 1011 BGB anführt, wonach jeder Miteigentümer zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentum berechtigt ist, verkennt er, dass diese Vorschrift sich allein auf Bruchteilsgemeinschaften bezieht. Davon ist die ungeteilte Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft zu unterscheiden. Bei dieser steht das Eigentum an der Sache anders als beim Bruchteilseigentum ungeteilt der Gesamthand als Gemeinschaft zu.
1.1.3 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hinsichtlich der klageweisen Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs die Voraussetzungen des Sonderrechts des § 2039 BGB betreffend die alleinige Geltendmachung einer Nachlassforderung nicht vorliegen, stellt der Kläger selbst nicht infrage.
1.1.4 Ebenso wenig hat sich der Kläger mit der Feststellung des Erstgerichts auseinander gesetzt, dass die Klage selbst bei Anwendung von § 2039 BGB wegen Missbrauchs der Prozessführungsbefugnis unzulässig sei, da drei der sechs Miterben ausdrücklich der Klageerhebung widersprochen haben (vgl. UA S. 8). Ist aber das angefochtene Urteil entscheidungstragend auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2017 – 5 PB 12.16 – juris Rn. 2; B.v. 3.12.2018 – 7 BN 4.18 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 – 15 ZB 17.31757 – juris Rn. 7). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
1.2 Auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage kommt es ebenso wenig an. Wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung darf eine Klage nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2018 – 6 B 133.18 – NVwZ 2019, 649 = juris Rn. 21 m.w.N.). Da die Klage verfahrensfehlerfrei durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen worden ist (vgl. oben 1.1), erstreckt sich die Rechtkraft der Entscheidung nicht auf die Erwägungen zur Begründetheit (BVerwG, B.v. 17.7.2019 – 3 BN 2.18 – juris Rn. 23). Die entsprechenden Einwendungen des Klägers sind daher unerheblich.
Im Übrigen macht der Zulassungsantrag keinen Verfahrensmangel dergestalt geltend, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil trotz Verneinung der Sachurteilsvoraussetzungen Ausführungen zur Sache enthält. Angesichts der zutreffenden Erwägungen zur Unzulässigkeit der Klage könnte das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem solchen Verfahrensmangel auch nicht beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.2019 – 3 B 48.18 – juris Rn. 15 m.w.N.).
2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42).
Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in seiner Aktivlegitimation, womit aufgrund des Verweises auf seine früheren Ausführungen wohl die davon zu unterscheidende aktive Prozessführungsbefugnis gemeint ist. Diese Rechtsfrage, die er bereits zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat, lässt sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen (vgl. oben unter 1.). Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (stRspr; vgl. OVG NRW, B.v. 28.10.2019 – 1 A 2462/17 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 17.867 – juris Rn. 32). Zum einen ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 10 ZB 13.2620 – juris Rn. 18). In tatsächlicher Hinsicht handelt es sich ebenfalls um keinen besonders komplexen, unübersichtlichen Fall.
Unabhängig davon hätte der Kläger die Gründe seines Zulassungsantrags entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in nachvollziehbarer Weise darstellen und ihren besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel machen müssen. Abgesehen von der pauschalen Behauptung der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht enthält die Zulassungsbegründung dazu keine hinreichenden Ausführungen.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3).
Soweit der Kläger seine Aktivlegitimation als Miterbe bezüglich Abwehransprüchen als streitentscheidend und damit klärungsbedürftig ansieht, hat er bereits keine Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Bei der Aktiv- bzw. Sachlegitimation handelt es sich zudem um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2018 – 6 B 47.18 – NVwZ 2019, 239 = juris Rn. 18; U.v. 6.11.1975 – 5 C 11.74 – BVerwGE 49, 325/327 = juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch nicht auf die fehlende Aktivlegitimation gestützt, sondern die Klage wegen fehlender aktiver Prozessführungsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) des Klägers als Miterbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft als unzulässig abgewiesen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er begrifflich die aktive Prozessführungsbefugnis meinte, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation vornehmen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Darüber hinaus findet im Zulassungsantrag eine hinreichende Auseinandersetzung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht statt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3 Alt. 2 des Streitwertkatalogs 2013; sie entspricht der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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