Verwaltungsrecht

Erfolglose Anhörungsrüge zur Wahrung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  10 ZB 15.2691

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 103 Abs. 1
VwGO VwGO § 60 Abs. 2 S. 2, § 152a Abs. 1 S. 1, § 173 S. 1
ZPO ZPO § 294 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Eine anwaltliche Versicherung, die nicht den Willen erkennen lässt, dass sie an Eides Statt abgegeben wurde, stellt keine eidesstattliche Versicherung dar. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein mit der Anhörungsrüge geltend gemachter Sachvortrag ist nicht entscheidungserheblich im Sinne von § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO, wenn die beanstandete Entscheidung auf eine weitere, selbstständig tragende Begründung gestützt wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 ZB 15.1687 2015-12-03 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird durch den Beschluss des Verwal-tungsgerichtshof vom 3. Dezember 2015 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht‚ sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfG‚ B. v. 19.5.1992 – 1 BvR 996/91 – juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht‚ die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG a. a. O. Rn. 39; BayVGH‚ B. v. 13.11.2013 – 10 C 13.2207 – juris Rn. 2). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist allerdings erst verletzt‚ wenn sich im Einzelfall eindeutig ergibt‚ dass das Gericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist; grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen‚ dass Gerichte in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs sämtliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Dabei sind sie nicht verpflichtet‚ sich mit jeglichem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; es muss daher im Einzelfall aus besonderen Umständen deutlich hervorgehen‚ dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BayVGH‚ a. a. O.). Voraussetzung für einen Erfolg der Anhörungsrüge ist weiter, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Gemessen an diesen Maßstäben und dem Vortrag des Klägers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verletzt der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Bevollmächtigte trägt vor‚ sie habe „selbst mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht“‚ den hier maßgeblichen Begründungsschriftsatz am letzten Tag der Frist, dem 28. September 2015, gegen Abend einem Taxifahrer zum Einwurf in den Nachtbriefkasten übergeben zu haben‚ wie dies bereits früher in zahlreichen Fällen praktiziert worden sei‚ ohne dass es zu Fristversäumnissen gekommen sei. Im Beschluss vom 3. Dezember 2015 werde ihre eidesstattliche Versicherung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gewürdigt.
1. Es trifft jedoch nicht zu‚ dass die Bevollmächtigte des Klägers ihren Vortrag‚ die Begründungsschrift einem Taxifahrer mit dem Auftrag übergeben zu haben‚ diese in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichtshofs einzuwerfen‚ durch eidesstattliche Versicherung (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO) glaubhaft gemacht hat. Vorgelegt wurde im Zulassungsverfahren (10 ZB 15.1687) vielmehr nur eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachangestellten Z. vom 29. Oktober 2015 (Bl. 58 der Gerichtsakte)‚ in der es ausschließ-lich um die Führung des Terminkalenders der Rechtsanwaltskanzlei ging, nicht da-gegen um die Frage‚ ob die Begründungsschrift tatsächlich noch am Abend des letztes Tages der Frist zum Auslauf gekommen ist. Sollte sich die Bevollmächtigte auf die Ausführungen auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015 („Glaubhaftmachung: obiger kursiver Vortrag wird versichert“) beziehen, so liegt hierin schon mangels entsprechender Kenntlichmachung – anders als im Fall der Erklärung des Angestellten Z. – keine eidesstattliche Versicherung, sondern allenfalls eine anwalt-liche Versicherung (zur Abgrenzung: Prütting in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, Band 1, § 294 Rn. 18 f.). Denn der Inhalt der Erklärung lässt nicht den Willen erkennen, dass sie an Eides Statt abgegeben wurde (vgl. zu den Strafvorschriften der §§ 156, 161 StGB: Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 156 Rn. 4)
Unabhängig von der Form des Vortrags zur behaupteten Einschaltung eines Taxiunternehmens hat sich der Senat damit im Beschluss vom 3. Dezember 2015 (vgl. BA S. 4‚ 5) ausführlich auseinandergesetzt und aus den dort dargestellten Gründen die Beauftragung eines Taxifahrers nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis reicht im vorliegenden Fall alleine die Erklärung‚ das Geschehen habe sich wie behauptet zugetragen‚ nicht aus. Vielmehr hätte zusätzlich, worauf die Bevollmächtigte auch hingewiesen worden war‚ das beauftragte Taxiunternehmen namentlich benannt und eine entsprechende Quittung über die Fahrt vorgelegt oder zumindest evtl. Hinderungsgründe dargetan werden müssen (vgl. BVerwG‚ B. v. 16.10.1995 – 7 B 163.95 – NJW 96‚ 409).
2. Schließlich ist der mit der Anhörungsrüge geltend gemachte Sachvortrag auch nicht entscheidungserheblich im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Denn die Annahme einer nicht unverschuldeten Fristversäumnis im Beschluss vom 3. Dezember 2015 wird im Rahmen einer selbstständig tragenden Begründung auch darauf gestützt‚ dass der Senat von einer falschen Adressierung des Begründungsschreibens ausgeht, nämlich an das Verwaltungsgericht München statt richtigerweise an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO; Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 20. Aufl., § 124a Rn. 25). Selbst wenn also der Schriftsatz einem Taxiunternehmen übergeben und noch am 28. September 2015 vor 24 Uhr in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts München eingeworfen worden wäre, hätte er unter keinen Umständen fristgerecht noch am gleichen Tag das Rechtsmittelgericht erreicht; er hätte nicht mehr innerhalb der Begründungsfrist im ordentlichen Geschäftsgang vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden können (vgl. hierzu: BVerwG‚ B. v. 15.7.2003 – 4 B 83.02 – NVwZ-RR 2003‚ 901 = juris Rn. 9).
3. Soweit mit der Anhörungsrüge die als obiter dictum gemachten Ausführungen im Beschluss vom 3. Dezember 2015 zur Unbegründetheit des Zulassungsantrags beanstandet werden‚ kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Diese Ausführungen können angesichts der Ablehnung der Wiedereinsetzung aufgrund nicht unverschuldeter Fristversäumnis entfallen‚ ohne das sich hierdurch am Ergebnis des Beschlusses etwas ändern würde. Im Übrigen wird mit dem auf die Begründetheit bezogenen Vortrag schon keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, denn diese nicht tragenden Ausführungen beschäftigen sich inhaltlich mit dem Vorbringen des Klägers‚ die Berufung gegen das angegriffene erstinstanzliche Urteil sei wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit und wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht‚ weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60‚- Euro anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben