Verwaltungsrecht

Erfolglose Anhörungsrüge

Aktenzeichen  20 NE 21.894

Datum:
26.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6348
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 57 Abs. 6, § 152a
GG Art. 103
IfSG § 28a Abs. 3

 

Leitsatz

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dann anzunehmen, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

20 NE 21.754 2021-03-22 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

A.
Die zulässige Anhörungsrüge, mit welcher der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens über seinen mit Beschluss vom 22. März 2021 (Az. 20 NE 21.754) abgelehnten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO anstrebt, bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
1. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 33 ff.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45).
Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, B.v. 15.8.2019 – 5 B 11.19 u.a. – juris Rn. 1; B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 u.a. – ZfWG 2012, 36 – juris Rn. 2). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile in den Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (vgl. BVerfG, B.v. 31.1.2020 – 2 BvR 2592/18 – juris Rn. 11; B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 – juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 28.3.2014 – 1 WB 10.14 u.a. – juris Rn. 11).
2. Mit seiner Anhörungsrüge beanstandet der Antragsteller, die angegriffene Entscheidung habe sich mit seinen vorgebrachten Einwendungen nicht auseinandergesetzt.
Damit wird keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt. Der Senat hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt, dass wegen der Überschreitung des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen nach §§ 28a Abs. 3 Satz 4 und 5, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Antragsteller nicht bestritten. Darüber hinaus hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme grundsätzlich nicht mit einem Verweis auf mögliche Eingriffe in Rechte anderer Grundrechtsträger oder zu Lasten der Allgemeinheit in Frage gestellt werden kann, bloße Belastungsverlagerungen haben daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben. Dass der Senat die Rechtsansicht des Antragstellers nicht teilt, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auch Art. 103 GG verpflichtet das Gericht nicht, der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller begehrte Herabsetzung des Streitwerts.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt eine streitwertunabhängige Festgebühr an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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