Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 26 K 17.40445

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 12626
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3e, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Herat und Mazar-e Sharif sind innerstaatliche Fluchtalternativen, die von Kabul als Zielort einer etwaigen Abschiebung in zumutbarer Weise erreichbar sind. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände ist es in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2019 entschieden werden, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers und die Beklagte nicht erschienen sind. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Klägerseite und Beklagte sind ausweislich der aus der Niederschrift ersichtlichen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen im Bescheid vom 10. Mai 2017 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers schon nicht erkennbar. Es fehlt an einem flüchtlingsrelevanten Anknüpfungsmerkmal beim Kläger. Nach dem Vortrag des Klägers – dessen Wahrheit einmal unterstellt – handelt es sich um eine politisch motivierte Familienfehde, in der der Kläger nicht wegen der flüchtlingsrelevanten Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurde.
Das Gericht ist darüber hinaus nicht von der Wahrheit des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt. Es schließt sich der Auffassung des Bundeamts in seinem streitgegenständlichen Bescheid an, dass der Sachvortrag des Klägers nicht den Anforderungen an eine glaubhafte Darstellung eines Verfolgungsschicksals genügt.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert auch am Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG.
Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Diese Voraussetzungen für eine Fluchtalternative sind zumindest hinsichtlich Herat und Mazar-e Sharif erfüllt. Diese Städte sind von Kabul – als Zielort einer etwaigen Abschiebung – in zumutbarer Weise zu erreichen. Denn nach den überzeugenden Auskünften des britischen Außenministeriums und EASO gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Zivilisten auf den Hauptrouten zwischen Kabul und den großen Städten Gefahren solcher Intensität drohten, dass sie die unter dem Gesichtspunkt des subsidiären Schutzes rechtlich erhebliche Schwelle erreichten (Home Office, Afghanistan: Security and humanitarian situation April 2018, Abschn. 2.4.6 f.; EASO, Afghanistan Security Situation, September 2017, S. 54 f.). Der Bejahung einer Fluchtalternative steht auch nicht der Umstand entgegen, dass in Afghanistan die Ausweichmöglichkeiten wohl maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung abhängen und dass auch in Städten „kaum“ Anonymität besteht bzw. in größeren Städten „in der Regel“ eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken erfolgt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, S. 20). Insoweit hängt es wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Klägers (vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU), ab, ob er bei einer Rückkehr in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sicher leben könnte und keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem geht auch der UNHCR nach wie vor davon aus, dass alleinstehende gesunde Männer unter bestimmten Umständen sogar ohne Unterstützung ihrer Familie bzw. ihrer weiteren Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Bereichen leben können (vgl. UNHCR, Richtlinien v. 30.8.2018, S. 110).
Selbst bei Wahrunterstellung des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals hat sich dieser nicht derart exponiert, dass er über seine Heimat in der Provinz Kabul hinaus landesweit eine Verfolgung durch die Momtaz-Mafia befürchten müsste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl Herat als auch Mazar-e Sharif vom Heimatort des Klägers sehr weit entfernt sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechend hohes Interesse der vermeintlichen Verfolger an der Habhaftwerdung des Klägers auch über drei Jahre nach dessen Ausreise noch besteht (vgl. a. UNHCR, Bericht v. 30.08.2018, S. 106; EASO, Country of Origin Information Report, Individuals targeted by armed actors in the conflict, S. 63 f.; Upper Tribunal of the UK, http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2018/118.pdf).
Grundsätzlich sind Herat und Mazar-e Sharif auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage trotz der Angriffe in jüngster Zeit derzeit als Fluchtalternative geeignet (s.u. 2.).
Dem Kläger ist es auch unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnismittel im Hinblick auf seine individuellen Umstände zuzumuten, sich in Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen, wo er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Da der Kläger über eine zehnjährige Schulbildung mit Abschluss verfügt, jung und arbeitsfähig ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 13a ZB 17.30099 – juris Rn. 12; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 20, unter Berufung auf den UNHCR; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 25 ff; VG Ansbach, U.v. 13.1.2017 – AN 11 K 15.31065 – juris Rn. 29; s.a. u. 3.1, 3.2). Dies gilt umso mehr, als ihn seine noch in Afghanistan lebende (Groß-) Familie in gewisser Weise unterstützen kann. Nicht zuletzt könnte der Kläger gegebenenfalls auch Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen (vgl. VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 287 ff. m.w.N.).
2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG abgelehnt, da – wie bereits ausgeführt (s.o. 1.) – Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen und eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu bejahen ist.
Auch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht angenommen werden.
Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände – wie hier – kann eine Individualisierung der Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).
Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist – in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) – aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit ist ein Schädigungsrisiko von etwa 1:800 weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – UA Rn. 38).
In Kabul, wohin eine Abschiebung des Klägers voraussichtlich erfolgen würde, besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefährdung, insbesondere die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben: In der Provinz Kabul wurden laut UNAMA (www.unama.unmissions.org; Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018) im Jahr 2018 1.866 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Im Verhältnis zur Einwohnerzahl (ca. 4.679.648; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan i.d.F. v. 29.6.2018, S. 45) ergibt sich ein Risiko von 1:2.508, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer etwaigen hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:836, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris, wonach in Kabul bei realistischer Betrachtung einer höheren Bevölkerungszahl die nach dem BVerwG als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle schon quantitativ nicht erreicht werde und auch in qualitativer Hinsicht zu bedenken sei, dass in Kabul die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser sei als in anderen Regionen Afghanistans). Hierbei ist auch zu beachten, dass sich die Anschläge in Kabul vornehmlich gegen exponierte Einrichtungen richteten und deshalb nicht jedermann zu jeder Zeit und an jedem Ort unvorhersehbar betroffen sein konnte (VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 368).
Auch in Herat besteht kein beachtlich wahrscheinliches Risiko: In der Provinz Herat gab es 2018 259 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 1.967.180 (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 101) ergibt sich ein Risiko von ca. 1:7.595 bzw. – bei Berücksichtigung der Dunkelziffer – von 1:2.532.
Entsprechendes gilt für die Provinz Balkh mit der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif, in der 2018 227 Opfer zu beklagen waren. Im Hinblick auf die Einwohnerzahl von ca. 1.382.155 (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 64) errechnet sich daraus ein Verhältnis von 1:6.089 bzw. von 1:2.029, was nach dem oben Ausgeführten keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.
Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – höher liegen können (vgl. a. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82 mit Fn. 2; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 71 ff.), ändert an dieser Bewertung nichts, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, weil sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen (VG Bayreuth, U.v. 26.7.2017 – B 6 K 17.30520 – juris 49). Dass die Methodik der UNAMA überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m.w.N.), ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Im Gegenteil liegen für Afghanistan mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor (dies räumt auch Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/74 ein), so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden, zumal das Gericht eine etwaige Dunkelziffer berücksichtigt hat (s.o.).
Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan in den Richtlinien vom 30. August 2018. Abgesehen davon, dass sich auch der UNHCR auf die Zahlen von UNAMA beruft und dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte des Klägers nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist (s.o.), beruht die Bewertung in dem genannten Bericht auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – UA Rn. 54; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 6 f.; B.v. 4.4.2017 – 13a ZB 17.30231 – juris Rn. 12; B.v. 28.3.2017 – 13a ZB 17.30212 – juris Rn. 5; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 – Au 5 K 16. 31939 – juris Rn. 42).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zwar neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23; 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gehen weiterhin davon aus, dass in Afghanistan die Gefahrendichte landesweit erheblich unter 1:800 liegt, dass also in keiner Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. Auch führe die Lage in Afghanistan nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6; B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30893 – UA Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris Rn. 7; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 82 ff.).
Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden.
3. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.
3.1 In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage auch nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel (vgl. insbesondere UNHCR, Bericht v. 30.8.2018; EASO, Bericht v. Juni 2018) weiterhin nicht so extrem, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – UA Rn. 33 ff.; B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30897 – UA Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 161 ff.). Besondere, individuell erschwerende Einschränkungen oder Handicaps, die zu einem Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden, liegen beim Kläger nicht vor. Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind weiterhin auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für sie keine extreme Gefahrenlage besteht und die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK damit grundsätzlich nicht erfüllt sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zum Teil prekären Sicherheitslage, eines etwaig fehlenden familiären und sozialen Netzwerks in Afghanistan, der angespannten Arbeitsmarktsituation und der besonderen Herausforderungen, denen sich Rückkehrer aus Europa in Afghanistan ausgesetzt sehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – UA Rn. 33 ff.; 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 161 ff.; U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 336 ff.; U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris). Selbst der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 30. August 2018 davon aus, dass bei alleinstehenden gesunden Männern und arbeitsfähigen Ehepaaren ohne spezielle Schutzbedürftigkeit in urbanen und semi-urbanen Gegenden mit Infrastruktur und Arbeitsmöglichkeiten vom Erfordernis externer Unterstützung eine Ausnahme gemacht werden kann (s. S. 110). Rückkehrer aus dem Westen sind zudem andererseits in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – UA Rn. 34 ff.; 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21). Dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers eingeschränkt wäre, wurde nicht geltend gemacht bzw. durch aktuelle Atteste o.ä. belegt. Gegebenenfalls könnte ihn seine noch in Afghanistan lebende (Groß-) Familie unterstützen und nicht zuletzt könnte er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 347 ff.; U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 287 ff. m.w.N.).
3.2 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ist im Allgemeinen nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in entsprechender Anwendung) führen würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – UA Rn. 58 ff.; B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30897 – UA Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris Rn. 13; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 441 ff.). Wie bereits ausgeführt (s.o. 3.1), sind alleinstehende, arbeitsfähige junge Männer auch weiterhin ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiäre Unterstützung grundsätzlich in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.
4. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.
5. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des angegriffenen Bescheids keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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