Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines albanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  Au 6 K 19.30157

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 11753
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4 Abs. 1, § 29a Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 7, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 In Albanien droht Anhängern der Gülen-Bewegung weder eine Auslieferung an die Türkei noch droht eine Entführung durch die Türkei. (Rn. 25 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich eines Herkunftsstaates kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das BAMF Feststellungen hinsichtlich eines anderen Staates, beispielsweise zu einem zweiten Herkunftsstaat, getroffen hat.  (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
I.
Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter und des Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet ist rechtmäßig.
1. Auf eine Verfolgung des Klägers in der Türkei kommt es vorliegend nicht an.
Zum einen hat der Kläger seine türkische Staatsangehörigkeit schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nachdem die türkische Passbehörde die Ausstellung eines Reisepasses für den Kläger ablehnte, steht nicht hinreichend fest, dass es sich beim Kläger um einen türkischen Staatsangehörigen handelt.
Selbst wenn jedoch der Kläger türkischer Staatsangehöriger sein sollte und die Verweigerung der Passausstellung zu Unrecht geschehen sein sollte, gilt insoweit das asylrechtliche Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Rn. 9).
Über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz kann – anders als im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz – nur einheitlich entschieden wer-den. Dabei sind sämtliche Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene be-sitzt bzw. in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Prüfung einzubeziehen. Nur wenn diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt nach dem Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht (BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Rn. 9).
Da dem Kläger in Albanien Schutz gewährt wird (vgl. unten), kommt es auf eine etwaige Verfolgung des Klägers in der Türkei nicht entscheidungserheblich an.
2. Dem Kläger drohen in Albanien offensichtlich weder Verfolgung noch ernsthafte Schäden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Ein Asylantrag ist nach § 29a Abs. 1 AsylG und nach Art. 16a Abs. 3, Abs. 4 GG offensichtlich unbegründet, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG oder Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen.
Albanien ist nach Anlage II zu § 29a AsylG ein sicherer Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 2 AsylG), so dass es auf die Widerlegung der Vermutung genereller Sicherheit vor Verfolgung ankommt. Diese Vermutung genereller Sicherheit in einem sicheren Herkunftsstaat ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände zu seiner individuellen Verfolgung oder zu seiner Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine Verfolgung stattfindet und dort allgemein kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sowie der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates glaubhaft sein.
Von einer Widerlegung der Regelvermutung ist im vorliegenden Verfahren nicht auszugehen.
a) Soweit die Eltern des Klägers mit Verweis auf behauptete Absprachen der albanischen und türkischen Behörden sowie unter Verweis auf die Aussagen eines HDP-Abgeordneten auf die Möglichkeit einer Auslieferung durch Albanien an die Türkei oder die Gefahr einer Entführung verweisen, so drohen dem Kläger und seinen Eltern diese Gefahren ausweislich der Auskunftslage nicht.
So sind dem Auswärtigen Amt ausweislich zahlreicher Anfragebeantwortungen keine Auslieferungen von Anhängern der Gülen-Bewegung an die Türkei bekannt (zuletzt: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.1.2019; vgl. auch Auskünfte vom 13.11.2018, vom 16.10.2018, vom 11.9.2018 und vom 24.1.2018). Nach Angaben des albanischen Innenministeriums seien Auslieferungen an die Türkei nur möglich, wenn ein internationaler Haftbefehl basierend auf den festgelegten Bedingungen und Kriterien des „Europäischen Auslieferungsübereinkommen Paris 1953“ [gemeint wohl: 1957] erlassen werde (Auswärtiges Amt vom 14.1.2019). Ein Abkommen zwischen der Türkei und Albanien, nach dem man alle Mitglieder der FETÖ-Bewegung an die Türkei ausliefere, sei dem Auswärtigen Amt hingegen nicht bekannt (Auswärtiges Amt vom 11.9.2018). Aufforderungen von türkischer Seite, in Albanien Bildungseinrichtungen zu schließen, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, habe Albanien zurückgewiesen und sei dem nicht nachgekommen. Diese Schulen und Universitäten hätten in Albanien aufgrund ihrer hohen Qualität einen guten Ruf (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 11.9.2018). In Albanien gebe es auch keine Fälle von Festnahmen türkischer Staatsangehöriger, die als Mitglieder der Organisation FETÖ oder Gülen verdächtigt würden, mit dem Ziel der Auslieferung in die Türkei (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 24.1.2018). Nach den vorhandenen Informationen finde in Albanien keine Verfolgung von Gülen-Anhängern statt (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 24.1.2018). Es seien auch keine Fälle bekannt, bei denen es zur Entführung von türkischen Staatsangehörigen innerhalb des Staatsgebiets von Albanien und anzunehmender Verschleppung in die Türkei gekommen sei (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018). In den letzten Jahren lägen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 12).
Ausweislich dieser Feststellungen des Auswärtigen Amtes drohen dem Kläger bzw. seinen Eltern in Albanien weder eine Auslieferung noch eine Entführung. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle von Festnahmen oder gar Auslieferungen von Gülen-Anhängern bekannt. Gegenteiliges haben auch der Kläger bzw. seine Vertreter nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit beziehen sie sich lediglich auf eigene Mutmaßungen und nicht hinreichend belegte Stellungnahmen von Privatpersonen sowie auf Zeitungsartikel, die aufgrund fehlender Substantiierung die zahlreichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes sowie die Regelvermutung des § 29a AsylG nicht aufwiegen. Im Gegenteil bestätigt der Vater des Klägers, dass fünf von sechs Schulen der Gülen-Bewegung in Albanien immer noch betrieben werden und dass damit die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zutreffen, nach denen Albanien diesbezügliche Forderungen der Türkei, gegen die Gülen-Bewegung vorzugehen, zurückweist. Soweit einzelne albanische Führungspersönlichkeiten und Politiker sich medial gegen die Gülen-Bewegung ausgesprochen haben sollten, so führte dies ersichtlich nicht zu einer Änderung hinsichtlich der (fehlenden) Auslieferungsbereitschaft Albaniens gegenüber der Türkei und führte ausweislich der Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes auch zu keiner Verfolgung von Gülen-Anhängern innerhalb Albaniens. Dies gilt auch insoweit, als dass der albanische Staatspräsident Edi Rama im Mai 2018 verkündet haben soll, Personen zu observieren, die Verbindungen zum Gülen-Netzwerk hätten. Auch insoweit ist es seitdem weder zu Auslieferungen noch zu Entführungen gekommen, so dass insoweit nicht ersichtlich ist, dass Anhängern der Gülen-Bewegung oder ihren Kindern dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. unten; a.A. VG Hamburg, B.v. 26.3.2019 – 2 AE 767/19 – juris Rn. 17 ff.).
Ausweislich der Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und der Stellungnahme des albanischen Innenministeriums existiert auch kein Abkommen Albaniens mit der Türkei in Bezug auf die Gülen-Bewegung. Die diesbezüglichen, nicht ansatzweise substantiierten Behauptungen zur Existenz eines solchen Abkommens haben der Kläger und seine Vertreter daher nicht glaubhaft gemacht. Personen können an die Türkei nur aufgrund eines internationalen Haftbefehls nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen an die Türkei ausgeliefert werden; es sind jedoch keine Fälle von Festnahmen und Auslieferungen von Gülen-Anhängern bekannt. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Albanien die Eltern des Klägers festnehmen und den Kläger zusammen mit seinen Eltern ausliefern wird. Ein internationaler Haftbefehl gegen den Kläger oder seine Eltern ist erst recht nicht ersichtlich.
Im Übrigen kommt eine Auslieferung des Klägers durch Albanien nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen, das in Albanien nach Auskunft der albanischen Behörden in Verbindung mit einem darauf basierenden internationalen Haftbefehl alleinige Rechtsgrundlage einer Auslieferung in die Türkei ist, nicht in Betracht. Zum einen ist der Kläger albanischer Staatsangehöriger und lehnt Albanien die Überstellung eigener Staatsangehöriger, zu denen auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit zählen, nach Art. 6 Buchst. a dieses Übereinkommens ab (vgl. Erklärungen Albaniens vom 19.5.1998 für Vertrag Nr. 024 – Europäisches Auslieferungsübereinkommen, abrufbar unter https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/conventions/treaty/024/ declarations?p_auth=JClxvZFB, Stand: 3.4.2019). Ferner kommt eine Auslieferung nach Art. 3 des Europäischen Auslieferungsabkommen nicht bei politischen strafbaren Handlungen und nicht beim Vorliegen asylerheblicher Merkmale in Betracht, also insbesondere nicht bei Taten nach dem Staatsschutzstrafrecht oder wenn eine Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags vom 17.11.2017, S. 6, https://www.bundestag.de /blob/535346/528076e389572d96e97a06bffd5c1689/wd-7-144-17-pdf-data.pdf Stand: 14.2.2019). Nachdem Albanien schon bisher keine Anhänger der Gülen-Bewegung festgenommen oder ausgeliefert hat, die Genfer Flüchtlingskonvention sowie Zusatzprotokolle ratifiziert hat, über eine Asylgesetzgebung verfügt, Mitglied des Europarates sowie der Nato, EU-Beitrittskandidat und sicherer Herkunftsstaat ist, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Albanien verfolgte Angehörige der Gülen-Bewegung entgegen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen an die Türkei ausliefern wird.
Ausweislich der Auskunftslage besteht in Albanien auch nicht die Gefahr einer Entführung und Verschleppung in die Türkei oder des Verschwindenlassens (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018; a.A. VG Hamburg, B.v. 26.3.2019 – 2 AE 767/19 – juris Rn. 17 ff.). Es sind nach aktueller Auskunft des Auswärtigen Amtes keine Fälle bekannt, bei denen es zur Entführung von türkischen Staatsangehörigen innerhalb des Staatsgebiets von Albanien und anzunehmender Verschleppung in die Türkei gekommen ist (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018). In den letzten Jahren liegen dem Auswärtigen Amt auch keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 12). Soweit die Eltern des Klägers insoweit auf Geschehnisse im Kosovo im März 2018 verweisen, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil es sich insoweit um Vorkommnisse in einem anderen Staat handelt – selbst wenn unter den dort Festgenommenen auch albanische Staatsangehörige gewesen sein könnten. Im Übrigen hat das Kosovo auf die wohl von Teilen der kosovarischen Staatsführung geduldete Entführung entsprechend deutlich reagiert und umgehend sowohl den Innenminister als auch den Geheimdienstchef als Reaktion auf die Entführungen entlassen. Seit dieser Entführung im März 2018 sind soweit ersichtlich auch keine weiteren Entführungen von Gülen-Anhängern aus dem Kosovo bekannt, sodass sich die Maßnahmen der kosovarischen Staatsführung bisher als wirksam erwiesen haben. Soweit die Mutter des Klägers im Hinblick auf die Situation im Kosovo auf die vorgelegte Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter der Fraktion DIE LINKE an die Bundesregierung verweist (BT-Drs. 19/2098, S. 9), so ist dies schon deswegen unergiebig, da eine Beantwortung der Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgte und daher keine veröffentlichte Antwort der Bundesregierung vorliegt. Auf dieser Grundlage weitere Mutmaßungen über die Kenntnisse der Bundesregierung und der Nachrichtendienste anzustellen, ist rein spekulativ. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass nach Zeitungsberichten weltweit Gülen-Anhänger aus 18 Ländern von der Türkei entführt wurden, u.a. im Kosovo (vgl. oben), Moldawien, Malaysia und Sudan. Die jeweilige Gefährdungslage ist länderspezifisch und konkret in Bezug auf das jeweilige Land (hier: Albanien) zu ermitteln. Aus dem Umstand, dass Entführungen in anderen Ländern weltweit stattfanden, kann nicht geschlossen werden, dass Entführungen auch in Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (a.A. VG Hamburg B.v. 26.3.2019 – 2 AE 767/19 – juris Rn. 17 ff.). Insoweit kommt es entscheidend insbesondere auf die jeweiligen politischen Verhältnisse im Land, die dortige allgemeine Sicherheitslage, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Sicherheitsbehörden, die jeweiligen politischen Risiken für die Türkei bei einer Entführung aus dem Staatsgebiet des jeweiligen Landes sowie auf vielfältige weitere Faktoren an. Allein aus dem Umstand, dass die Türkei zumindest nach Zeitungsberichten in anderen Ländern Entführungen und Verschleppungen vornahm, ist nicht zu folgern, dass dies auch in Albanien droht. Dem steht auch nicht entgegen, dass Albaniens Staatsführung enge Beziehungen zur Türkei pflegt, die Türkei in Albanien wirtschaftlich investiert und angeblich die Auslieferung von 450 Personen verlangt (vgl. hierzu VG Hamburg B.v. 26.3.2019 – 2 AE 767/19 – juris Rn. 19). Dem stehen aber entgegen die zahlreichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, die Bestrebungen des Beitrittskandidaten Albaniens, in die EU aufgenommen zu werden (was die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien erfordert), der Umstand, dass es bisher in den knapp drei Jahren seit dem Putschversuch zu keiner (bekannten) Entführung aus dem Staatsgebiet Albaniens heraus kam, sowie der Umstand, dass Albanien bisher nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keinen einzigen Gülen-Anhänger an die Türkei ausgeliefert hat und sich der ebenfalls von der Türkei geforderten Schließung der Gülennahen Schulen widersetzt. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass eine Entführung aus Albanien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
b) Soweit die Eltern des Klägers auf Bedrohungen durch private Dritte in Albanien verweist, fehlt es zum einen schon an einer hinreichend gravierenden Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG gerade auch gegen den Kläger als Kleinkind und zum anderen an einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG. Es ist im Hinblick auf Albanien als sicherem Herkunftsstaat davon auszugehen, dass der albanische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, Bedrohungen durch Privatpersonen abzuwehren bzw. strafrechtlich zu verfolgen. Gegenteiliges haben auch die Eltern des Klägers nicht substantiiert dargelegt. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es in Albanien Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen asylrechtlicher Merkmale finden nicht statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 6). Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger und seine Eltern bei etwaigen Problemen mit Dritten effektiv staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können.
c) Soweit die Eltern des Klägers auf ihre Probleme mit den türkischen Auslandsvertretungen und die Weigerung der türkischen Behörden, den Kläger als türkischen Staatsangehörigen anzuerkennen und ihm einen Reisepass auszustellen, so ist dieses Verhalten Albanien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt, ebenso wenig zuzurechnen, wie entsprechendes Verhalten der türkischen Auslandsvertretungen in Deutschland der Bundesrepublik zuzurechnen wäre.
d) Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich etwaige Verfolgungsmaßnahmen gegen die Eltern des Klägers auch gezielt gegen den Kläger richteten. Der Kläger ist ein Kleinkind. Ein Verfolgungsinteresse des albanischen Staates oder privater Dritter ist nicht ansatzweise erkennbar.
II.
Auch liegen keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Albaniens vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197).
In Albanien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe in monatlicher Höhe von 3.000 ALL (derzeit ca. 24 EUR) bis 8.000 ALL (derzeit ca. 64 EUR) sowie Invalidengeld von monatlich 9.900 ALL (derzeit ca. 80 EUR) und ein gleichhohes Betreuungsgeld. Ebenfalls werden Sozialdienstleistungen und soziale Pflegedienste staatlich gewährleistet. Empfänger von Sozialhilfe und Sozialleistungen sind u.a. Familien mit keinem oder geringem Einkommen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht vom 10.8.2018, S. 13).
Der erwerbsfähige und bis zur Ausreise auch erwerbstätige Vater des Klägers und seine Mutter beschrieben ihre bisherige wirtschaftliche Lage in Albanien als gut. Beide Ehepartner verfügen zudem über eine sehr gute Ausbildung und Berufserfahrung, sodass auch insoweit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien den Lebensunterhalt für sich und den Kläger werden sicherstellen können. Im Übrigen können sie auf die staatlich gewährleistete Grundversorgung sowie auf die Inanspruchnahme der umfangreichen Hilfsangebote durch Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen.
III.
Selbst wenn der Kläger türkischer Staatsangehöriger sein sollte, war das Bundesamt nicht gehalten, über ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei zu entscheiden.
Zwar hat das Bundesamt grundsätzlich über ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftslandes zu entscheiden. Denn während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist beim ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz (jetzt: § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden; eine Übertragung des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (vgl. oben) kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung von Abschiebungsverboten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesamt die Abschiebung in dieses Land nicht angedroht hat. Denn grundsätzlich darf sich nach § 31 Abs. 3, Abs. 5 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylG weder das Bundesamt noch das Gericht der Prüfung entziehen, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Dies gilt auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können. Denn insoweit kommt der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht nur asylrechtliche, sondern nach § 25 Abs. 3 AufenthG auch ausländerrechtliche Bedeutung zu und kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorbereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden ist. Der Asylsuchende hat Anspruch auf Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Hinsichtlich des Herkunftsstaats ist das Bundesamt regelmäßig zur Prüfung eines Abschiebungsverbots verpflichtet. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Rn. 10 ff.). Die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich eines Herkunftsstaates kann demnach ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn das Bundesamt Feststellungen hinsichtlich eines anderen Staates, beispielsweise dem zweiten Herkunftsstaat, getroffen hat. Jedenfalls dann, wenn der Kläger eine Abschiebung in den vom Bundesamt nicht geprüften Staat nicht ernsthaft zu befürchten hat und ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den anderen Herkunftsstaat verneint wurde, fehlt ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Insbesondere würde sich in einem derartigen Fall der aufenthaltsrechtliche Status wegen der Regelung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Rn. 13).
So liegt der Fall hier. Zum einen liegt im Hinblick auf Albanien kein Abschiebungsverbot vor, sodass sich selbst bei Feststellung eines etwaigen Abschiebungsverbots bezüglich der Türkei die aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verbessern würde. Zum anderem kommt nach der Begründung des Bescheids auch für die Beklagte eine Abschiebung des Klägers in die Türkei ersichtlich nicht in Betracht. Insbesondere wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei nicht angedroht und stellte das Bundesamt im gesamten Bescheid ausschließlich auf eine Rückkehr nach Albanien ab.
Insofern war eine Prüfung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf die Türkei nicht angezeigt. Umgekehrt darf der Kläger mangels erfolgter behördlicher und ggf. gerichtlicher Prüfung diesbezüglicher Abschiebungsverbote derzeit nicht von der Bundesrepublik in die Türkei abgeschoben werden, sodass ihm insoweit keine Gefahren drohen.
IV.
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Kläger erweist sich als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.


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