Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines gambischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  Au 7 K 16.32637

Datum:
22.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

In Gambia droht keine politische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zum Volk der Mandinka. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2016 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 ff. des Asylgesetzes (AsylG) liegen nicht vor, ebenso nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Das Bundesamt hat auch zu Recht festgestellt, dass dem Kläger kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu gewähren ist. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Gambia gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig. Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen nicht.
Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die im Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 thematisierte Gefahr, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Gambia wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Mandinka politische Verfolgung drohe, weil der – damals noch im Amt befindliche – Präsident Gambias,, dem Volk der Mandinka mit Tötung gedroht habe, nicht mehr gegeben ist. … hat Gambia nach seiner Abwahl am 1. Dezember 2016 verlassen und ist im Januar 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea gegangen. Neuer Präsident ist …. Anhaltspunkte dafür, dass Präsident … Angehörige vom Volk der Mandinka, die in Gambia die größte Volksgruppe darstellen, verfolgen werde, sind nicht ersichtlich.
Damit liegen im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Gambia politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG drohen könnte.
Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation Gambias und der sich daraus ergebenden Probleme des Klägers im Falle einer Rückkehr käme allenfalls die Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen würde. In extremen Einzelfällen können schlechte humanitäre Bedingungen als eine solche Behandlung erachtet werden, insbesondere wenn sie mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit verbunden sind. Wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, ist die wirtschaftliche Lage weiter Teile der Bevölkerung in Gambia sehr schlecht. Dennoch wird der gesunde und arbeitsfähige Kläger, der Gambia nach eigenen Angaben 2010 verlassen hat, also bis zu seinem ca. 20. Lebensjahr dort lebte und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls das erforderliche Existenzminimum erwirtschaften können, zumal es ihm auch in fremden Ländern (z.B. Libyen) gelungen ist, nicht nur seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, sondern sich auch die Kosten für die Weiterreise zu verdienen.
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Vielmehr belegen die die ärztlichen Berichte/Atteste, die der Kläger dem Bundesamt am 10. November 2016 vorlegte, dass erforderliche Behandlungen (z.B. laparoskopische Bruchlückenversorgung) erfolgreich durchgeführt wurden.
Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.


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