Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines irakischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  RO 4 K 17.30066

Datum:
31.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 1
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
VwGO VwGO § 108 Abs. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Hinsichtlich allgemeiner Gefahren bietet das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10.8.2012 idF vom 3.3.2014 (Az. IA2-2081.13-15) derzeit grundsätzlich einen wirksamen Schutz vor Abschiebung, sodass es insoweit keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedarf. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von
1.dem Staat,
2.Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder
3.nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird zudem nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG.
Auch wenn man den vom Kläger beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Sachverhalt als wahr zu Grunde legt, kann nicht festgestellt werden, dass er aus begründeter Furcht vor einer Verfolgungshandlung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG, zwischen welcher eine Verknüpfung mit einem der vorgenannten Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b AsylG besteht, den Irak verlassen hat. Die vom Kläger vorgetragenen Todesdrohungen von unbekannten Organisationen bzw. von Milizen, und hierbei insbesondere der schii-tischen Miliz A…, mögen zwar kriminelles Unrecht darstellen. Dafür, dass dieses aufgrund eines der vorgenannten flüchtlingsrelevanten Merkmale begangen worden wäre, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Todesdrohungen sind nach den Angaben des Klägers vielmehr deswegen erfolgt, weil er sich geweigert hat, für diese Milizen zu kämpfen bzw. weil er abgehalten werden sollte, eine belastende Zeugenaussage zu machen.
Auch angesichts der allgemeinen Lage im Irak und in der Herkunftsregion des Klägers ist dieser als arabischer Volkszugehöriger islamisch-schiitischen Glaubens kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG.
Nach den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen, insbesondere dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 07.02.2017, muss der Kläger als Schiit in der Provinz N… nicht mit einer Verfolgung bzw. mit Übergriffen i.S.d. § 3a AsylG rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 21.4.2009, 10 C-11/08) liegt eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr für Mitglieder einer Gruppe dann vor, wenn Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltende Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern auch ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dies gilt für Schiiten mit Herkunftsgebiet außerhalb der Gebiete, die von der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS) besetzt werden oder wurden, nicht allgemein und im Besonderen nicht für Gebiete mit überwiegend schiitischer Bevölkerung, wie dies vor allem im Südirak und auch in der Provinz N…, aus der der Kläger kommt, der Fall ist. Zwar existieren im Irak nach der Auskunftsklage neben dem erheblichen, auch kämpferischen Konflikt zwischen dem IS einerseits und der Regierung und den sie unterstützenden Einheiten andererseits auch Spannungen innerhalb des Bündnisses zwischen den Angehörigen der Regierung bzw. staatlichen Sicherheitskräften und deren Unterstützern, zu denen auch schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gehören. Jedoch kommt es entlang dieser Konflikte aufgrund von Religions- und Volkszugehörigkeit nur zu vereinzelten Übergriffen, die jedenfalls in der Herkunftsregion des Klägers kein solches Ausmaß erreichen, dass er davon ausgehen müsste, selbst betroffen zu sein. Im Irak leben ca. 60 bis 65 Prozent Schiiten (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 7.). Die südlichen Regionen des Irak einschließlich der Provinz N… sind ganz überwiegend schiitisch bevölkert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Irak, S. 26). Als Schiit im überwiegend schiitisch bevölkerten Teil des Iraks muss der Kläger daher grundsätzlich nicht mit ethnisch oder religiös motivierten Übergriffen rechnen.
2) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu, da weder ersichtlich ist, dass dem Kläger die Verhängung oder Voll-streckung der Todesstrafe droht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, noch hat er eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts hinreichend dargetan.
a. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr in den Irak kein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthoben ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C-109/84). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C-273/86).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung nicht. Zwar geht das Gericht nach Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel davon aus, dass die schiitischen Milizen im Irak, und insbesondere auch in den südlichen Provinzen, über hohen Einfluss verfügen und dass von diesen auch regelmäßig gravierende Menschenrechtsverletzungen begangen werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Österreich, a.a.O., S. 35 sowie die weiteren Ausführungen im Urteil unter Punkt 2 b). Dass aber auch der Kläger persönlich durch diese bedroht wurde bzw. bei einer Rückkehr wieder bedroht wäre, ist insbesondere deshalb, da sein Vorbringen in der Klagebegründung und der mündlichen Verhandlung mit erheblichen Steigerungen behaftet war, insgesamt nicht glaubhaft gemacht. Zudem wurden vom Kläger im Kern auch unterschiedliche Vorgänge geschildert.
So hatte der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt noch angegeben, er sei von 2 Personen aufgefordert worden, mit diesen zu kämpfen und nach T… zu gehen. Weil er das nicht gewollt habe, sei er für 8 Monate zu seinem Bruder gezogen. In der Klagebegründung wurde in Steigerung hierzu vorgebracht, dass es sich bei den Männern, mit denen er habe kämpfen sollen, um Angehörige der schiitischen Miliz A… gehandelt habe, die ihn zudem öfters mit dem Tode bedroht hätten, auch als er bereits bei seinem Bruder gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hingegen sollen die Bedrohungen erfolgt sein, um zu verhindern, dass er über ein durch die Miliz begangenes Verbrechen als Zeuge eine Aussage bei der Polizei mache.
Die erheblichen Steigerungen im Vortrag in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung konnten vom Kläger auch nicht überzeugend aufgelöst werden. Die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen sind nicht geeignet, den von ihm unterschriebenen Kontrollbogen, mit dem er bestätigt hat, dass ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde und die Angaben vollständig seien (Bl. 4 der Behördenakte), zu widerlegen. Es ist bereits lebensfremd, wenn der Kläger angibt, er habe sowohl beim Bundesamt, als auch bei seiner Prozessbevollmächtigten dieselbe Geschichte wie in der mündlichen Verhandlung erzählt, dann aber weder im Protokoll des Bundesamtes noch in der Klagerbgründung etwas über die angebliche Ermordung seines Chefs und eine Bedrohung zur Verhinderung seiner Zeugenaussage aufgeführt ist, sondern vielmehr angeführt wird, dass es Bedrohungen des Klägers aufgrund von Rekrutierungsversuchen gab. Für vollkommen unglaubhaft hält das Gericht die Aussage des Klägers, der Dolmetscher beim Bundesamt habe ihm zwar das dort angefertigte Protokoll mit den gleichen Aussagen, wie er sie in der mündlichen Verhandlung getätigt hat, rückübersetzt, im endgültig gefertigten Protokoll stehe jedoch etwas ganz anderes.
Dem Gericht liegen zudem letzlich im Kern zwei nicht übereinstimmende Geschichten vor. Ob eine dieser Geschichten der Wirklichkeit entspricht, bleibt offen. Auf der Basis von zwei nicht übereinstimmenden Bedrohungsgeschichten kann der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt werden, weil das Gericht damit letztlich keinen Sachverhalt hat, den es einer rechtlichen Prüfung zugrunde legen kann.
b. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine, für die Betrachtung maßgebliche, Herkunftsregion (N……) einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre.
Besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C-9/08). Nach aktueller Erkenntnislage besteht im Irak kein landesweiter bewaffneter Konflikt. Zwar existiert in weiten Teilen des Iraks seit Mitte des Jahres 2014 eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure in Gestalt des IS und es ist die Sicherheitslage in den nordwestlichen Provinzen des Irak als angespannt anzusehen, da es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen in den Provinzen Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak kommt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O, S. 16). Die südlichen Provinzen des Iraks, zu denen auch die Provinz N… gehört, befinden sich jedoch unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte. Der Staat ist zwar bei der Kontrolle stark auf die schiitischen Milizengruppen angewiesen, die in einigen Gebieten eigenmächtig agieren. In den südlichen Provinzen gab und gibt es (mit Ausnahme in der Provinz Babil) aber keine direkte Konfrontation mit dem IS. Es finden jedoch auch dort sicherheitsrelevante Vorfälle statt, einschließlich Bombenanschlägen, gezielten Entführungen sowie religiös motivierten Vergeltungsanschlägen gegen Individuen. Es ist seit Ende des Jahres 2014 auch zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in diesen Provinzen gekommen. Die Kriminalität steigt, es kommt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zudem (vgl. zur Lage in den südlichen Provinzen des Iraks: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Österreich, a.a.O., S. 26 f.).
Nach alledem liegt jedoch ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in der Provinz N… nicht vor (so z.B. auch VG Ansbach, Urteil vom 02. Februar 2017 – AN 2 K 16.30476). Einzelne terroristische Anschläge und Gewaltakte, zu denen es im gesamten Irak gekommen ist und weiter kommen kann, genügen hierfür nicht. Auch die von „UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI]“ veröffentlichten Zahlen (vgl. www.uniraq.org → Resources → Civilian Casualties), die monatlich die Anzahl der im Irak getöteten und verletzten Zivilsten aufführen und auch die drei am meisten betroffenen Provinzen nennen, belegen das gefundene Ergebnis. Die Provinz N… findet in den monatlichen Veröffentlichungen regelmäßig keine gesonderte Erwähnung, woraus geschlossen werden kann, dass dort jedenfalls auch kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt herrscht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson allein durch die dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es ist im Übrigen auch nicht absehbar, dass in der Provinz N… in näherer Zukunft ein bewaffneter Konflikt entstehen wird, nachdem der IS ausweislich der aktuellen Presseberichte aus den von ihm besetzten Gebieten stetig zurückgedrängt wird. Dem Kläger ist daher eine Rückkehr in die Provinz N… möglich und zumutbar.
3) Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 14. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung nicht zulässig ist. Dem Kläger droht im Fall der Abschiebung in den Irak keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, der er nicht entgehen könnte. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründet, geht dieser sachliche Regelungsbereich nicht über den von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C-15/12). Zudem ist die humanitäre Lage im Irak derzeit zwar schwierig, aber auch nicht so außergewöhnlich prekär, dass Garantien der EMRK beeinträchtigt wären (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 22 f.).
4) Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Im Hinblick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Erlasswege mit Rundschreiben vom 10.8.2012 i.d.F. vom 3.3.2014 (Az. IA2-2081.13-15), welches nach wie vor Gültigkeit beansprucht, verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter oder Sicherheitsgefährder aus den autonomen Kurdengebieten sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf Grundlage des § 60a Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erlasslage hinsichtlich allgemeiner Gefahren derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak einer „extremen Gefahrenlage“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C-10/09) ausgesetzt wäre. Insbesondere steht nicht zu erwarten, dass er mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Der Kläger ist ein gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter, der nach seinen Angaben bis zu seiner Ausreise gearbeitet und seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger, jedenfalls für einen Übergangszeitraum, Unterstützung durch seine Verwandten erhalten könnte.
5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).


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