Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines Staatsangehörigen aus Nigeria

Aktenzeichen  M 9 K 17.39657

Datum:
23.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 39352
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Die wirtschaftliche Situation in Nigeria rechtfertigt kein Abschiebeverbot aus humanitären Gründen, obwohl nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung problematisch ist; bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung betreffen und damit für sich keine Verletzung der EMRK iSd Rechtsprechung des EGMR begründen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. November 2018 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 (oder anderen Absätzen) AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Für den Kläger wurde zwar ausdrücklich nicht beantragt, die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zu verpflichten, das Gericht geht insofern aber von einem Versehen des Bevollmächtigten aus, was dieser in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. April 2017 ist rechtmäßig. Es wird insoweit zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) Bezug genommen. Außerdem wird noch das Folgende ausgeführt:
1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger nach eigener Aussage über den Landweg mit dem Zug von Italien über Österreich oder die Schweiz kommend (Bl. 44 der Bundesamtsakte; vgl. auch die entsprechenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, Sitzungsprotokoll, Seite 2, zweiter Absatz von unten) und damit jedenfalls aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG). Unabhängig davon hat der Kläger keine politische Verfolgung geltend gemacht.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
In Bezug auf das Vorbringen des Klägers – unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens – kommt eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers deswegen nicht in Betracht, weil es insofern bereits an einer Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG fehlt, insbesondere handelt es sich bei dem Vorbringen, „Leute“, die vermutlich – nicht einmal das konnte der Kläger mit Gewissheit behaupten – einer Geheimgesellschaft angehörten (in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals angegeben, es könne sich vielleicht um die Ogboni handeln, außerdem hat er dort gesagt, er wolle mit diesen Leuten „wegen deren Aussehen nichts zu tun haben“), seien hinter ihm her gewesen, weil sie den Kläger dazu verleiten wollten, bei ihnen mitzumachen – wobei wiederum offen bleibt, was genau das für den Kläger bedeutet hätte; der Kläger konnte nicht einmal sagen, was er sich selbst dazu vorstellt -, nicht um Umstände, die an eine Verfolgung wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgezählten asylerheblichen Merkmale anknüpfen. Diese Anknüpfung ist nach dem Gesetz ohne weiteres auch bei einer Verfolgung wie hier geltend gemacht durch nichtstaatliche Personen / Organisationen erforderlich. Fehlt es an der Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, kommt es auch nicht darauf an, ob ein schutzbereiter Staat vorhanden ist. § 3c Nr. 3 AsylG wie auch § 3d AsylG beziehen sich auf eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, ergänzt durch § 3b AsylG; d.h. auch eine nichtstaatliche Verfolgung durch Private bzw. nichtstaatliche Einheiten ist nur insoweit flüchtlingsrelevant, als sie wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgezählten Merkmale erfolgt, ebenso ist das Vorhandensein eines schutzbereiten Staates nur insoweit erforderlich, soweit eine Verfolgung in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgezählten Merkmale vorliegt. Eine (auch nur zugeschriebene) Anknüpfung an eine Verfolgung wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmale lässt sich dem Vortrag des Klägers diesbezüglich und auch im Übrigen aber nicht entnehmen.
Das Gericht hat unabhängig vom Fehlen eines asylerheblichen Merkmals durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Kläger vorgetragenen Vorbringens zu den Gründen seines Weggangs aus Nigeria. Auf Grund der massiven, vielzähligen Widersprüche im Vortrag des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt einerseits, in der mündlichen Verhandlung andererseits, die auch den Kern des klägerischen Verfolgungsvorbringens betreffen, daneben auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers erschüttern, glaubt das Gericht dem Kläger sein Vorbringen nicht. Die einzelnen Widersprüche sind in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen und unter Bezugnahme auf die entsprechenden Passagen der Niederschrift der Anhörung beim Bundesamt vorgehalten worden (1.: Sitzungsprotokoll, Seite 2 Mitte. 2.: Sitzungsprotokoll, Seite 2 unten / Seite 3 oben und Seite 3, zweiter und dritter Absatz. 3.: Sitzungsprotokoll, Seite 3, vorletzter Absatz und Seite 3, letzter Absatz). Der Kläger konnte diese Widersprüche nicht im Ansatz auflösen, als ihm dazu Gelegenheit gegeben wurde (vgl. ebenfalls die entsprechenden Passagen im Sitzungsprotokoll); beispielsweise hat der Kläger auf den Vorhalt, dass sich von dem angeblichen Angriff auf ihn während seiner Arbeit bei dem Fast Food Lokal in der Anhörung beim Bundesamt überhaupt nichts findet, angegeben, er habe davor bei der Anhörung weinen müssen, daraufhin sei unterbrochen worden und nach Fortsetzung der Anhörung sei er nach anderen Sachen gefragt worden. Das ist keine sinnvolle Stellungnahme zu dem Vorhalt, da es Sache des Klägers ist, in der Anhörung von sich aus seine Gründe vorzubringen (§ 25 Abs. 1 AsylG), er kann sich nicht darauf zurückziehen, nur auf gestellte Fragen zu antworten.
Wiederum unabhängig davon gilt hinsichtlich der behaupteten drohenden Verfolgung, dass zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen ist, dass in diesem Fall ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht bzw. interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Es steht außer Frage, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Nigeria in einen anderen Landesteil ziehen könnte, wo er von den Personen, die nach seinen Angaben hinter ihm her gewesen seien, mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht belangt werden würde – wiederum unterstellt, dass das insoweit angegebene Verfolgungsvorbringen stimmen würde. Dass das nicht möglich sei, hat der Kläger nicht einmal behauptet, geschweige denn in irgendeiner Form substantiiert.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 2 unter 1. und 2. bis Seite 5 oben.
3. Den beantragten (unionsrechtlichen) subsidiären Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, wofür ergänzend auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe verwiesen wird.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat hat dem Kläger keine derartige Gefahr gedroht. Weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden. Schließlich besteht in Nigeria auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Unabhängig davon gilt die inländische Fluchtalternative auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 5 unter 3. bis Seite 6 oben.
4. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, soweit das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde. Andere Abschiebungsverbote kommen nicht in Betracht, weil dafür überhaupt keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte bestehen.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.).
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor.
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11/09 – juris Rn. 14). Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in Nigeria vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris LS 3 und Rn. 14; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 38), liegt nicht vor.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts wird auch insofern Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 6 unter 4. bis Seite 10 unten. Ergänzend dazu wird noch ausgeführt, dass auch die wirtschaftliche Situation in Nigeria ein Abschiebeverbot aus humanitären Gründen nicht rechtfertigen kann. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. auch dazu BVerwG, B.v. 25.10 2012 – 10 B 16/12 – juris Rn. 8 f.).
Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Für den Kläger kann auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria keine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende besondere – außergewöhnliche – Gefahrenlage angenommen werden. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben die Schule zehn Jahre besucht, sechs Jahre die Primary School und vier Jahre eine weiterführende Schule (Bl. 44 der Bundesamtsakte), bei der Anbringung des Asylgesuchs hat der Kläger sogar als Schulabschluss Gymnasium angegeben (Bl. 25 der Bundesamtsakte). Die (Schul-)Bildung des Klägers erweist sich damit in jedem Fall für nigerianische Verhältnisse als weit überdurchschnittlich – die Analphabetenquote beträgt bei Männern 30 Prozent, bei Frauen sogar rund 50 Prozent (s. Auswärtiges Amt, Länderinformation/Nigeria/Kultur und Bildung unter www.auswäertiges-amt.de, Stand: März 2017). Der somit schulisch gebildete, noch junge und arbeitsfähige (der in seinem Heimatland auch gearbeitet hat, vgl. Bl. 44 der Bundesamtsakte) Kläger wird daher auch im Falle der Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich sicherzustellen.
5. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig; die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben 1. – 4. ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht.
6. Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO und §§ 708ff. ZPO.

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