Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage – Keine Verfolgung der Ahmadiyya in Mali

Aktenzeichen  Au 5 K 17.33279

Datum:
10.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3a, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Angehörigen der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft droht in Mali keine Verfolgung. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei und für alleinstehende, gesunde junge Männer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2017 entschieden werden, obwohl auf Beklagtenseite niemand erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes, weil die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben.
1.1 Soweit der Kläger seine Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG beantragt, ist die Klage unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannte Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya Verfolgungshandlungen im Sinne der § 3, § 3a AsylG drohen, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
Wird im Herkunftsland eines Asylbewerbers auf dessen Entschließungsfreiheit, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohungen mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 21). Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1a der Richtlinie 2011/95/EU kann unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012 (Rechtssachen C7 1/11 und C99./11) nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren – Forum Internum -, sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben – Forum Externum – (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 24). Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung zu praktizieren kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1a der Richtlinie 2011/95/EU darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 26). Ein solches Verbot hat aber nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 28).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger Angehöriger der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft ist, droht ihm aus diesem Grund im Zielstaat Mali keine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Die Republik Mali ist Mitglied der „Organisation der Afrikanischen Union“ (OAU), die sich im Jahre 2002 in „Afrikanische Union“ umbenannt hat. Mali hat alle Grundsatzpapiere der Union unterschrieben. Während der Vollversammlung in Nairobi im Juni 1981 nahm die OAU die „Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker“ an. Der Art. 8 dieser Charta garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit. Am 21. Dezember 1981 ist die Charta in Mali in Kraft getreten. Auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Zielstaat Mali garantieren die Religionsfreiheit. Mali ist ein laizistischer Staat, der eine Trennung von Religion von Politik und die Gewissens- und Glaubensfreiheit der verschiedenen Religionsgemeinschaften garantiert. Die Glaubensfreiheit beinhaltet dabei auch, seinen Glauben allein oder in Gemeinschaft bekennen zu können. Mali weist eine pluralistische und multireligiöse Gesellschaft auf. Darüber hat Mali im Jahr 1974 den „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ vom 16. Dezember 1966 unterzeichnet, der nach Art. 8 die Religionsfreiheit als Menschenrecht definiert. Diese ist somit auch für die Republik Mali verpflichtend. Die Verfassung des Zielstaates Mali, die als eine der liberalsten in der muslimischen Welt gilt, erklärt Mali zu einem säkularen Staat, der allen Bürgern unabhängig von ihrer Religion die gleichen Rechte zusichert. Der säkulare Charakter des Staates ist in Art. 2 der Verfassung aus dem Jahr 1992 festgeschrieben. Danach ist jegliche Diskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft, der Hautfarbe, der Sprache, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der politischen Meinung verboten. Darüber hinaus heißt es in Art. 4 der Verfassung, dass jeder Mensch das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Glaubens-, Meinungs- und Redefreiheit sowie auf schöpferische Freiheit und das Recht auf freie Religionsausübung genieße. Damit gewährleistet die Verfassung klar und unmissverständlich das Recht auf freie Religionsausübung sowie das Recht, den Glauben durch individuelle oder gemeinschaftliche gottesdienstliche Handlungen zu bekennen. Auch das Strafrecht folgt einem grundlegen liberalen Ansatz. Demnach ist jede Form von Diskriminierung aufgrund der Religion ebenso strafbar wie die Verletzung des Rechts auf freie Religionsausübung. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die den Norden Malis in den letzten kennzeichnende Rebellion nicht religiös motiviert ist. In Wirklichkeit geht es hierbei um die Unabhängigkeit der nördlichen Region Azawad.
Dies zugrunde gelegt ist eine politische Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG basierend auf der Religionszugehörigkeit des Klägers ausgeschlossen. Hieran vermögen auch die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Versuche von islamistischen Glaubensangehörigen, den Kläger auch gewaltsam von seiner Zugehörigkeit zu Ahmadiyya-Religion abzukehren, nichts zu ändern. Die vom Kläger geschilderten Bedrohungen erreichen zum einen nicht die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche hohe Schwelle einer Verfolgungsdichte. Im Übrigen ist der Kläger aufgrund der im Zielstaat Mali gewährleisteten Religionsfreiheit in derartigen Fällen darauf zu verweisen, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dass der Staat Mali hierfür insbesondere in den südlichen Landesregionen, aus denen der Kläger auch stammt, nicht in der Lage wäre, ist für das Gericht nicht zu erkennen. Von daher scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 3 AsylG aus. Im Übrigen folgt das Gericht hierbei den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 23. Mai 2017 (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Mali ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.
Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vorliegen, ist der Kläger, soweit er eine Gefährdung in seiner Heimatregion befürchtet auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Süden Malis zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG).
Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war der Norden Malis betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30. Oktober 2012). Auch der vom Bevollmächtigten des Klägers bezeichnete Angriff vom 17. Januar 2017 mit 60 (80) Toten ereignete sich in Gao im Norden Malis. Bereits im Juni 2013 war zwischen der malischen Regierung und mehreren bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen zur Stabilisierung der Lage im Norden Malis geschlossen worden (Amnesty International, Mali-Report 2015). Am 15. Mai und 20. Juni 2015 wurde erneut ein innerstaatliches Friedensabkommen zur nachhaltigen Befriedung von Nord-Mali geschlossen. Von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Norden Malis blieb der Süden Malis jedoch verschont, auch wenn selbst in der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann (Auswärtiges Amt, Mali: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 2.11.2016). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vereinzelte Anschläge bereits die Qualität eines Bürgerkriegs erreicht haben, bestehen nicht (s. hierzu auch VG Magdeburg, U.v. 27.5.2016 – 1 A 125/15 MD). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung keine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, B.v.27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7).
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger als alleinstehender, gesunder junger Mann seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Trotz einer nur kurzfristigen Schulausbildung auf einer Koranschule hat sich der Kläger bereits mehrjährig in der Landwirtschaft als Hilfsperson bei seinem Vater betätigt. Hinzukommt, dass es dem Kläger während seiner Reise gelungen ist, seinen Lebensunterhalt auch in den ihm fremden Ländern Algerien und Libyen sicherzustellen. Auch kann der Kläger seine in Deutschland erworbenen beruflichen Kenntnisse in seinem Heimatland gewinnbringend einsetzen. Es ist deshalb vernünftiger Weise zu erwarten, dass der Kläger in Mali, seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er durchaus vertraut ist, seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Auch verfügt der Kläger nach wie vor über Familienangehörige in Mali (Mutter, Geschwister; Aufenthalt unverändert in …).
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Mali befürchten müsste, auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, gibt es, wie bereits ausgeführt, nicht. Obwohl die wirtschaftliche Lage nach wie vor schlecht ist (Auswärtiges Amt, Mali: Wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Stand: April 2016), geht das Gericht, wie ausgeführt, davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt dort sicherstellen kann. Damit liegen weder die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Zu der bei ihm vorliegenden Hepatitis B-Erkrankung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er diesbezüglich lediglich einmal im Jahr 2015 in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Eine medikamentöse Versorgung sei nicht notwendig. Gesundheitliche Einschränkungen bestünden zum gegenwärtigen hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht.
4. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat in der Befristungsentscheidung die maßgeblichen Belange in ordnungsgemäßer Weise abgewogen.
5. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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