Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage ukrainischer Staatsangehöriger

Aktenzeichen  AN 4 K 16.31140

Datum:
27.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 4
AsylG AsylG § 60 Abs. 5 u Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen Klagen sind unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Asylanerkennung (1.), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (2.), auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG und auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (3.), haben. Auch die in Ziffer 5) und 6) getroffenen Nebenentscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (4.). Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 10. August 2016 ist daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG.
Da das Gericht den Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid im Wesentlichen folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und im Hinblick auf den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 27. September 2017 nur noch wie folgt ergänzend ausgeführt:
1. Ein Anspruch auf Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG scheidet von vornherein aus, da die Kläger eigenen Angaben zufolge von Griechenland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften, eingereist sind und der Anwendungsbereich des Art. 16a GG daher nicht eröffnet ist (Abs. 2).
2. Die Kläger sind keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.
Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Die Kläger stützen ihren Asylantrag auf ihre Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung des Klägers zu 1) aufgrund angeblicher Vorfälle im Zusammenhang mit LKWs, welche dem Kläger zu 1) durch Separatisten entwendetet und zum illegalen Waffentransport missbraucht worden seien. Nach Aussage des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2017 gehe die gesamte Bedrohung vom sog. Rechten Sektor aus, welcher eine faschistische und nazistische Organisation sei und wesentliche Ämter und Schaltstellen in der Ukraine besetze.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG zu erfüllen und die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Bei der Glaubhaftmachung im Asylverfahren und im anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der vor Ausreise entstandenen Fluchtgründe naturgemäß eine besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der objektiven Nachprüfbarkeit dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer zunächst selbst die Tatsachen vorbringen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Asylsuchende unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U.v. 29.11.1977 – I C 33.71 –, BVerwGE 55, 82-86).
Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 27. September 2017 bleiben die Ausführungen der Kläger unschlüssig und verworren, mithin nach Überzeugung des Gerichts unglaubhaft. Der Kläger zu 1) hat zudem selbst ausgeführt, dass die „Befürchtung, strafrechtlich auf Grund der Vorfälle mit meinen Lkws verfolgt zu werden“, allein „auf einer mündlichen Aussage eines Freundes, der beim ukrainischen Sicherheitsdienst (SBU) arbeitet“, beruhe. Ein formelles Ermittlungsverfahren ist demnach gar nicht eingeleitet worden. Die Kläger konnten keinen einzigen Fall einer konkreten Bedrohung durch Angehörige des Rechten Sektors oder andere Personen benennen, sondern sind allein aufgrund der angeblichen telefonischen Mitteilung geflohen. Die Kläger haben sogar erklärt, dass es ihnen dort, wo sie im Oktober 2014 hingezogen seien, „einigermaßen gut ergangen“ sei, „sowohl wirtschaftlich als auch in menschlicher Hinsicht“.
Dass die Kläger etwa im gesamten Gebiet der Ukraine verfahrensrelevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätten, machen sie selbst nicht – hinreichend konkret und substantiiert – geltend.
Der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung – hilfsweise – gestellte Beweisantrag erweist sich für die hier zu treffende Entscheidung als unbehelflich. So bleibt vollkommen unklar, weshalb die Ereignisse in … im Mai 2014 Auswirkungen auf die zur Entscheidung stehenden Klagen der Kläger im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein sollten.
3. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht.
Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nur dann subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Satz 2: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheids, da die Kläger auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine darüber hinausgehenden, maßgeblichen Gesichtspunkte vorgetragen haben und das Gericht den Ausführungen des Bundesamtes folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
4. Dasselbe gilt für die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
5. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids angedrohte Abschiebung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (hier festgesetzt auf 30 Monate) ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
Nach alledem ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Klagen sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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