Verwaltungsrecht

Erfolglose auf Flüchtlingszuerkennung gerichtete Berufung eines subsidiär schutzberechtigten Syrers

Aktenzeichen  20 B 19.32618

Datum:
1.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25264
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3c Nr. 2, Nr. 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Kläger muss flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung weder wegen der Entziehung vom Wehrdienst oder alleine aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen seines yesidischen Glaubens befürchten. (Rn. 19 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 15 K 16.32207 2018-05-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Mai 2018 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat konnte über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§°125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer – soweit hier von Interesse – Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht vor (1.), noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er nach Deutschland eingereist ist (2.)
1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat er nicht geltend gemacht.
2. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.
Davon wäre nur dann auszugehen, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 15).
Der Kläger muss flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht wegen der Entziehung vom Wehrdienst befürchten (a.). Er muss eine Verfolgung auch nicht allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit befürchten (b.) oder wegen seines yesidischen Glaubens (c.).
Die allgemeine Situation in Syrien stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung wie folgt dar: Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht – Essay“ vom 19.2.2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung – im Folgenden UNHCR-Erwägungen 2017 – unter Verweis auf: United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015, 13.4.2016; Amnesty International, Human Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, 7.2.2017; UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3.2.2016). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folterrisiko (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13.11.2018). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert; das syrische Regime stellt falsche Totenscheine offenbar mit dem Ziel aus, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf US Department of State, 2016 Country Reports on Human Rights Practices – Syria, 3.3.2017). Das Schicksal und der Aufenthaltsort zehntausender Menschen, die seit Ausbruch des Krieges von Regierungskräften inhaftiert worden waren und seitdem „verschwunden“ sind, sind nach wie vor unbekannt. Während der Haft werden Folter und andere Misshandlungen systematisch angewendet (Amnesty International, Report Syrien 2018, 22.2.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 25.1.2018, S. 34 unter Verweis auf Human Rights Watch, World Report 2017 – Syria; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR105361.E, 19.1.2016) (vgl. BayVGH, U.v. 12.4.2019 – 21 B 18.32459 – BeckRS 2019, 1..2018 Rn. 26; U.v. 9.4.2019 – 21 B 18.33075 – juris Rn. 21, unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 20. Juni 2018 – 21 B 17.31605 – juris).
a. 
Dem Kläger droht – unabhängig von seinem Lebensalter bei Aus- oder einer jetzt (unter Außerachtlassung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG) unterstellten Wiedereinreise nach Syrien – keine beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung, weil er sich dem Wehrdienst in Syrien entzogen hätte.
Dies hat der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. April 2019 (21 B 18.32459 – juris Rn. 42 ff.) ausführlich dargelegt. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland angeschlossen (BayVGH, U.v. 11.7.2019 – 21 B 19.30207, U.v. 9.9.2019 – 20 B 19.32017 – bislang nicht veröffentlicht; OVG Schleswig, U.v. 16.8.2019 – 5 LB 36/19 -, U.v. 7.3.2019 – 2 LB 29.18; OVG Lüneburg, B.v. 2.7.2019 – 2 LB 402/19, U.v. 3.4.2019 – 2 LB 341.19; OVG Münster, U.v. 13.6.2019 – 14 A 2089/18.A, U.v. 12.12.2018 – 14 A 667/18.A; VGH Mannheim, U.v. 27.3.2019 – A 4 S 335.19 -, U.v. 23.10.2018 – A 3 S 791.18; OVG Berlin, U.v. 12.2.2019 – OVG 3 B 27.17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Koblenz, U.v. 24.1.2018 – 1 A 10714/17.OVG; OVG Saarlouis, U.v. 26.4.2018 – 1 A 543.17; a.A. VGH Kassel, U.v. 26.7.2018 -3 A 809/18.A; OVG Weimar, U.v. 15.6.2018 – 3 KO 155.18; OVG Greifswald, U.v. 21.3.2018 – 2 L 238.13 -; OVG Bautzen, U.v. 7.2.2018 – 5 A 1246/17.A; VGH Mannheim, U.v. 2.5.2017 -A 11 S 562.17 – alle juris; a.A.)
b. 
Dem Kläger, der nach eigenen Angaben die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, droht auch nicht allein deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien, weil er kurdischer Volkszugehöriger ist. Schon aufgrund seiner syrischen Staatsangehörigkeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit Nachteilen aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit rechnen müsste.
Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen.
Aber auch der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung und daran anknüpfende staatliche Verfolgungshandlungen ist der Kläger allein aufgrund seiner Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 62/18 – juris Rn. 78 ff.) zutreffend ausgeführt (bestätigt mit Urteil vom 16. August 2019 – 5 LB 36/19 – juris Rn. 40). Auch das Oberverwaltungsgericht Münster legt in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 – 14 A 618/18.A – juris Rn. 30 ff. (bestätigt mit Urteil vom 18.4.2019 – 14 A 2608/18.A – juris Rn. 33 ff.) überzeugend dar, dass kurdische Volkszugehörige allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht vom syrischen Staat verfolgt würden und nimmt dabei Bezug auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 508-9-516.80/48840, Antwort auf Frage 2 und auf das Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 29. März 2017 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Antwort auf Fragen I und II1. Demnach droht politische Verfolgung unabhängig von der kurdischen Volkszugehörigkeit nur bei Verdacht auf Regimegegnerschaft.
Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an (U.v. 10.9.2019 – 20 B 19.32549 -, bislang nicht veröffentlicht). Da der Kläger nicht angegeben hat, dass er sich politisch gegen das syrische Regime exponiert habe, droht ihm aufgrund seiner Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
c. 
Soweit er in der Anhörung vor dem Bundesamt angab, er sei wegen seines yesidischen Glaubens von Rebellengruppen beleidigt und bedroht worden, so handelt es sich gerade nicht um Angehörige staatlicher syrischer Stellen. Diesen allgemeinen kriegsbedingten Gefahren ist durch die Gewährung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG hinreichend Rechnung getragen worden. Bezüglich flüchtlingsrechtlich relevanter Gefahren seitens der derzeit (noch) in Afrin herrschenden türkischen Regierungstruppen aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und seines yesidischen Glaubens besteht für den Kläger die Möglichkeit, nach Aleppo, wo er nach seinen Angaben jahrelang gelebt hat, oder nach Damaskus zurückzukehren und damit eine inländische Fluchtalternative.
d.
Auch wenn man in die zu treffende Prognoseentscheidung alle vorgenannten Umstände – die Wehrdienstentziehung, die kurdische Volks- und die yesidische Religionszugehörigkeit – einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei dem Kläger liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, weshalb ihm vom syrischen Staat eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihm deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten (so auch OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.5.2018 – 2 LB 17/18 – juris Rn. 151).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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