Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises

Aktenzeichen  10 C 16.776

Datum:
13.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 4, § 72
AsylVfG AsylVfG § 4
AufenthG AufenthG § 25, § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7
AufenthV AufenthV § 5 Abs. 1, § 6
RL 2011/95/EU Art. 25 Abs. 2

 

Leitsatz

Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn – im Einzelfall – nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach § 5 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (Parallelentscheidung zu VGH München BeckRS 2016, 47761).  (red. LS Clemens Kurzidem)
Besitzt ein Ausländer weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines anerkannten Flüchtlings, können ihm durch die Beantragung eines Nationalpasses bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaats keine Nachteile erwachsen, da nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses das Eingreifen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht tangiert wird (Parallelentscheidung zu VGH München BeckRS 2016, 47761). (red. LS Clemens Kurzidem)
Auf Art. 25 Abs. 2 der RL 2011/95/EU kann sich nur derjenige berufen, der den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 AsylG erlangt hat (Parallelentscheidung zu VGH München BeckRS 2016, 47761). (red. LS Clemens Kurzidem)
Die Übergangsregelung in § 104 Abs. 9 AufenthG, wonach Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG aF besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, § 60 Abs. 3 oder § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG aF vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG gelten und daher von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG erhalten, greift bei Ausländern, bei denen lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aF festgestellt wurde, nicht ein (Parallelentscheidung zu VGH München BeckRS 2016, 47761). (red. LS Clemens Kurzidem)
Angesichts der strikten Unterscheidung zwischen subsidiär Schutzberechtigten und Ausländern, bei denen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festgestellt wurde, scheidet die Erstreckung von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU auf letzteren Personenkreis aus (Parallelentscheidung zu VGH München BeckRS 2016, 47761). (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

Au 1 K 16.246 2016-03-23 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Viertel.

Gründe

I.Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Kläger ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihnen Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Klage auf Ausstellung von Reiseausweises nach §§ 5 und 6 AufenthV zu bewilligen, weiter.
Die Kläger sind irakische Staatsangehörige. Sie reisten im Juli 2011 nach Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 stellte das Bundesamt fest, dass bei den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliege. Sie hatten vorher ihre Asylanträge zurückgenommen und ihr Begehren auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beschränkt.
Den Klägern wurden daraufhin von der Beklagten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. erteilt. Auch nach der Änderung der Rechtslage infolge der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zum 1. Dezember 2013, mit der der subsidiäre europarechtliche Schutz in § 4 AsylVfG (jetzt: § 4 AsylG) verankert worden war, erhielten sie weiterhin Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG, weil lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden war.
Am 24. Juli 2015 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihnen Reiseausweise für Ausländer für die Dauer von drei Jahren auszustellen. Sie beriefen sich auf § 5 und § 6 AufenthV und Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Vor- aussetzungen für die Ausstellung von Reiseausweisen nicht vorlägen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses für sie unzumutbar sei. Die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU lägen nicht vor, da sie nicht dem Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzurechnen seien.
Am 18. Februar 2016 beantragten die Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg, ihnen für eine noch zu erhebende Klage auf Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Bei ihnen handle es sich geradezu um klassische Flüchtlinge. Sie hätten ihre Asylanträge sowie die Anträge auf Anerkennung als Flüchtlinge zurücknehmen müssen, um der Zurückschiebung in den ersten Schutzantragsstaat Schweden gemäß der Dublin II Verordnung zu entgehen. Deshalb sei lediglich die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgt. Die Beantragung eines irakischen Nationalpasses sei den Klägern nicht möglich und zumutbar, da sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur chaldäisch-katholischen Religionsgemeinschaft der konkreten Gefahr der mittelbaren staatlichen Verfolgung durch islamistische Personen und Organisationen ausgesetzt seien. Die Ausstellung eines Reiseausweises sei aus humanitären Gründen zwingend geboten, da zahlreiche Familienangehörige der Kläger in Schweden lebten. Im vorliegenden Fall greife zweifelsfrei Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ein, der einen eindeutigen Rechtsanspruch statuiere. Es stünden ersichtlich keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Ausstellung der Reisedokumente entgegen. Ergänzend verwiesen sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014 (Az. 7 K 14.594).
Mit Beschluss vom 23. März 2016 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung von Reiseausweisen nicht zu. Es lägen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises nach § 5 Abs. 1 AufenthV nicht vor, da die Kläger bislang nicht einmal den Versuch unternommen hätten, einen irakischen Reisepass zu erhalten. Aus Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ergebe sich nichts anderes, da den Klägern kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. Sie beantragen im Beschwerdeverfahren sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2016 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren zu gewähren.
Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU sei analog auf die Personen anwendbar, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützt seien, da die Interessenlage absolut identisch sei. In der Praxis unterschieden sich die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur marginal von dem europarechtlichen Abschiebungsverbot nach § 4 AsylG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014 sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Rechtsauffassung der Kläger, dass Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU analog auf Personen anwendbar sei, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützt seien, sei falsch. Sie könnten nicht geltend machen, dass sie unter den gleichen Voraussetzungen wie subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Ausstellung von Reiseausweise hätten, da beide Personengruppen gerade nicht gleichgestellt seien. Deshalb habe der nationale deutsche Gesetzgeber auch an einer strikten Differenzierung dieser beiden Gruppen festgehalten. Dies zeige sich in den Regelungen des § 25 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG sowie in § 26 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Klägern Reiseausweise auszustellen, mit Beschluss vom 23. März 2016 zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2016 – 10 C 15.849 – juris Rn. 3) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. OVG NRW, B. v. 17.5.2016 – 8 A 91/15 – juris Rn. 3 m. w. N.). Dem Vorbringen der Kläger im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren ist nicht zu entnehmen, dass sie sich überhaupt um die Erlangung von Pässen ihres Heimatstaates bemüht hätten. Sie berufen sich lediglich darauf, dass ihnen eigentlich der Status von Konventionsflüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten zustehe und daher die Beantragung von Ausweisen ihres Heimatlandes unzumutbar sei. Der den Klägern ihrer Auffassung nach zustehende Schutzstatus führt jedoch nicht dazu, dass sie sich zunächst nicht um die Ausstellung von Nationalpässen ihres Heimatstaates bemühen müssten. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Da die Kläger diesen Status objektiv betrachtet jedoch nicht erlangt haben, können ihnen aus der Beantragung eines Nationalpasses auch insoweit keine Nachteile erwachsen. Aus Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ergibt sich nichts anderes. Danach stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebietes aus. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, dass es alleine wegen des Status als subsidiär Schutzberechtigter – unabhängig davon, dass den Klägern dieser Schutzstatus nicht zuerkannt wurde – dem Ausländer nicht von vornherein unzumutbar ist, sich um die Erlangung eines nationalen Passes zu bemühen.
Da somit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV für die Ausstellung eines Reiseausweises nicht vorliegen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das Ermessen der Beklagten bei der Entscheidung, ob Reiseausweise ausgestellt werden, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 AufenthV auf Null reduziert ist. Insoweit ist das Verwaltungsgericht aber zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Kläger nicht auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU berufen können, weil sie nicht als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind und daher auch insoweit keine Verpflichtung der Beklagten bestünde, ihnen Reiseausweise auszustellen. Die Kläger haben den Status als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG nicht erlangt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2013 wurde lediglich festgestellt, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Ihnen wurde daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung (a. F.) erteilt. Die Rechtsänderung zum 1. Dezember 2013, mit der der subsidiäre Schutz nach der RL 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, führte zu keiner Statusänderung bei den Klägern. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 9 AufenthG, wonach Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a. F. vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG gelten und daher von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, greift im Fall der Kläger nicht ein, da bei ihnen nur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a. F. festgestellt wurde. Deshalb wurde ihnen auch nach dem 1. Dezember 2013 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ausgestellt. Unerheblich ist insoweit, dass die Kläger geltend machen, sie hätten einen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Den Status eines subsidiär Schutzberechtigten kann der Betroffene nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn das insoweit ausschließlich zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Statusanerkennung ausspricht.
Da die Kläger nicht als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt sind, scheidet auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 AufenthV insoweit aus. Aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014, bestätigt durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2016 (19 ZB 14.2708), können sie daher nichts zu ihren Gunsten herleiten. Eine entsprechende Auslegung des § 5 Abs. 1 AufenthV unter Bezugnahme auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU für Ausländer, bei denen „nur“ Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden sind, scheidet aus. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet strikt zwischen der Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und einem Ausländer, dem nach § 25 Abs. 3 AufenthG nur eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dies hat seine Ursache darin, dass die Feststellung, ob subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt wird, ausschließlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffen ist und dabei auch geprüft wird, ob der Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG können unabhängig von einem Asylverfahren auch von der Ausländerbehörde festgestellt werden, die dann in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter Beteiligung des Bundesamtes (§ 72 Abs. 2 AufenthG) entscheidet.
Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass Ausländer, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für sich in Anspruch nehmen können, nicht subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4 AsylVG gleichgestellt sind, sind die Regelungen über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthG für subsidiär Schutzberechtigte und § 26 Abs. 4 AufenthG im Übrigen).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt, weil gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (vgl. Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 127 Rn. 29).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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