Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Reiseausweises für Staatenlose

Aktenzeichen  B 6 K 18.82

Datum:
26.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24062
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5, § 60a Abs. 2c S. 1
StlÜbk Art. 28 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Welche Bemühungen einem Ausländer zur Überwindung eines Ausreisehindernisses zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls; lediglich von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen ihm nicht abverlangt werden. (Rn. 8 und 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es kann unzumutbar sein, einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen, wenn der Ausländer von seinem Heimatstaat verfolgt worden ist und deswegen die Bindung zu dem Staat unheilbar zerstört worden ist. (Rn. 8 und 5) (redaktioneller Leitsatz)
3 Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 28 S. 2 StlÜbk ist der Gesichtspunkt, dass es dem Staatenlosen zuzumuten ist, sich um die Wiedereinbürgerung in sein Heimatland zu bemühen, ein sachgerechter Gesichtspunkt, auch wenn diese Verpflichtung im Übereinkommen nicht ausdrücklich niedergelegt ist. (Rn. 8 und 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Staatenlose zu erteilen, nicht auszusprechen, weil die Ablehnung des entsprechenden Antrags, wie sich aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.01.2018 (Az.: 19 C 16.670) ergibt, rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Das erkennende Gericht macht sich die zitierten Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
2. Ist somit die Klage abzuweisen, trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.


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