Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage eines Flüchtlings aus Sierra Leone

Aktenzeichen  Au 4 K 18.31073

Datum:
10.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28785
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 4, § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein 31 Jahre alter, gesunder und erwerbsfähiger Mann ist trotz fehlender persönlicher, insbesondere familiärer Bindungen bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in der Lage, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes; er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Bescheid des Bundesamts 22. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt insgesamt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt insbesondere für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten Aspekt seiner Konfessionslosigkeit (S. 5 Bescheids).
Im Übrigen gilt folgendes: Im Sinne des Art. 16a GG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verfolgungsrelevante Geschehnisse in Sierra Leone hat der Kläger angesichts seiner Behauptung, Sierra Leone im Kindesalter verlassen zu haben und seither nicht mehr dort gewesen zu sein – insbesondere habe er sich etwa 20 Jahre lang in Gambia aufgehalten – von vornherein nicht geschildert. Gleiches gilt für Geschehnisse, die -in Bezug auf Sierra Leone – für eine Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden gem. § 4 AsylG (durch einen gem. § 3c AsylG beachtlichen Akteur, vgl. § 4 Abs. 3 AsylG) relevant sein könnten. Solche in Bezug auf §§ 3 und 4 AsylG relevanten Umstände sind auch nicht ersichtlich. Seit dem Ende des Bürgerkriegs in Sierra Leone – der womöglich Grund für die vom Kläger behauptete Ausreise im Jahr 1994 gewesen sein könnte – im Jahre 2002 herrscht dort stabiler Frieden (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.10.2017 – Au 4 K 17.33850; U.v. 3.5.2017 – Au 4 K 17.30824; beide juris).
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsverboten zu. Der – nach seinen Angaben – erst 31 Jahre alte Kläger ist gesund und erwerbsfähig. Er hat vorgetragen, sich vor seiner Einreise nach Deutschland (Juni 2017) nach der Ausreise aus Gambia im Jahr 2014 in diversen, für ihn fremden Ländern nicht nur zur Durchreise aufgehalten zu haben (Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen, Italien; vgl. Anhörungsniederschrift, S. 3 f.). Weithin gelang es ihm, sich dort zumindest durch einfache Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Senegal: Entladen von Booten; Mali: Entladen von LKW; Italien: Arbeit auf einer Farm), auch wenn die Arbeitsbedingungen selbstverständlich schwierig gewesen sein dürften. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger – trotz fehlender persönlicher, insbesondere familiärerer Bindungen – nicht auch bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in der Lage wäre, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sierra Leone wäre für den Kläger kein fremderes Land als die Länder, in denen er sich seit dem Verlassen Sierra Leones aufgehalten hat. Im Übrigen wird hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten erneut auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (S. 7 bis 10) gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO


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