Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage eines in Deutschland geborenen, verheirateten, serbischen Staatsangehörigen gegen eine Ausweisung wegen häufiger Straffälligkeit

Aktenzeichen  M 4 K 16.1203

Datum:
4.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG §§ 53 ff.

 

Leitsatz

1. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung setzt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet voraus und dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Bleibe- und Ausreiseinteresse ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2016 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, U.v. 15.1.2003 – 1 C 10.12, Rn. 12) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
I.
Das Gericht hat die behördliche Entscheidung unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage am 4. Juli 2017 anhand der gesetzlichen Regelungen über die Ausweisung im Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) zu überprüfen, das bezüglich der Vorschriften über die Ausweisung am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Seit dieser Rechtsänderung differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (BayVGH, B. v. 24.2.2016 – 10 ZB 15.2080, Rn. 8). Sie ist rechtmäßig, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt, § 53 Abs. 1 AufenthG.
Die Ausweisung ist gemessen an diesen Vorgaben sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen rechtmäßig, weil vom Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Nach der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das Ausweisungsinteresse.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13/11 – juris Rn. 18; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 16). Nach diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vom Kläger eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Straftaten ausgeht.
Der Kläger ist seit seinem vierzehnten Lebensjahr kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Straftaten des Klägers bewegten sich im Bereich der Straßenverkehrs-, Vermögens- und Körperverletzungsdelikte. Von Mal zu Mal sank seine Hemmschwelle, er zeigte sich zunehmend gewaltbereit. Hinzu kommt eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit. Dabei tangierten ihn bereits verhängte, teils auch hohe, Strafen und sonstige laufende Verfahren offenkundig nicht.
Die Taten des Klägers weisen auch eine hohe Gefährlichkeit auf. Der Kläger ist mehrfach im nicht fahrtüchtigen Alter Auto gefahren. Er fuhr sogar betrunken und überschritt eine Geschwindigkeitsbeschränkung um 50 km/h.
Nur dem Zufall war es zu verdanken, dass es lediglich zu Sachschäden gekommen ist. Er verletzte Leib und Eigentum anderer. Seine hohe kriminelle Energie zeigt sich auch durch den Diebstahl des Tresors: Statt sich mit Wertgegenständen im Wert von ohnehin schon mindestens 11.000,- EUR zufrieden zu geben, beschaffte er sich – während des Diebstahls -von zu Hause extra einen Koffer, um auch noch den Tresor transportieren zu können. Er schreckte auch nicht davor zurück, mit Gewalt an seine Beute zu gelangen.
Das Amtsgericht München stellte in seinem Urteil vom … Juni 2015 fest, dass der Kläger „die Möglichkeit, durch Straftaten schnellen Profit zu erzielen, über die ihm sich bietenden Möglichkeiten eines rechtschaffenen Lebenswandels und über die Verantwortung für seine Familie stellt“. Die Taten des Klägers zeugen von absoluter Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer. Auch gegenüber seiner Familie verhielt er sich nicht verantwortungsbewusst. Der Kläger schaffte es nicht, ein straffreies Leben zu führen. Seine jetzige Ehefrau gebar 2011 den ersten gemeinsamen Sohn. Der Geburt folgte die erste Haftstrafe. In etwa ein Jahr nach der Geburt des zweiten Sohnes 2014 trat der Kläger die zweite Haftstrafe an. Der Kläger nutzte auch keine Möglichkeit, sich in der Bundesrepublik beruflich zu integrieren, obwohl sich ihm Chancen boten. Der Kläger hat den qualifizierenden Hauptschulabschluss erfolgreich abgelegt, aber bis heute noch keine Ausbildung beendet. Über Jahre hinweg standen ihm seine Straftaten im Weg. Erst Anfang 2016 setzte er seine Ausbildung zum Kfz … in Haft fort. Er bestand die theoretische, nicht aber die praktische Prüfung.
Es gibt derzeit auch keine positive Prognose für eine straffreie Zukunft des Klägers. Da er die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger erneut Vermögensdelikte in Betracht ziehen wird, um an Wertgegenstände zu gelangen, dies vor dem Hintergrund seiner dokumentierten Drogenproblematik sowie einer unklaren Neigung im Umgang mit Glücksspielautomaten. Allein die angebliche, vom Kläger behauptete Finanzierung des Glücksspiels mit Geldern aus der Asylbewerberleistungshilfe zeugt von der Verantwortungslosigkeit und völlig fehlenden charakterlichen Festigung des Klägers, auch in Bezug auf seine Familie. Der Besitz von 1.000,- EUR, angeblich aus Glücksspiel, hat den Kläger auch nicht dazu bewogen, seine Schulden abzuzahlen. Auch hieran sind seine Verantwortungslosigkeit und sein Eigennutz ablesbar. In der Vergangenheit hat ihn selbst ein festes Arbeitsverhältnis nicht von neuen Straftaten abgehalten. Die aktuell laufende Bewährung scheint der Kläger auch nicht als Chance wahrzunehmen. Zum einen hat er laut Schreiben der für ihn zuständigen Bewährungshelferin vom 17. März 2017 allein im ersten Quartal 2017 mindestens vier Termine versäumt. Der Bewährungshelferin lagen danach keine aktuellen Informationen zur Lebensführung des Klägers vor, so dass sie sich hilfesuchend an das zuständige Amtsgericht München wenden musste.
Zudem hat es der Kläger bislang auch nicht für nötig befunden, sich um einen neuen Aufenthaltstitel zu bemühen. Seit 19. August 2016 lebt der Kläger illegal in Deutschland.
2. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt.
a) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen vorsätzlichen Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger wurde wegen Vorsatztaten vom Amtsgericht München mit Urteil vom … Juni 2015 zu einer Gesamtjugendstrafe von 3 Jahren 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dabei ging es um Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum, die der Kläger mit Gewalt durch den Faustschlag begangen hat, sodass das Ausweisungsinteresse auch nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG besonders schwer wiegt.
b) Dem gegenüber steht ein besonders schweres Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, weil der Kläger mit seiner deutschen Ehefrau und den zwei deutschen, minderjährigen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Personensorgerecht für die Kinder ausübt. Dagegen kommt ein besonderes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht in Betracht, da der Kläger seit Ende der Geltungsdauer seiner letzten Aufenthaltserlaubnis derzeit über keinen Aufenthaltstitel verfügt.
c) Nach der in § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorgeschriebenen Abwägung unter umfassender Würdigung alles Umstände des Einzelfalls überwiegt hier das Ausweisungsinteresse. Die Integrationsbemühungen des Klägers sind nicht so ausgeprägt, dass ihm eine Ausreise nicht zugemutet werden könnte.
Das Vorhandensein eines Ausweisungsinteresses bedeutet dabei nicht ohne weiteres die Ausweisung.
Erst anhand einer Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt sich feststellen, ob das Interesse an der Ausweisung letztlich überwiegt. Insbesondere hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern durch das Einfügen der Wörter „sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat“ in § 53 Abs. 2 AufenthG klargestellt, dass sich rechtstreues Verhalten zugunsten und nicht rechtstreues Verhalten zulasten des Ausländers in der Abwägung auswirken kann (BT-Drs. 18/7537, S. 5; BayVGH, B.v. 21.3.2016 – 10 ZB 15.1968, Rn. 13).
Zugunsten des Klägers war zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Der Kläger genießt in der Bundesrepublik den Status eines faktischen Inländers. Im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK war zu beachten, dass der Kläger verheiratet und Vater von zwei Kindern ist. Die Ehefrau ist mit dem dritten Kind schwanger. Die Eltern des Klägers leben in Deutschland. Während der Haft erhielt der Kläger Besuch von seiner Familie. Er hat bislang aber nur wenige Ambitionen gezeigt, seine Familie durch Arbeit finanziell zu unterstützen. Im Gegenteil hat der Kläger keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist arbeitslos. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass der Kläger mit den Sozialleistungen der Familie auch noch dem Glücksspiel nachgeht statt seiner Familie das Geld zum Unterhalt zu belassen und seine Schulden zu begleichen.
Der Kläger war seit seiner Jugend intensiv straffällig. Weder die Jugendarreste noch Haftstrafen noch die aufenthaltsrechtliche Verwarnung hatten beim Kläger einen mahnenden Effekt. Besonders negativ fällt auf, dass der Kläger selbst während laufender Strafverfahren weitere Straftaten beging. Sogar während der aktuell laufenden Bewährung wird gegen den Kläger wegen Besitzes von Cannabis, den der Kläger mit Hinweis auf sein Cannabisproblem eingeräumt hat, in zwei Verfahren ermittelt. Die gute Führung in Haft setzt sich augenscheinlich außerhalb der Haft nicht fort, da er auch bei der Wahrnehmung der Termine bei seiner Bewährungshelferin äußerst unzuverlässig ist.
Die Ausweisung ist nicht unverhältnismäßig. Für den Kläger ist es zumutbar, nach Serbien auszureisen. Er spricht Rumänisch und etwas Serbisch. Seine Sprachkenntnisse kann der Kläger vor Ort aufbessern. Zudem kann sich der Kläger an der Grenze zu Rumänien niederlassen, wo seine Muttersprache gesprochen wird. Er kann dort besucht werden. Die gängigen Kommunikationsmittel erleichtern den Kontakt aus Serbien zur Familie, der auch während der Haft nur sehr eingeschränkt möglich war. Der Kläger kann seine Ausbildung in Serbien fortsetzen oder auch eine andere Ausbildung beginnen. Jedenfalls sind seine beruflichen Aussichten dort nicht schlechter als in der Bundesrepublik. Für die Kinder wäre es zwar grundsätzlich erfreulich, wenn Mutter und Vater dauerhaft bei ihnen leben würden. Dennoch ist zum Wohl der Kinder zu bedenken, dass der Kläger als ihr Vater eine Vorbildfunktion wahrzunehmen hat. Durch sein bisheriges Verhalten konnte der Kläger diese Funktion jedoch nicht erfüllen. Es besteht zudem für ihn nach § 11 Abs. 8 AufenthG die Möglichkeit, Betretenserlaubnisse zum Besuch seiner Kinder zu erhalten. Im Übrigen ist die Ausweisung des Klägers auch aus generalpräventiven Gründen rechtmäßig, da er nicht zu dem nach § 53 Abs. 3 AufenthG besonders geschützten Personenkreis gehört und sein Bleibeinteresse nicht das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer allgemein stark ansteigenden Einbruchskriminalität.
d) Die von der Beklagten zuletzt gesetzte Frist nach § 11 AufenthG auf vier Jahre im Falle der Straffreiheit, anderenfalls sieben Jahre, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Neuregelung des Gesetzgebers in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach über die Dauer der Sperrfrist im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden ist, ist mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbaren, insbesondere stehen ihr verfassungs- und menschenrechtliche Vorgaben nicht entgegen (BayVGH, U.v. 20.6.2017 – 10 B 17.135, Rn. 19 f., m.w.N.). Ermessensfehler der Beklagten sind nicht erfolgt. Die Befristung auf vier bzw. sieben Jahre ist angesichts der vielen Straftaten des Klägers angemessen. Die Bedingung der Straffreiheit war gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG zulässig.
Im Übrigen steht es dem Kläger jederzeit frei, einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG zu stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Kriterien nachträglich ändern sollten.
II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. ZPO.
III.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.


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