Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage eines ivorischen Staatsangehörigen auf Feststellung von Abschiebungshindernissen

Aktenzeichen  W 2 K 18.32214

Datum:
15.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5156
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
AsylG § 38 Abs. 1

 

Leitsatz

Junge, gesunde, arbeitsfähige Männer sind in der Lage, sich in einer der zahlreichen Großstädte der Elfenbeinküste eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK enstprechende Existenz aufzubauen, ohne dabei auf ein familiäres Netzwerk angeweisen zu sein, sodass die Feststellung eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG ausscheidet. (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Bundesamtsbescheid vom 11. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. In der Person des Klägers liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Das Gericht folgt der entsprechenden Begründung im Bescheid vom 11. Oktober 2018 und verweist auf die dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1 Es liegen keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07).
Solche Umstände liegen in der Person des Klägers nicht vor. Der gesunde, junge, arbeitsfähige Kläger wird zur Überzeugung des Gerichts in der Lage sein, in einer der zahlreichen Großstädte der Elfenbeinküste eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechende Existenz für sich aufzubauen, ohne dabei auf ein familiäres Netzwerk angewiesen zu sein. Bereits vor seiner Ausreise konnte der Kläger seinen Lebensunterhalt durch das Fahren eines Moto-Taxis bestreiten. Nichts deutet darauf hin, dass ihm dies im Falle einer Rückkehr nicht wieder gelingen könnte. Außerdem kann er auf die vielfältige Förderung der freiwilligen Rückkehr verwiesen werden, die ihm den Neustart in seinem Heimatland erleichtern würden. So kann nicht von einer Verelendung ausgegangen werden, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen in einem für § 60 Abs. 7 AufenthG relevanten Schweregrad sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.2 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.3 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hat die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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