Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage gegen mündliche Prüfungsnote

Aktenzeichen  W 2 K 18.1062

Datum:
4.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37643
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayRSO § 33, § 36 Abs. 2, Abs. 6
VwGO § 113 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Studienreferendare dürfen jedenfalls im Stadium des eigenverantwortlich erteilten Unterrichts Mitglieder eines Prüfungsausschusses gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RSO sein (Rn. 19 – 24). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers ist nur daraufhin überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden (Rn. 28). (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Ausmaß der gerichtlichen Prüfung ist trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozessrecht auf konkrete substantiierte Einwendungen des Klägers beschränkt (Rn. 29). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Das Jahreszeugnis vom 28. Juli 2017 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Gegenstand der Klage ist das Jahreszeugnis vom 28. Juli 2017 als der das Prüfungsverfahren abschließende Bescheid, beschränkt auf die dem Zeugnis zugrundeliegende Bewertung der freiwilligen mündlichen Prüfung im Fach Deutsch mit der Note 5. Die Bewertung der mündlichen Prüfung als solche enthält keine selbständige rechtliche Regelung. Gemäß § 41 Abs. 3 der Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung – RSO) i.d.F. d. Bek. v. 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585), zuletzt geändert durch VO v. 22. Juni 2018 (GVBl. S. 566), erhalten Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und die Bemerkung enthält, dass sich der Schüler der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen hat. Dieses Zeugnis stellt im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung den das Prüfungsverfahren abschließenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG dar (vgl. BayVGH, U. v. 8.9.1999 – 7 B 98.3285 – juris Rn. 17).
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 RSO können sich Schülerinnen und Schüler in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn sich Jahresfortgangsnote und vorläufige Prüfungsnote um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Jahresfortgangsnote im Fach Deutsch mit der Note 4 festgelegt worden ist und die vorläufige Prüfungsnote mit der Note 5. Die Eintragung im Notenkontrollblatt der Schule mit einer 5 als Jahresfortgangsnote ist insoweit fehlerhaft, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klarstellte.
a) Die Bewertung der mündlichen Prüfung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere ist weder der Prüfungsausschuss fehlerhaft besetzt gewesen noch leidet die Niederschrift der Prüfung an durchgreifenden Mängeln.
aa) Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RSO kann für die mündliche Prüfung ein Unterausschuss mit mindestens zwei fachlich zuständigen Lehrkräften gebildet werden. Nach § 36 Abs. 6 Satz 2 RSO wird die mündliche Prüfung in der Regel von der Lehrkraft abgenommen, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. Diese Voraussetzung ist gegeben, da mit Frau S … die zuständige Deutschlehrerin die Prüfung abgenommen hat. Dass im Protokoll Frau P … fälschlicherweise als Prüferin angegeben wurde und Frau S … nur als Protokollführerin, ist unerheblich, da unstrittig ist, dass tatsächlich Frau S … die Prüfung abgenommen hat. Frau P … hingegen fungierte als Protokollführerin.
Die Tatsache, dass es sich bei Frau P … um eine Studienreferendarin gehandelt hat, die im Rahmen ihres zweiten Ausbildungsabschnitts der Staatlichen Realschule … zugewiesen war, führt nicht zu einer fehlerhaften Besetzung des Prüfungsausschusses.
In der RSO findet sich keine explizite Regelung, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst von der Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss ausschließt. Für die mündliche Prüfung ist alleinige Voraussetzung für die Berufung in den Prüfungsausschuss, dass es sich um „fachlich zuständige“ Lehrkräfte handelt. Es existieren hierbei durchaus Schul- bzw. Prüfungsordnungen, die ausdrückliche Regelungen zu dieser Frage enthalten. So legt etwa § 30 Abs. 6 Satz 3 der Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung – WSO) i.d.F. d. Bek. v. 30. Dezember 2009 (GVBl. S. 17, 227), zuletzt geändert durch VO v. 10. Juli 2018 (GVBl. S. 634), für die mündliche Prüfung im Fach Englisch fest, dass diese „von mindestens zwei Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für Englisch“ abgenommen wird. Hier sind Studienreferendare, die formal noch keine Lehramtsbefähigung besitzen, von der Prüfungstätigkeit in einem speziellen Bereich ausgeschlossen. Dasselbe ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachholschulreife (ErgPOFHR) i.d.F. d. Bek. v. 25. Mai 2001 (GVBl. S. 278, 456), zuletzt geändert durch VO v. 26. März 2019 (GVBl. S. 98). Auch hier wird für die weiteren Lehrkräfte als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt, dass diese über eine entsprechende Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder an Gymnasien verfügen müssen. Eine vergleichbare Regelung für Abschlussprüfung der Realschulen fehlt.
Die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR) i.d.F. d. Bek. vom 31. August 1995 (GVBl. S. 682), zuletzt geändert durch VO vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), schließt ebenfalls nicht aus, dass auch Studienreferendare Prüfer sein können. Während etwa § 18 Abs. 3 Satz 6 ZALR regelt, dass Studienreferendare nicht zum Klassenleiter bestellt werden dürfen und nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden sollen, findet sich keine ausdrückliche Regelung zur Berufung in Prüfungsausschüsse.
Es kommt also entscheidend darauf an, ob unter „Lehrkraft“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RSO auch Studienreferendare subsumiert werden können. Die Auslegung der verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen führt zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist.
Schon der Wortlaut spricht für eine solche Auslegung, da „Lehrkraft“ synonym zu Lehrer bzw. Lehrerin verwendet wird und darunter im allgemeinen Sprachgebrauch all jene zu verstehen sind, die an einer Schule unterrichten, und zwar unabhängig von ihrer individuellen rechtlichen Stellung, die unter verschiedenen Aspekten unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Auch eine systematische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass auch Studienreferendare grundsätzlich als Lehrkräfte in diesem Sinne anzusehen sind. Im schulischen Bereich ist insbesondere das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. d. Bek. v. 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), zuletzt geändert durch G. v. 24. Juli 2019 (GVBl. S. 398, 408), einschlägig. In Art. 59 BayEUG sind die grundlegenden Rechte und Pflichten von Lehrkräften geregelt, etwa dass sie die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler tragen oder den in Art. 1 und 2 niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten haben. In Abs. 2 Satz 5 findet sich im Zusammenhang mit dem Verbot des Tragens von Symbolen und Kleidungsstücken, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, die Regelung, wonach für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst im Einzelfall Ausnahmen von der Bestimmung des Satzes 3 zugelassen werden können. Das bedeutet, dass auch Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst grundsätzlich „Lehrkräfte“ sind und die entsprechenden Vorschriften auf sie anwendbar sind – es sei denn, eine Regelung ordnet explizit eine Ausnahme an, wie hier in Abs. 2 Satz 5 geschehen.
Hinzu kommt, dass sich der Einsatz der Studienreferendare im Rahmen des eigenverantwortlichen Unterrichts nach § 18 Abs. 3 Satz 5 ZALR auf alle Jahrgangsstufen der Realschule erstrecken soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 RSO sind alle Lehrkräfte der Jahrgangsstufe 10 Mitglieder des Prüfungsausschusses. Dies lässt als einzig logische Schlussfolgerung zu, dass Studienreferendare dann auch Mitglieder des Prüfungsausschusses sein dürfen. In den sogenannten Anweisungen zum Studienseminar für das Lehramt an Realschulen (ASR), einer Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, findet sich unter Punkt 2.1.4 zum eigenverantwortlichen Unterricht die Feststellung, dass der Studienreferendar die volle Verantwortung für den Unterricht übernimmt und die Verantwortung für Erhebungen und Bewertungen von Leistungen trägt. Auch diese Wertung spricht für die Annahme, dass Studienreferendare Prüfer sein dürfen. Abgerundet wird dieses Ergebnis schließlich durch § 6 ZALR, der die Vereidigung der Studienreferendare regelt und vorsieht, dass diese vor ihrer Vereidigung darüber aufzuklären sind, welche Verpflichtungen ihnen der Eid im Hinblick auf ihre „Stellung als Beamte und Lehrer“ auferlegt. Auch hier kommt die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, dass die Studienreferendare bereits als „Lehrer“ anzusehen sind, auch wenn sie sich noch in ihrer Ausbildung befinden. Dagegen spricht auch nicht Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) i.d.F. d. Bek. v. 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40), zuletzt geändert durch G. v. 5. November 2019 (GVBl. S. 618), wonach die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben wird. Denn das BayLBG regelt allein die Voraussetzungen für die Ausübung eines öffentliches Amts, des Lehramts. Es geht dort mithin um den Aspekt der Berufsqualifikation, nicht um die Rechte und Pflichten des einzelnen Lehrers insbesondere im Rahmen seiner Ausbildung.
Aus der Gesamtschau der einschlägigen Rechtsgrundlagen ergibt sich somit, dass auch Studienreferendare jedenfalls im Stadium des eigenverantwortlich erteilten Unterrichts Mitglieder eines Prüfungsausschusses gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RSO sein dürfen. Im Sinne der Rechtssicherheit wäre es sinnvoll, die aktuelle Handhabung einer expliziten Regelung zuzuführen, auch wenn dies unter dem Aspekt des Gesetzesvorbehalts nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zwingend ist. Denn bei der Abschlussprüfung an staatlichen Realschulen handelt es sich nicht um eine den Berufszugang eröffnende Prüfung, da von ihrem Ergebnis nicht abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen werden kann; sie eröffnet noch nicht den Zugang zu einem solchen.
bb) Soweit der Klägerbevollmächtigte zu Recht rügt, dass in der Niederschrift über die mündliche Prüfung die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fehlt, führt dieser Mangel nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfung. Zwar liegt ein Verstoß gegen § 33 Abs. 6 Satz 1 RSO vor, der ausdrücklich die Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden fordert. Dieser Mangel hat jedoch keinen eigenständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, sondern kann lediglich den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 466 m.w.N.).
Im Übrigen genügt die Niederschrift den Anforderungen des § 33 Abs. 6 Satz 1 RSO. Danach ist über Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen. In der Niederschrift ist der Verlauf der Prüfung ausführlich dokumentiert. Auch die jeweilige Aufgabenstellung lässt sich der Niederschrift leicht entnehmen. Ein Wortprotokoll in Form einer Niederschrift sämtlicher Fragen und Antworten ist nach der Realschulordnung gerade nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die seitens des Klägerbevollmächtigten gerügte fehlende Angabe der Gewichtung der einzelnen Aufgaben und Antworten. Auch eine solche ist nicht zwingend in die Niederschrift aufzunehmen. Vielmehr geht es um den äußeren Ablauf der Prüfung, der sich hier dank der umfangreichen Notizen und Bemerkungen unproblematisch nachvollziehen lässt. Soweit die Prüferin P … falsche bzw. fehlende Antworten mit dem Symbol eines Blitzes versehen hat, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung. Diese Art der Notiz verstößt noch nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit. Zwar erscheinen die „Blitze“ im Kontext einer mündlichen Prüfung unpassend und sind sicherlich keine gängige Abkürzung für fehlerhafte Antworten. Dass die Prüferin P … damit gleichzeitig eine fehlende innere Distanz zum Prüfungsgeschehen oder eine emotionale Prägung zum Ausdruck gebracht hätte, ist aber nicht erkennbar. Auch ihre Stellungnahme im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens gibt hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
b) Die Bewertung der mündlichen Prüfung mit der Note 5 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Bei der Notenbildung stand den Prüfern ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers ist daher nur daraufhin überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfer anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 21).
Das Ausmaß der gerichtlichen Prüfung ist trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozessrecht auf konkrete substantiierte Einwendungen des Klägers beschränkt. Der Kläger muss konkret darlegen, in welchen Punkten die Bewertung seiner Meinung nach Fehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Er hat mithin plausibel mit konkreten Hinweisen darzulegen, dass die Beurteilung des Prüfers einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 27).
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur mündlichen Prüfung, da keine Bewertungsfehler ersichtlich sind, die sich auf die Notengebung ausgewirkt haben könnten.
In der Niederschrift zur mündlichen Prüfung finden sich ausführliche Notizen und Bemerkungen zum Ablauf des Prüfungsgeschehens. Diese lassen unproblematisch die Grundlage der Bewertung erkennen. Auch unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Prüferinnen im Nachprüfungsverfahren erscheint die Bewertung als mangelhaft in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Soweit der Kläger im Wesentlichen das Niveau der Fragen moniert und meint, es gelte die Relation zwischen dem Niveau des Prüflings und den Aufgaben zu wahren, nimmt er damit eine eigene Wertung vor und übersieht dabei, dass insbesondere die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum unterliegen, welcher der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11).
Die Auswahl der Aufgabe 1 zum „Doktor Faustus“ von Thomas Mann ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme seiner Nachhilfelehrerin meint, das ausgewählte Literaturreferat sei derart komplex, dass es allenfalls einem Schüler der gymnasialen Oberstufe zumutbar wäre, lässt sich daraus kein Fehler bei der Auswahl des Prüfungsstoffes ableiten. Der generell zulässige Inhalt der Prüfung bestimmt sich zunächst anhand des jeweiligen normativen Rahmens, hier in erster Linie anhand des Lehrplans für die Realschulen in Bayern. Dieser sieht für das Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 10 explizit den Einblick in die Literaturgeschichte aus dem 20. Jahrhundert bis zur Gegenwart vor sowie den deutschen Literatur-Nobelpreisträger Thomas Mann. Dass sich die Einstiegsfrage der streitgegenständlichen Prüfung auf „Doktor Faustus“ bezog, ist somit schon nicht aus generellen Erwägungen zu beanstanden. Darüber hinaus steht es im Beurteilungsspielraum der Prüfer, die konkreten Prüfungsthemen zu benennen. Bei der Auswahl der Aufgabe 1 sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich diese Aufgabe mit „Doktor Faustus“ auf ein Thema bezog, das sich der Kläger im Rahmen eines schriftlichen und mündlichen Referats selbst ausgewählt hatte. Wie die Prüferin S … in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, war die dabei erzielte Note 3 die beste des gesamten Schuljahres im Fach Deutsch. Das Ermessen wurde hier also sogar zugunsten des Klägers ausgeübt, da an ein beim Kläger zu erwartendes Wissen angeknüpft werden sollte.
Im Übrigen hat der Kläger keine hinreichend konkreten Bewertungsrügen erhoben und nicht substantiiert dargelegt, inwiefern er vertretbare Antworten gegeben hat, die unzulässigerweise als falsch bewertet worden seien. Die relativ allgemein gehaltenen Einwendungen aus der Klageschrift sind nicht geeignet plausibel darzulegen, inwiefern die Bewertung als unhaltbar erscheinen sollte, und sind im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrechterhalten worden.
c) Seitens des Beklagten ist auch ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durchgeführt worden. Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen rechtzeitig und wirkungsvoll vorzutragen, um so ein Überdenken der Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Vorliegend haben sich die Prüferinnen mit dem Vorbringen des Klägers hinreichend auseinandergesetzt und an ihren ursprünglichen Bewertungen festgehalten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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