Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage gegen unbefristete Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Schusswaffen und Munition

Aktenzeichen  24 ZB 19.1086

Datum:
1.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1701
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2b, § 41 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Eine auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes erlaubnispflichtiger Munition und deren unsachgemäßer Verwahrung beruhende negative Zuverlässigkeitsprognose rechtfertigt eine unbefristete Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Schusswaffen und Munition. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 K 17.5722 2019-04-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, – Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 17. November 2017 u.a. ausgesprochene unbefristete Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Schusswaffen und Munition.
Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 10. April 2019 abgewiesen. Der Kläger, der rechtskräftig wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt worden ist und diese Munition entgegen den einschlägigen Vorschriften unversperrt aufbewahrt hat, sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Unter zum Teil wörtlicher Wiederholung seines Vorbringens im erstinstanzlichen sowie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes macht er geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel.
Der Beklagte – Landesanwaltschaft Bayern – hält den Antrag auf Zulassung der Berufung für unbegründet und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des vorgelegten Behördenakts verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2017, mit dem dem Kläger unter anderem der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition unbefristet untersagt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger angesichts seines rechtskräftig abgeurteilten, vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition sowie der ungesicherten Aufbewahrung der Munition an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen folgendes anzumerken:
Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagung ist § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz und den Erwerb von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, unter anderem dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Das ist unter anderem der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien im Fall des Klägers aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung und seiner unsachgemäßen Verwahrung von Munition, die eine negative Prognose im Hinblick auf seinen künftigen Umgang mit Waffen und Munition rechtfertigten, erfüllt. Die im Zulassungsverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 124 a Abs. 5 VwGO), geben keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu zweifeln. Der Kläger macht – wie schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im erstinstanzlichen Klageverfahren – im Wesentlichen geltend, die streitgegenständliche Untersagung sei im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen und Munition, die „aufgrund ihrer geringen Gefährlichkeit jeder volljährige Erwachsene erwerben und besitzen dürfe“, unverhältnismäßig und nicht „geboten“; im Übrigen habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Kläger zuvor noch nie durch Gewaltdelikte aufgefallen sei. Indes haben sich sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung in dieser Angelegenheit (B. vom 8. 1. 2019, Az. 21 CS 18.657, S. 4 ff.) als auch das Verwaltungsgericht München in dem angefochtenen Urteil bereits ausführlich mit genau diesem – teilweise wortgleichen – Vorbringen befasst und insbesondere dargelegt, dass und warum es auch im Hinblick auf den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition auf die persönliche Zuverlässigkeit des jeweiligen Besitzers/Erwerbers ankommt, dass und weshalb es dem Kläger hieran fehlt, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat und die getroffene Entscheidung verhältnismäßig ist. An dieser Einschätzung hält der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens fest.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 u. 2 GKG, § 47 Abs. 1 u. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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