Verwaltungsrecht

Erfolglose Verbandsklage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer Staatsstraße

Aktenzeichen  8 ZB 17.1341

Datum:
15.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NuR – 2019, 135
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 7 S. 2
ZPO § 517, § 548
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 116 Abs. 2, § 117 Abs. 4 S. 2

 

Leitsatz

1. Eine Verkehrsprognose unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und eine Neubewertung vornimmt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die äußerste zeitliche Grenze für die “alsbaldige” (§ 117 Abs. 4 S. 2 VwGO) Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Übergabe an die Geschäftsstelle ein Zeitraum von mehr als 5 Monaten liegt. Im Einzelfall kann allerdings ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 14.516 2017-01-13 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 8. Januar 2008, ergänzt durch Planergänzungsbeschluss vom 2. Juli 2014, für die Verlegung der Staatsstraße … (St …) „E.-…“ im Gebiet der Marktgemeinde E.
Die Neubaulänge des planfestgestellten Vorhabens beträgt etwa 2 km. Planungsziele sind die direkte Anbindung der St … an die BAB …, verbunden mit der Entlastung der Ortsdurchfahrt von E. vom Durchgangsverkehr, sowie die Verbesserung des baulichen Zustands und der Linienführung der Straße.
Im 6. Ausbauplan für die Staatsstraßen (1.1.2001) war das planfestgestellte Vorhaben zur Durchführung in 1. Dringlichkeit vorgesehen; im 7. Ausbauplan vom 11. Oktober 2011 findet sich das Vorhaben in der 1. Dringlichkeit (Überhang).
Mit Urteil vom 13. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Planrechtfertigung – ungeachtet der Frage der diesbezüglichen Rügebefugnis des Klägers als anerkannte Naturschutzvereinigung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 53) für das planfestgestellte Vorhaben gegeben ist. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist allgemein erfüllt, wenn – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachrechts (vgl. vorliegend Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 BayStrWG) – für das Vorhaben ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.11.2017 – 3 A 4.15 – juris Rn. 34; U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 182; BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 8 ZB 15.2162 – juris Rn. 14). Ob ein solcher Bedarf besteht, muss grundsätzlich prognostisch ermittelt werden; bei Vorhaben der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es hierzu einer Verkehrsprognose. Diese unterliegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, U.v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 – BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 59 m.w.N.).
Das Zulassungsvorbringen stellt die diesbezüglichen Wertungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dass die vom Vorhabenträger bei der Verkehrsprognose angewandten Methoden ungeeignet wären, behauptet auch der Kläger nicht. Sein Einwand, die während des Berufsverkehrs erhobenen Zahlen seien nicht repräsentativ und hätten der Hochrechnung der Verkehrswerte 2015 deshalb nicht zugrunde gelegt werden dürfen, verfängt nicht. Die vom Staatlichen Bauamt B. durchgeführten Kontrollzählungen mit Plattenzählgeräten, mit denen die tatsächlichen Verkehrsmengen (24h-Werte) an denselben zwei Tagen (9./11.10.2001) ermittelt wurden, ergaben eine Abweichung von nur ca. 8%. Die Plausibilität der behördlich erhobenen Verkehrszahlen wird auch durch die klägerische Verkehrszählung im Mai/Juni 2010 nicht erschüttert. Der durch die Zählung über vier Wochen (rund um die Uhr) erhobene reine Mittelwert von 1.882 Kfz/24h ist nicht mit einem hochgerechneten DTV-Wert vergleichbar (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts B. vom 19.12.2014, S. 43 der VG-Akte), zumal diese Zählung offenbar auch während der Ferienzeit (Pfingstferien vom 22.5. bis 6.6.2010) stattgefunden hat. Das Vorbringen, das Staatliche Bauamt B. habe in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 bestätigt, dass der Verkehr um 11% abgenommen habe, ist unzutreffend. In der Stellungnahme wurde lediglich festgestellt, dass die Abweichung zwischen den eigenen Zählwerten und denjenigen des Klägers zwischen 4 und 11% beträgt (vgl. S. 43 f. der VG-Akte). Auch mit der Vorlage der handschriftlich skizzierten Ergebnisse seiner eigenen Zählung mit Kennzeichenverfolgung aus dem Jahr 2015 (S. 38 f. der Gerichtsakte) stellt der Kläger die Richtigkeit der behördlichen Verkehrszählung mit Kennzeichenverfolgung vom 23. Juli 2002, die einen Verkehrsanteil von 77% mit dem Ziel der Anschlussstelle E. ergeben hat, nicht substanziiert infrage. Auf den Einwand der mangelnden Prüfbarkeit durch das Staatliche Bauamt B. wegen Unklarheit des Datums der Zählung und der angewandten Zähltechnik hat der Kläger dies nicht offengelegt, sondern eine gemeinsame Zählung angeboten (vgl. S. 94 der VG-Akte).
Abgesehen davon hat die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verkehrserhebungen des Klägers aus den Jahren 2010 und 2015 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ohne Bedeutung sind. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 7 B 22.13 – UPR 2015, 34 = juris Rn. 11). Wird – wie hier – nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der Zeitpunkt maßgeblich von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 u.a. – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 21; B.v. 6.3.2014 – 9 C 6.12 – UPR 2014, 387 = juris Rn. 38 m.w.N.). Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde mit dem Planergänzungsbeschluss vom 2. Juli 2014 punktuell die Abwägung der Belange des Artenschutzes auf Grundlage der nachgeholten naturschutzfachlichen Begutachtung (vgl. Tektur-Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Nr. 12.6 T der Tektur zur Planfeststellung) nachgeholt. Die materiell-rechtliche Würdigung enthält dementsprechend nur Ausführungen zum allgemeinen und besonderen Artenschutz (vgl. Nr. 2.1 und 2.2 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014, S. 233 ff. der Tektur-Verfahrensakte). Es ist deshalb nicht erkennbar, wie der Kläger zur der Auffassung gelangt, die Planfeststellungsbehörde sei im Rahmen der Planergänzung in eine erneute Gesamtabwägung des Vorhabens eingetreten. Der Planergänzungsbeschluss enthält insbesondere keine Aktualisierung der Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Verkehrsbedarf.
1.2 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Planrechtfertigung ergebe sich auch aus dem Bedarf, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und den Ausbauzustand an anerkannte Mindeststandards anzupassen, greift der Kläger nicht an.
1.3 Ein Abwägungsausfall ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Das Vorbringen des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe sich aufgrund der politischen Vorgabe der Verwaltungsspitze im Ergebnis gebunden gefühlt, sodass eine ergebnisoffene Abwägung nicht mehr hätte stattfinden können, liegt neben der Sache. Der Vermerk des für straßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Sachgebiets der Regierung von Oberfranken vom 23. Mai 2012, auf den sich der Kläger bezieht, belegt, dass der Anlass der Besprechung des Regierungspräsidenten mit dem Landrat des Landkreises L. und dem Bürgermeister des Markts E. darin bestand, zu klären, ob das Vorhaben – insbesondere wegen der artenschutzrechtlichen Bedenken der höheren Naturschutzbehörde – weiterbetrieben oder aufgegeben werden sollte (vgl. S. 102 f. der Tektur-Verfahrensakte). Weshalb die getroffene Entscheidung zugunsten des Weiterbetreibens zu einem Abwägungsausfall geführt haben sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Auch wenn bei der Besprechung offenbar zugleich das Einvernehmen hergestellt wurde, an der planfestgestellten Trasse festzuhalten, führt dies zu keinem beachtlichen Abwägungsmangel. Die Leiterin des für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben zuständigen Sachgebiets der Regierung von Oberfranken hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es dabei „in keiner Weise darum gegangen sei, andere Trassenvarianten wieder ins Spiel zu bringen“ (vgl. S. 108 der VG-Akte). Der Vorwurf des Klägers, diese Aussage sei als Schutzbehauptung zu werten und werde durch den Wortlaut des Besprechungsprotokolls widerlegt, erweist sich als unbegründet. Die Verfahrensakte stützt vielmehr die Einlassung, dass mögliche Trassenvarianten im Rahmen des Planergänzungsverfahrens nur betreffend die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft wurden (vgl. C.2.1 und C.2.2.7.2 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014 und S. 2 der Tektur-Verfahrensakte).
1.4 Soweit der Kläger eine Abwägungsfehleinschätzung (gemeint ist wohl ein Abwägungsdefizit) aus der Nichtberücksichtigung seiner Verkehrszählung aus den Jahren 2010 und 2015 sowie einer weiteren, nicht näher konkretisierten Messung im Jahr 2014 herleiten will, wird auf die Ausführungen unter Nr. 1.1 verwiesen.
1.5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeigt der Kläger auch bezüglich der Variantenauswahl nicht auf.
Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils gemachten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Dabei braucht die Behörde den Sachverhalt aber nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellt, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 169; U.v. 3.3.2011 – 9 A/8.10 – BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 66; BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 8 B 16.43 – juris Rn. 32).
Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich die Variante 5, die er favorisiert, der Planfeststellungsbehörde in diesem Sinn hätte aufdrängen müssen. Die Zulassungsbegründung stellt die diesbezügliche Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses, eine richtlinienkonforme Relationstrassierung sei nur unter erheblichem technischen und finanziellen Mehraufwand möglich (vgl. S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 23 des Planergänzungsbeschlusses und Stellungnahme des Staatlichen Bauamts B. vom 19.12.2014, S. 45 f. der VG-Akte), nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Die Behauptung, die behördlichen Bedenken könnten im Rahmen einer Feinplanung ausgeräumt werden, ist durch nichts belegt. Im Übrigen tritt der Kläger dem Ergebnis der Kostenschätzung des Beklagten, wonach für die Variante 5 mit 4,4 Mio. Euro die höchsten Kosten anfielen, nicht substanziiert entgegen. Soweit er einwendet, das Staatliche Bauamt habe nicht ansatzweise dargelegt, wie es die behaupteten Kosten der Variante 5 berechnet habe, ist auf die Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen (vgl. S. 45 der VG-Akte). Auch mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht und die Planfeststellungsbehörde hätten sich damit auseinandersetzen müssen, dass das Verkehrsaufkommen (u.a. Schwerlastverkehr) vom/zum Gewerbegebiet E. Nord (nur) mit der Variante 5 vom Ortskern ferngehalten werden könne, wird keine gesicherte Möglichkeit eines rechtserheblichen Fehlers bei der Ermittlung bzw. Bewertung der abwägungserheblichen Belange aufgezeigt. Ausgehend vom Planungsziel des Vorhabens, die St … direkt an die BAB … anzubinden und die Ortsdurchfahrt des Markts E. vom Durchgangsverkehr in Richtung L. und B. zu entlasten, ist nicht erkennbar, dass der weiteren Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Verkehr zum/vom Gewerbegebiet E. Nord ein besonderes Gewicht zukommen sollte.
1.6 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weise in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 2. Juli 2014 keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, stellt das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage. Der Kläger macht artenschutzrechtliche Mängel nur in Bezug auf besonders geschützte Fledermausarten geltend; die Erteilung einer Ausnahme in Bezug auf die besonders geschützte Tierart Zauneidechse greift er nicht an.
1.6.1 Soweit der Kläger geltend macht, die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruhe auf keiner ordnungsgemäßen Bestandserfassung, weil sie die von dem Vorhaben betroffenen Fledermausvorkommen nicht einzelartbezogen ermittelt habe, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.
Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 Rn. 129). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54), wobei der Planfeststellungsbehörde sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Qualifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 65). Die Behörde ist folglich nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 58; U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54 ff.). Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 58 m.w.N.).
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich – wie hier – regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit „worst-case-Betrachtungen“ zu arbeiten (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 59; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 38).
Gemessen an diesen Anforderungen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Er rügt unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde, dass die Datengrundlage des vom Vorhabenträger eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens unseriös und mangelhaft sei, weil „die 19 unterschiedlich häufigen, verschieden verbreiteten und heterogen gefährdeten Fledermausarten pauschal zusammengefasst“ würden (vgl. Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde 15.3.2013, S. 132 der Tektur-Verfahrensakte). Das Verwaltungsgericht hat diese Bedenken an einer ausreichenden Untersuchungstiefe der Bestandserfassung als nicht entscheidungserheblich erachtet, weil das Gutachten das Vorhandensein der fraglichen Fledermausarten im Bereich der planfestgestellten Trasse unterstellt hat, weshalb nicht ersichtlich sei, inwieweit umfassendere Bestandsermittlungen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können (vgl. S. 24 des Ersturteils). Die Zulassungsbegründung setzt sich mit dieser entscheidungstragenden „worst-case-Betrachtung“ nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Der klägerische Vortrag, das Verwaltungsgericht sei irrig davon ausgegangen, die höhere Naturschutzbehörde habe fachliche Aussagen des vom Vorhabenträger eingeholten naturschutzfachlichen Gutachtens oder die darin angewandten wissenschaftlichen Methoden nicht fundiert angegriffen, sondern Probleme alleine in der Umsetzung des lanschaftspflegerischen Begleitplans gesehen, geht fehl. Das Ersturteil bezieht diese Aussage ausdrücklich nur auf die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 26. Januar 2012 (S. 94 ff. der Tektur-Verfahrensakte), was sich als richtig erweist. Der Stellungnahme vom 15. März 2013 hat das Erstgericht hingegen zutreffend entnommen, dass die höhere Naturschutzbehörde die dem Planergänzungsbeschluss zugrunde liegende Bestandsaufnahme hinsichtlich der Fledermausarten als unzureichend angesehen hat (vgl. S. 24 des Ersturteils).
1.6.2 Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es für alle (möglicherweise) betroffenen Fledermausarten betriebsbedingt zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Der Tatbestand des Tötungsverbots ist mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64.07 – BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 56). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141).
Dass diese Schwelle in Bezug auf (möglicherweise) betroffene Fledermausarten erreicht würde, wird vom planfestgestellten naturschutzfachlichen Gutachten unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen verneint (vgl. S. 27 f. und S. 38 f. des Gutachtens). Der Kläger zeigt nicht substanziiert auf, weshalb das Verwaltungsgericht dieses Gutachten nicht als tragfähig hätte zugrunde legen dürfen. Andere gutachterliche Ermittlungen, die seine Auffassung untermauern, hat er nicht vorgelegt. Auch seine Bezugnahme auf die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Annahme, die höhere Naturschutzbehörde habe fundiert infrage gestellt, dass die dem Vorhabenträger auferlegten Überflughilfen und sonstigen Vermeidungsmaßnahmen nicht geeignet seien, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für alle betroffenen Fledermausarten auszuschließen, trifft so nicht zu. Die höhere Naturschutzbehörde hat im Planergänzungsverfahren den Standpunkt vertreten, die Signifikanz des Kollisionsrisikos könne mangels exakter Daten der betroffenen Fledermausvorkommen (Populationsgröße, Lage der Quartiere, Flugrichtungen, Flugdichte) nicht eindeutig bewertet werden (vgl. insbesondere S. 89, 108 der Tektur-Verfahrensakte). Nicht dargelegt hat sie hingegen, weshalb die dem Vorhabenträger auf Grundlage des naturschutzfachlichen Gutachtens auferlegten Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Überflughilfe/S3; straßenbegleitende Leitstruktur aus Hecken und Bäumen/M6; Grünlandfläche/A7) – entgegen der Einschätzung des Fachgutachters (vgl. S. 27 f. und S. 38 f. der Tektur-Unterlage 12.6 T) – ungeeignet sein sollten, das Kollisionsrisiko für alle oder für einzelne Fledermausarten (welche?) zu verringern. Da sich die Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde zu wesentlichen Aussagen des naturschutzfachlichen Gutachtens nicht verhalten, geht das Vorbringen des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe dieses Gutachten rechtsfehlerhaft höher gewichtet, ins Leere. Auch der Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte sich bei der Beurteilung, ob ein betriebsbedingter Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt, nicht über die Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde hinwegsetzen dürfen, geht fehl. Die Planfeststellungsbehörde hat vorliegend die Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde nicht durch ihre eigene Auffassung ersetzt, sondern ist bei der Bewertung aller vorliegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage des planfestgestellten Gutachtens, wonach es für alle Fledermausarten aufgrund der dort empfohlenen Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos kommt, tragfähig ist (vgl. S. 28 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014). Ausgehend davon war die Planfeststellungsbehörde entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gehalten, die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG – insbesondere das Vorhandensein zumutbarer Alternativen – zu prüfen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
2.1 Ein Verfahrensfehler wegen verspäteter Abfassung der Urteilsbegründung (§ 116 Abs. 2, § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) liegt nicht vor.
Nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Ist eine fristgerechte Übergabe nicht möglich, muss nach § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zumindest der unterschriebene Urteilstenor an die Geschäftsstelle übergeben werden. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrungsind „alsbald“ nachträglich niederzulegen und von den Richtern gesondert unterschrieben der Geschäftsstelle zu übergeben. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungsgründe, die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO schriftlich abzufassen sind, mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündlichen Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblich waren (sog. Beurkundungsfunktion). Die äußerste zeitliche Grenze für die „alsbaldige“ Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = juris Rn. 8 ff.) erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils und der Übergabe an die Geschäftsstelle (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150 = juris Rn. 4) ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt. Die Fünf-Monats-Frist beruht auf einem Rückgriff auf die in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommende Wertung der Vermeidung von Fehlerinnerungen der beteiligten Richter und der Sicherung der Beurkundungsfunktion des Urteils. Wird – wie hier – die Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch die Zustellung des Urteils ersetzt, gilt die Fünf-Monats-Frist entsprechend (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 20.04 – juris Rn. 4; B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – NJW 1994, 273 = juris Rn. 5). Sie beginnt in diesen Fällen mit der Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle (BVerwG, B.v. 9.8.2004 – 7 B 20/04 – juris Rn. 16). Wird die Fünf-Monats-Frist nicht eingehalten, kann nicht mehr angenommen werden, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruht. Mangels Gewährleistung der Beurkundungsfunktion gilt das Urteil daher als „nicht mit Gründen versehen“; es ist auf Rüge aufzuheben (GmS-OGB, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = juris Rn. 18). Bei Einhaltung der Frist wird dagegen den Anforderungen an die Abfassung der Entscheidungsgründe in der Regel entsprochen. Im Einzelfall kann allerdings ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 3 B 47.14 – juris Rn. 23; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60/04 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.226 – juris Rn. 28).
Nach diesen Maßstäben ist den Erfordernissen des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO hier genügt. Das Verwaltungsgericht hat die Fünf-Monats-Frist nicht überschritten. Der Tenor des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2017 ergangenen Urteils wurde am 16. Januar 2017 bei der Geschäftsstelle niedergelegt (vgl. S. 101 der VG-Akte); die vollständig abgefasste Entscheidung wurde spätestens am 9. Juni 2017 der Geschäftsstelle übergeben (vgl. S. 145 der VG-Akte).
Besondere Umstände, die vor Ablauf von fünf Monaten die Annahme rechtfertigen würden, dass der gebotene Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und seiner Dokumentation in den Urteilsgründen nicht mehr gegeben ist, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf bestimmte Argumente des Klägers – insbesondere das Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde sei im Rahmen der Planergänzung noch einmal in eine Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange eingetreten – nicht eingegangen ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.226 – juris Rn. 29). Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht konkret aufgezeigt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe der für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Die klägerische Argumentation zum Wiedereintritt der Planfeststellungsbehörde in die fachplanerische Abwägung wurde in der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2017 festgehalten (vgl. S. 107 f. der VG-Akte). Damit stand insoweit für die Abfassung der Entscheidungsgründe auch nach mehreren Monaten noch eine zuverlässige Quelle zur Verfügung. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Planergänzung erneut in eine Gesamtabwägung aller betroffenen Belange eingetreten ist, eine für die Urteilsfindung leitende Erwägung des Erstgerichts gewesen sein sollte. Streitgegenstand des Verfahrens ist nicht die (isolierte) Anfechtung des Planergänzungsbeschlusses vom 2. Juli 2014, sondern des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Januar 2008 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses. Auch die vom Kläger 2010 bzw. 2015 veranlassten Verkehrszählungen hat das Verwaltungsgericht nicht als – nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (8.1.2008) eingetretene Veränderung – nicht entscheidungserheblich angesehen, sondern darauf abgestellt, dass deren Ergebnisse nicht grundlegend von den behördlichen Zählungen abwichen (vgl. S. 20 des Ersturteils).
2.2 Ein Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) infolge der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan und liegt auch nicht vor.
2.2.1 Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7) .
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt vor, durch die beantragte Beiziehung der Machbarkeitsstudie zur sog. Westtrasse (vgl. S. 110 der VG-Akte) hätte entkräftet werden können, dass die von ihm favorisierte Variante 5 technisch schwer umsetzbar sei, mit der Folge, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit dieser Variante ernsthaft hätte auseinander setzen müssen. Mit diesem Vorbringen wird – selbst bei unterstellter technischer Machbarkeit der Variante 5 – nicht dargetan, dass sich diese für die Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen. Zum zweiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag (Beiziehung der neuesten vorhandenen Verkehrszahlen) zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass und inwieweit diese zu einem Wegfall des verkehrlichen Bedarfs des planfestgestellten Vorhabens hätten führen können. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Planrechtfertigung selbst bei unterstellter unterdurchschnittlicher Verkehrsbelastung aufgrund der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Anpassung des Ausbauzustands an anerkannte Mindeststandards als gegeben angesehen hat (vgl. S. 20 des Ersturteils).
2.2.2 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Hat ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, verletzt dessen Ablehnung das Recht des Beteiligten auf rechtliches Gehör und zugleich die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn das Gericht den Beweisantrag aus Gründen abgelehnt hat, die in der Prozessordnung keine Stütze finden (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 7 B 3.17 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 = juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13). Das war hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge auf Beiziehung der Machbarkeitsstudie zur sog. Westtrasse sowie der neuesten vorhandenen Verkehrszahlen mit der Begründung abgelehnt, bei den unter Beweis gestellten Themen („zumutbare Trassenalternative“; „kein zwingendes überwiegendes öffentliches Interesse“) handle es sich nicht um Tatsachen, sondern um Wertungen, die dem Gericht vorbehalten blieben. Diese Begründung entspricht dem Prozessrecht. Die unter Beweis gestellten Themen betreffen im Wesentlichen Fragen der Abwägung bzw. der fachplanerischen Alternativenprüfung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 = juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 14.12.2012 – 8 ZB 11.1485 – juris Rn. 35).
2.3 Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil sich das Verwaltungsgericht mit seiner Argumentation der zusätzlichen Verkehrsströme zum/vom Gewerbegebiet E. Nord nicht auseinandergesetzt habe, wird ebenfalls kein beachtlicher Verfahrensmangel aufgezeigt.
Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, U.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Vielmehr ist der Sitzungsniederschrift zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, die planfestgestellte Trasse löse die Probleme aufgrund des Gewerbegebiets im Norden des Markts E. nicht, durchaus zur Kenntnis genommen hat (vgl. S. 108 der VG-Akte). Auch im Tatbestand des Ersturteils ist der klägerische Hinweis auf die „geänderten Verkehrsströme“ wiedergegeben (vgl. S. 13 des Ersturteils).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei entspricht es – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – NuR 2016, 127 = juris Rn. 5 m.w.N.) – der Handhabung des Senats, den Streitwert für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 8 ZB 15.2162 – juris Rn. 40). Umstände, die für den vorliegenden Fall die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch erkennbar. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war deshalb entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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