Verwaltungsrecht

Erfolglose Zulassung zur Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 20.30185

Datum:
22.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1221
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Richtet sich die Zulassung zur Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache tatsächlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung der Verwaltungsgerichts, so fehlt es an einem im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund. (Rn. 2 – 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 4 K 18.30814 2019-09-18 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2019 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und es liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vor.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 18.11.2019 – 9 ZB 19.33872 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in den Fragen, ob in Sierra Leone “Personen, die sich weigern, den Regeln einer Geheimgesellschaft, insbesondere der Ojeh-Society zu folgen und dieser beizutreten eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure” droht, für “Personen, die den Nachstellungen einer Geheimgesellschaft, insbesondere der Ojeh-Society, interne Fluchtalternativen” existieren und ob “sich der sierra-leonische Staat und seine Sicherheitsbehörden hinsichtlich der Verfolgung und den Nachstellungen von Geheimgesellschaften, insbesondere der Ojeh-Society, gegenüber Personen, die deren Regeln nicht folgen wollen oder diesen nicht beitreten wollen, als schutzwillig und vor allem als schutzfähig” erweist. Die Fragen sind jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat den Vortag des Klägers insgesamt als unglaubhaft eingestuft. Es hat sich in den Urteilsgründen ausführlich mit dem Vortrag des Klägers auseinander gesetzt und auf zahlreiche Widersprüche sowie erheblich gesteigerten Vortrag sowohl hinsichtlich des geschilderten Verfolgungsschicksals als auch hinsichtlich der persönlichen Lebensumstände des Klägers abgestellt. Insgesamt wendet sich der Kläger vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (BayVGH, B.v. 10.12.2019 – 9 ZB 19.34121 – juris Rn. 5).
2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).
Der Kläger ist der Ansicht, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem von ihm vorgelegten Zeitungsbericht auseinandersetzt, der sein Vorbringen zu den fluchtauslösenden Bedrohungen und Nachstellungen untermauere und bestätige. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber in den Urteilsgründen ausgeführt, dass dem Zeitungsbericht – der im Übrigen nur als abfotografierte Bilddatei vorliege – wegen des insgesamt unglaubhaften Vortrags des Klägers kein erhöhter Beweiswert zukomme. Es hat dabei nicht nur auf das Verfolgungsschicksal, sondern auch auf die Schilderung der Lebensumstände des Klägers abgestellt und somit den Zeitungsbericht nicht als geeignet angesehen, die Zweifel am klägerischen Vortrag auszuräumen. Das Zulassungsvorbringen zeigt insoweit keine Anhaltspunkte auf, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze missachtet. Vielmehr wendet sich der Kläger im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2019 – 9 ZB 19.34121 – juris Rn. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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