Verwaltungsrecht

Erfolgloser Abänderungsantrag gegen Beschluss im Asylverfahren

Aktenzeichen  M 4 S7 17.39603

Datum:
18.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7

 

Leitsatz

Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO über die abgelehnte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ist erfolglos, wenn keine veränderten Umstände der Sach- und Rechtslage vorgetragen werden.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
Bei seiner persönlichen Anhörung am … April 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe den Senegal im August 2013 verlassen. Er habe dort in der Casamance gelebt, Rebellen hätten ihn gefangen genommen und sechs Monate festgehalten. Er habe entkommen können. Da er ein Papier unterschrieben habe, habe er befürchtet, dass ihm durch die Regierung etwas passieren könnte.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (1. und 2.). Auch der Antrag auf subsidiären Schutz wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt (3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- lägen nicht vor (4.). Der Antragsteller werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in den Senegal abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (6.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (7.).
Das Bundesamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller keine schutzwürdigen Belange angegeben habe. Beim Senegal handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2017 erhob der Antragsteller Klage (M 4 K 17.34579) gegen diesen Bescheid und stellte gleichzeitig einen Eilantrag (M 4 S. 17.34580), den das Gericht mit Beschluss vom 23. März 2017 ablehnte.
Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Am 10. Mai 2017 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der Begründung, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Kläger habe zwar unter der in der PZU genannten Anschrift gewohnt, jedoch sei ihm der Bescheid nie zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos. Weder rechtfertigen veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände eine Änderung der im Beschluss vom 23. März 2017 getroffenen Entscheidung (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO), noch sieht das Gericht einen Anlass, diese Entscheidung vom Amts wegen zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2008 – 2 VR 1/08 – juris; VGH BW, B.v. 16.12. 2001 – 13 S 1824/01 – juris; OVG NRW, B.v. 7.2.2012 – 18 B 14/12 – juris). Das-selbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse.
Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Augsburg, B.v. 30.9.2013 – Au 5 S. 13.30305 – juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 202 ff. m.w.N.).
Der Antragsteller hat keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorgetragen, die zu einer anderen Entscheidung führen würde. Das Gericht hat im Beschluss vom 23. März 2017 den Eilantrag nicht als verfristet abgelehnt, sondern als unbegründet.
Diese Entscheidung ist nach wie vor zutreffend. Selbst wenn der Bescheid im November 2016 nicht ordnungsgemäß mit PZU zugestellt worden sein sollte, gilt er spätestens mit der Übersendung der Bundesamtsakte im April 2017 als zugegangen (vgl. Schr. VG v. 12.04.2017; § 8 VwZG, Beck OK VwVfG § 8 Rn. 10). Die Entscheidung, ob der Eilantrag auch/die Klage verfristet ist, bleibt daher der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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