Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Entlassung aus dem Soldatenverhältnis – Arglistiges Verschweigen strafrechtlicher Verurteilungen

Aktenzeichen  6 C 17.667

Datum:
10.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG SG § 37 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1
VwGO VwGO § 166
ZPO ZPO § 114, § 121
BZRG BZRG § 53 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis ist rechtmäßig, wenn die Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Das ist der Fall, wenn strafrechtliche Verurteilungen vorsätzlich nicht angegeben wurden, um die Einstellung zu erreichen, obwohl ausdrücklich nach solchen Verurteilungen und anderen Maßnahmen gefragt und ausreichend über die Reichweite der Offenbarungspflicht nach § 53 Abs. 2 BZRG belehrt wurde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Strafrechtliche Verurteilungen können auf einen Eignungsmangel im Sinn von § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG schließen lassen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 K 16.1111 2017-03-07 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. März 2017 – W 1 K 16.1111 – wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Oktober 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheids derselben Behörde vom 25. Oktober 2016, mit dem er gemäß § 55 Abs. 1 i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V. mit § 114, § 121 ZPO). Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.2017 – 1 BvR 2507/16 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht danach jedenfalls dann, wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BayVGH, B.v. 12.12.2011 – 6 C 11.2100 – juris Rn. 2).
Gemessen hieran hat die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis dürfte rechtmäßig sein, weil der Antragsteller bei summarischer Prüfung seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass er die drei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen durch die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 12. Januar 2012 (25 Tagessätze), vom 14. Juni 2012 (40 Tagessätze) und vom 25. Oktober 2012 (45 Tagessätze) vorsätzlich nicht angegeben hat, um seine Einstellung zu erreichen, obwohl er ausdrücklich nach solchen Verurteilungen und anderen Maßnahmen befragt und ausreichend über die Reichweite der Offenbarungspflicht nach § 53 Abs. 2 BZRG belehrt worden ist.
Die arglistige Täuschung dürfte auch kausal für die Ernennung des Antragstellers gewesen sein, weil die Verurteilungen auf einen – zumindest gegenwärtigen – Eignungsmangel im Sinn von § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG schließen lassen. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe vor der Einstellung positive Kenntnis der Verurteilungen gehabt, weil der Antragsteller beim Karrierecenter der Bundeswehr sein erweitertes Führungszeugnis habe vorlegen müssen, in dem diese Strafen eingetragen waren. Dieses Vorbringen kann nicht überzeugen. Nach Aktenlage hat der Antragsteller nicht etwa selbst Unterlagen vorgelegt, aus denen die – unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nicht angegebenen – Verurteilungen ersichtlich waren. Er wurde vielmehr zunächst im Bewerbungsbogen (unterschrieben am 3. April 2012) und später ausweislich der entsprechenden „Eröffnung“ am 12. Juni 2012 von dem Zentrum für Nachwuchsgewinnung (nur) darüber belehrt, „dass die o.g. Dienststelle ein ‚Führungszeugnis für Behörden‘, das Bundesministerium der Verteidigung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister über meine Person angefordert hat“. Die entsprechenden Unterlagen lagen aber der einstellenden Behörde bei Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit am 22. Mai 2013 ausweislich der Akten nicht vor. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einstellende Behörde aus anderer Quelle Kenntnis von den drei strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere auch derjenigen vom 25. Oktober 2012 hatte, die der Antragsteller ersichtlich in der Hoffnung verschwiegen hatte, sie blieben unbekannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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