Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  M 28 S 17.47073

Datum:
8.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 156803
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 36

 

Leitsatz

1. Allein die schwierige wirtschaftliche Lage im Iran rechtfertigt keine Anerkennung als Flüchtling. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland im November 2015 und reiste über die Türkei, Griechenland und die Balkanländer kommend am 4. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein (alles eigene Angaben). Am 13. April 2016 stellte er einen Asylantrag. Dabei gab er an, schiitischen Bekenntnisses zu sein.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für … (Bundesamt) am 6. September 2016 gab er zur Begründung des Asylantrags im Wesentlichen Folgendes an: Im Iran habe er eine Großfamilie, er habe im Iran zuletzt als freiberuflicher Taxifahrer gearbeitet. Er sei aus dem Iran geflohen, weil die allgemeine und wirtschaftliche Lage dort für ihn schlecht gewesen sei. Er sei nach Deutschland gekommen, um sich hier eine neue Existenz aufzubauen. Die wirtschaftliche Situation sei sein einziger Fluchtgrund. Wenn er zurückgeschoben werde, müsse er damit rechnen, als Flüchtling inhaftiert und möglicherweise gefoltert zu werden.
Mit Bescheid vom 9. August 2017, zugestellt am 12. August 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Iran abgeschoben (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Ein Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Sofern der Antragsteller vortrage, aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage den Iran verlassen zu haben, ergebe sich daraus keine Asylrelevanz. Allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sei bei einer Rückkehr nach Iran nicht mit flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung zu rechnen. Der Antragsteller mache keine individuelle oder konkrete Verfolgung geltend. Der Asylantrag sei im vorliegenden Fall deshalb offensichtlich unbegründet, weil der Antragsteller nach eigenen Angaben sein Heimatland ausschließlich aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe (§ 30 Abs. 2 AsylG). Dem Antragsteller drohe offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergäben sich keine ausreichenden Hinweise darauf, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG drohe. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen somit nach Ablehnung des internationalen Schutzes offensichtlich auch nicht vor. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Iran führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am 18. August 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2017 in Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. aufzuheben sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 28 K 17.47071 geführt. Ferner ließ er ebenfalls am 18. August 2017 beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids vom 9. August 2017 anzuordnen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, die Antragsgegnerin habe den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Im Bescheid werde nicht erwähnt, dass es sich beim Antragsteller um einen Araber sunnitischer Glaubenszugehörigkeit handele. Die arabische Minderheit im Iran sei einer Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Der Antragsteller habe von wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesprochen. Die Antragsgegnerin lasse außer Acht, dass der Vortrag des Antragstellers jedenfalls unter einen Abschiebungsschutz im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK fallen könnte. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, diese Tatsache ggf. näher aufzuklären. Der Antragsteller habe Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO sei geboten, da nach all dem ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden.
Mit Schreiben vom 21. August 2017 legte das Bundesamt dem Gericht seine Akten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Auflage 2017, § 36 Rdnr. 43, 56 f. jew. m.w.N.).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom 9. August 2017. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation im Iran noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 9. August 2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
1. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Asylantrags beim Bundesamt auf wirtschaftliche Gründe berufen: Er sei aus dem Iran geflohen, weil die allgemeine und wirtschaftliche Lage dort für ihn schlecht gewesen sei. Er sei nach Deutschland gekommen, um sich hier eine neue Existenz aufzubauen. Die wirtschaftliche Situation sei sein einziger Fluchtgrund. In der Antragsbegründung gegenüber dem Gericht lässt er u.a. vortragen, wirtschaftlichen Schwierigkeiten könnten unter einen Abschiebungsschutz im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK fallen, was das Bundesamt näher hätte aufklären müssen bzw. was beim Antragsteller der Fall sei. Aus diesem Vorbringen ergeben sich schon im Ansatz und ganz offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller eine asylrelevante und asylerhebliche Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte. Insbesondere bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine derart schlechte wirtschaftliche Lage kommen könnten, dass ausnahmsweise in seinem außergewöhnlichen Einzelfall aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht zu ziehen wäre (dazu BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38): Unter Berücksichtigung der derzeitigen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen im Iran (vgl. dazu etwa den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 8. Dezember 2016, S. 17) reicht hierfür die bloße Behauptung des Antragstellers, im Iran sei seine allgemeine und wirtschaftliche Lage schlecht gewesen, schon im Ansatz nicht aus. Der Antragsteller ist erwerbs- und arbeitsfähig. Er hat im Iran zuletzt als freiberuflicher Taxifahrer gearbeitet. Seine Großfamilie lebt im Iran. Es bestehen mithin schon im Ansatz keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht in der Lage wäre, sich eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers in der Antragsbegründung hat das Bundesamt ausweislich des Bescheids (S. 4 f.) geprüft, ob die vom Antragsteller vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu einem nationalen Abschiebungsverbot führen können und dies zutreffend verneint. Dem Bundesamt kann insoweit ausweislich der Niederschrift über die Anhörung auch keine unterlassene Aufklärung vorgehalten werden. Die bloße Behauptung in der Antragsbegründung, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, ist schon im Ansatz und ganz offensichtlich nicht geeignet, ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids aufkommen zu lassen.
2. In der Antragsbegründung gegenüber dem Gericht wird zusätzlich vorgetragen, im Bescheid werde nicht erwähnt, dass es sich beim Antragsteller um einen Araber sunnitischer Glaubenszugehörigkeit handele. Die arabische Minderheit im Iran sei einer Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Auch dieses Vorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 9. August 2017: Es bestehen auch insoweit schon im Ansatz und ganz offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller eine asylrelevante und asylerhebliche Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte:
Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung kann schon in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, der Antragteller gehöre der sunnitischen Minderheit des Irans an. Denn der Antragsteller selbst hat im Rahmen seiner Asylantragstellung mehrfach angegeben, schiitischen Bekenntnisses zu sein (Bl. 7, 20 der Akte des Bundesamts – BA). Unbeschadet dessen ist allein die Zugehörigkeit zur sunnitischen Minderheit im Iran kein hinreichender Grund, asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Die allgemeine Benachteiligung und Diskriminierung von Sunniten findet zur Überzeugung des Gerichts gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vgl. dazu etwa den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 8. Dezember 2016, S. 10) nicht mit einer „Verfolgungsdichte“ statt, welche ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände die Annahme einer asylrelevanten und asylerheblichen Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnte. Indes hat der Antragsteller beim Bundesamt und gegenüber dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass und ggf. inwiefern in seinem Einzelfall im Zusammenhang mit einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sunniten eine asylrelevante und asylerhebliche Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung zu befürchten wäre.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der vorgebrachten Zugehörigkeit des Antragstellers zur Volksgruppe der Araber: Allein die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe der iranischen Bevölkerung ist kein hinreichender Grund, asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Die allgemeine Benachteiligung und Diskriminierung von Arabern findet zur Überzeugung des Gerichts gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vgl. dazu etwa den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 8. Dezember 2016, S. 9) nicht mit einer „Verfolgungsdichte“ statt, welche ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände die Annahme einer asylrelevanten und asylerheblichen Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnte. Der Antragsteller hat beim Bundesamt und gegenüber dem Gericht keinerlei konkreten Vorkommnisse oder sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die in seinem Einzelfall auf eine im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber stehende asylrelevante und asylerhebliche Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung hindeuten könnten.
3. Schließlich geht das Bundesamt zu Recht davon aus, dass der Antragsteller entgegen seiner dort vorgebrachten Befürchtung allein aufgrund der Asylantragstellung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit einer asylrelevanten und asylerheblichen Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu rechnen hat. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im Bescheid vom 9. August 2017 (S. 3) verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
4. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts ist wenn nicht schon nach § 30 Abs. 2 AsylG, dann jedenfalls gemäß § 30 Abs. 1 AsylG gerechtfertigt.
Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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