Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 19.32756

Datum:
1.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19838
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, § 80, § 83b
VwGO § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG liegt nicht vor, wenn es sich um eine Beschwerde gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Gewand einer Grundsatzrüge handelt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.47106 2019-05-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger, nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 9 ZB 19.30847 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob „ein Flüchtling, der vor 21 Jahren im Kleinkindesalter seine Heimat verlassen musste, nun in dieses arme Land ohne persönliche Bindungen zurück geschickt werden“ kann, nicht.
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die aktuelle Auskunftslage und Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Sierra Leone ausführlich dargestellt und ausgeführt, dass es dem Kläger als jungem/erwachsenem, gesundem und erwerbsfähigem Mann mit einer sieben jährigen Schulbildung und Erfahrung als Bauarbeiter auch ohne familiären Rückhalt möglich und zumutbar ist, sich z.B. in einer der größeren Städte, z.B. durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt zu sichern und sich in die sierra-leonische Gesellschaft einzufügen. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung darlegt, setzt es sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Es wird nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen dargelegt, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13). Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2019 – 9 ZB 19.32190 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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