Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  8 ZB 18.33221

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7234
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
VwGO § 124 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Ist das angefochtene Urteil entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Kommt es, gleichgültig aus welchem Grund, auf eine Frage, die das Verwaltungsgericht möglicherweise fehlerhaft beantwortet hat, für die Berufungsentscheidung nicht (mehr) an, darf die Berufung wegen dieses Fehlers nicht zugelassen werden. Das gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO bzw. § 78 Abs. 3 AsylG gleichermaßen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Frage, ob die allgemeine humanitäre Lage in Äthiopien auch mit Stand Ende 2018 trotz der urteilsweise dargebrachten harten Existenzbedingungen die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG weiterhin nicht rechtfertigen, oder ob ein solches Abschiebungsverbot äthiopischen Staatsangehörigen aus diesem Grund zugesprochen werden muss, ist einer grundsätzlichen Klärung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zugänglich. (Rn. 7 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 17.31077 2018-11-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
1. Bezüglich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
„ob hinsichtlich äthiopischen Staatsangehörigen wie dem Kläger die Teilnahme an einer Demonstration gegen die äthiopische Regierung und eine anschließende Verhaftung zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund Vorverfolgung wegen einer im Sinn des § 3b Abs. 2 AsylG jedenfalls zugeschriebenen politischen Überzeugung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, hilfsweise ob dieser Umstand ausreichend wahrscheinlich einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG begründet und somit subsidiärer Schutz zuzuerkennen sein muss“, 6 hat der Kläger schon die Entscheidungserheblichkeit nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich nicht nur darauf gestützt, dass – aufgrund der der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien im Jahr 2018 – nicht davon auszugehen sei, dass es bei Rückkehrern, die aus Anlass der Massenproteste der letzten Jahre verhaftet wurden und geflohen seien, beachtlich wahrscheinlich zu Verfolgungshandlungen komme (vgl. Urteilsabdruck Seite 10 f.). Vielmehr hat es in erster Linie auch darauf abgestellt, dass die Verfolgungsgeschichte des Klägers nicht glaubhaft sei (vgl. Urteilsabdruck Seite 7). Hiergegen hat der Kläger keine Einwände erhoben. Ist aber das angefochtene Urteil entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2017 – 5 PB 12.16 – juris Rn. 2; B.v. 3.12.2018 – 7 BN 4.18 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 – 15 ZB 17.31757 – juris Rn. 7). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Abgesehen davon wäre diese Frage auch für den Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungsverfahren nicht (mehr) von Bedeutung. Denn infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und der daraus folgenden Situation für (frühere) Oppositionelle sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sich die behauptete politische Verfolgung wiederholt und eine Person allein aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung oder ihrer früheren regierungskritischen Handlungen wie der Teilnahme an einer Demonstration (noch) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen nach § 3a AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG befürchten muss (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274 – juris Rn. 25 ff.; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris Rn. 24 ff.). Kommt es aber, gleichgültig aus welchem Grund, auf eine Frage, die das Verwaltungsgericht möglicherweise fehlerhaft beantwortet hat, für die Berufungsentscheidung nicht (mehr) an, darf die Berufung wegen dieses Fehlers nicht zugelassen werden. Das gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO bzw. § 78 Abs. 3 AsylG gleichermaßen und somit auch für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2010 – 1 ZB 08.2292 – juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 151 und 154). Denn nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2011 – 8 ZB 11.345 – BayVBl. 2012, 287 m.w.N., B.v. 24.4.2017 – 12 ZB 13.2094 – juris Rn. 28).
2. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage,
„ob die allgemeine humanitäre Lage in Äthiopien auch mit Stand Ende 2018 trotz der urteilsweise dargebrachten harten Existenzbedingungen die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG weiterhin nicht rechtfertigen, oder ob ein solches Abschiebungsverbot äthiopischen Staatsangehörigen aus diesem Grund zugesprochen werden muss“, 10 ist einer grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zugänglich. Sie entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung, weil sie nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden kann.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – AuAS 2015, 43 = juris LS und Rn. 17; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25; B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 8). Dies setzt aber voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn ein Ausländer im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris LS 1 und Rn. 9, 11).
Nichts anderes gilt für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind und insbesondere eine Extremgefahr gegeben ist, ob der betreffende Ausländer also bei einer Rückführung in das Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder von erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bedroht ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 19; B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 8 f.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13), hängt von einer Vielzahl von Faktoren und Einzelumständen ab, wie etwa der Erwerbsfähigkeit oder den familiären Bindungen und finanziellen Verhältnissen der Betroffenen. Sie kann daher nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O. Rn. 38).
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen solcher schlechten humanitärer Verhältnisse mit Blick auf die Volljährigkeit, Gesundheit und die Erwerbsfähigkeit des Klägers sowie seine verwandtschaftlichen Beziehungen und den landwirtschaftlichen Besitz seiner Familie in Äthiopien verneint (vgl. Urteilsabdruck Rn. 35). Hiergegen hat der Kläger keinerlei Einwände geltend gemacht.
3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen der vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage,
„ob das Verwaltungsgericht hier zutreffend davon ausgehen durfte, dass für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden politischen Verfolgung besteht“,
zuzulassen. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass auch diese Frage keiner generellen Klärung zugänglich ist, sondern sich allein nach den gegebenen Umständen des (vorliegenden) Einzelfalls beurteilen lässt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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