Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 20.31773

Datum:
17.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24685
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Die Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge zu der Frage, ob die aktuellen Entwicklungen in Afrika aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie (Sars-COV2 bzw. Covid-19) den Rückschluss zulassen, dass der Kläger im Falle seiner Ausweisung sehenden Auges dem Tod und schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre, wurden nicht erfüllt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 10 K 19.31461 2020-07-06 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 6. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 18.30670 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Dem wird das Zulassungsvorbringen, mit dem schon keine Frage formuliert wird, nicht gerecht. Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abstellt, dass dem Kläger wegen seiner (früheren) Homosexualität in Sierra Leone Verfolgung drohe, weil nicht bekannt sei, dass er diese „abgelegt“ habe und ein Kind gezeugt habe, bedarf dies keiner Klärung. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Würdigung aktueller Erkenntnismittel darauf abgestellt, dass dem Kläger jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in den Großstädten Sierra Leones offen stehe. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander und enthält auch keinen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 9 ZB 20.30690 – juris Rn. 4).
Gleiches gilt für das Zulassungsvorbringen, die aktuellen Entwicklungen in Afrika aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie (Sars-COV2 bzw. Covid-19) ließen den Rückschluss zu, dass der Kläger im Falle seiner Ausweisung sehenden Auges dem Tod und schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel und Gesundheitsdaten darauf abgestellt, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der junge und gesunde Kläger ohne bekannte Vorerkrankungen angehöre, bestehe. Abgesehen davon, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, dass eine dahingehende Fragestellung verallgemeinernd, zumindest im Hinblick auf Umstände bzw. Merkmale, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 30) und nicht nur nach Würdigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall des Klägers beurteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2020 – 9 ZB 20.31477 – juris Rn. 4).
Insgesamt wendet sich das Zulassungsvorbringen mit seiner Kritik an der Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht vielmehr nur im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies stellt jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund dar (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2020 – 9 ZB 20.31328 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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