Aktenzeichen 9 ZB 19.31270
Leitsatz
1 Mit dem Hinweis auf eine desolate Versorgungs- und Sicherheitslage für alleinstehende Rückkehrer kann die grundsätzliche Bedeutung schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, dass eine Rückkehr in der familiären Lebensgemeinschaft erfolgen würde. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 14 K 18.31564 2019-01-22 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 9 ZB 19.30489 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Sierra Leone aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für alleinstehende Rückkehrer abzuleiten sind, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der im Jahr 2018 geborenen Klägerin davon ausgegangen, dass sie gemeinsam mit der familiären Lebensgemeinschaft in der sie in Deutschland lebt, also mit den Eltern und nicht allein nach Sierra Leone zurückkehren würde. Es fehlt aber auch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung auf die äußerst schwierigen Lebensbedingungen in Sierra Leone abgestellt und ist auf dieser Basis zu der Einschätzung gelangt, dass die Eltern der Klägerin im Fall der Rückkehr über ausreichend Erwerbspotenzial verfügen, um für den Familienverbund – sogar in einem fremden Landesteil – eine neue Existenz aufzubauen. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, setzt es sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander und legt auch nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen) dar, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13). Die bloße Wiedergabe eines Zitats aus einer „aktuellen Veröffentlichung“ des Auswärtigen Amtes, die die Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone aufzeigt, wie sie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurden, genügt hierfür nicht. Letztlich wendet sich die Klägerin im Gewand der Grundsatzrüge gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall und bringt Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck, macht jedoch keinen in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgrund geltend (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 – 9 ZB 18.31752 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).