Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Grundsatzbedeutung

Aktenzeichen  9 ZB 19.31042

Datum:
16.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13709
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 3e, § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 30 K 17.44814 2019-02-01 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 27.2. 2019 – 9 ZB 19.30489 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die aufgeworfenen Fragen, ob die seitens der Regierung oder der Regierungsbehörden getätigte Korruption in Sierra Leone ursächlich für die dortigen schwierigen humanitären Bedingungen ist und falls ja, ob die Gewährung subsidiären Schutzes bei tatsächlicher Gefahr eines ernsthaften Schadens seitens staatlicher Akteure in Betracht kommt, wenn die Lebensbedingungen in Sierra Leone aufgrund staatlichen Handelns (Korruption) derart schlecht sind, dass auch gesunde und arbeitsfähige junge Männer daran gehindert sind, den existenzsichernden Lebensunterhalt zu verdienen, sind nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist sowohl hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative im Sinne der §§ 3, 4 i.V.m. § 3e AsylG als auch in Bezug auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger trotz der schwierigen, insbesondere wirtschaftlichen Situation in Sierra Leone als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der mit den Lebensgewohnheiten in seinem Heimatland vertraut ist, selbst ohne familiären Rückhalt in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt, etwa durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Das Zulassungsvorbringen ist dem auch nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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