Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Divergenz

Aktenzeichen  9 ZB 19.30687

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7357
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds verschiedener Gerichte über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes voraus. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Divergenzgerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht. Mit der Kritik an der Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung wird kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.30197 2019-01-14 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 9 ZB 16.30193 – juris Rn. 3).
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz des genannten Divergenzgerichts abweichen soll. Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebeverbots ausdrücklich auf das im Zulassungsvorbringen bezeichnete Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2018 (20 B 18.30800) berufen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe gegen den in diesem Urteil aufgestellten Rechtssatz verstoßen, dass ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen begründet sei, wenn eine völlig unzureichende Versorgungslage bestehe, und hierzu ausführt, dass er einäugig sei und befürchte, bei Rückkehr in sein Heimatland keine ärztliche Hilfe mehr zu erhalten, legt er allenfalls dar, dass das Verwaltungsgericht die in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätze nicht oder nicht richtig angewandt hat. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Divergenzgerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22/17 – juris Rn. 19). Mit der Kritik des Klägers an der Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht wird kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2018 a.a.O. Rn. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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