Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium Fahrzeugtechnik nach Härtegesichtspunkten

Aktenzeichen  M 3 E 15.3933

Datum:
12.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
HZV §§ 25, 15, 3 Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Fahrzeugtechnik (Bachelor), erstes Fachsemester, im Wintersemester 2015/2016 an der Hochschule M. (im Folgenden: die Hochschule) innerhalb der festgesetzten Kapazität unter Berufung auf Härtefallgesichtspunkte.
Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Hochschule die Bewerbung der Antragstellerin um einen Studienplatz ab.
Mit undatiertem, bei Gericht am 8. September 2015 eingegangenem Telefax, erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. August 2015 die Hochschule zu verpflichten, ihr einen Studienplatz an der Hochschule M. im Studiengang Fahrzeugtechnik im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016 zuzuweisen. Mit Schriftsatz vom … September 2015, bei Gericht eingegangen am 8. September 2015 beantragte die Antragstellerin sinngemäß,
die Hochschule M. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Fahrzeugtechnik (Bachelor) im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016 zuzuweisen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie wohne in München bei ihren Eltern und könne nicht die finanziellen Mittel aufbringen, um an einem anderen Studienort zu wohnen oder dorthin zu pendeln. Müsste sie außerhalb von München studieren, wäre sie außerdem gezwungen, ihre Tätigkeit als Werkstudentin beim MVV in München aufzugeben; in der Folge wäre sie nicht mehr in der Lage, ihre Familie finanziell zu unterstützen. Ihre Familie sei finanziell und im Haushalt auf sie angewiesen, da ihr Vater aufgrund eines Unfalls in seinem Bewegungsapparat sehr eingeschränkt sei und seinem Beruf nicht mehr nachgehen könne und ihre Mutter, die als Vollzeitkraft in einem Kindergarten arbeite, nicht die benötigte Zeit im Haushalt aufbringen könne. Aufgrund eines vorangegangenen viersemestrigen Studiums des Bauingenieurwesens an der Hochschule sei sie außerdem von der Hochschule M. sehr überzeugt.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 wies das Gericht die Antragstellerin darauf hin, dass für die Auswahl nach Härtefallgesichtspunkten grundsätzlich zusammen mit dem Zulassungsantrag ein gesonderter Antrag bei der Hochschule zu stellen sei. Das Gericht forderte die Antragstellerin auf darzulegen, dass sie einen vorherigen Härtefallantrag bei der Hochschule gestellt habe, und bis zum 1. Dezember 2015 mitzuteilen, ob sie an ihrem Antrag festhalten wolle. Eine Reaktion der Antragstellerin hierauf erfolgte nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Die beantragte einstweilige Anordnung setzt voraus, dass zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ein „streitiges Rechtsverhältnis“ besteht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Von einem streitigen Rechtsverhältnis kann erst dann ausgegangen werden, wenn aus einem Antrag und seiner Ablehnung eine bestimmte Rechtsbeziehung entstanden ist, um deren Bestand und Inhalt gestritten werden kann. Hat die Antragstellerin ihr Anliegen noch nicht einmal zuvor bei dem Antragsgegner selbst vorgetragen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Gericht (vgl. VGH BW, B. v. 9.7.1990 – NC 9 S 58/90 – juris Rn. 2 zum Antrag auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität).
Vorliegend hat die Antragstellerin auch auf das Hinweisschreiben des Gerichts nicht dargetan, dass sie neben ihrem Zulassungsantrag auch einen vorherigen Härtefallantrag beim Antragsgegner gestellt hätte; hierzu ist auch anderweitig nichts ersichtlich. Vorgelegt wurde lediglich der Bescheid der Hochschule vom 14. August 2015 über die Teilnahme und Ablehnung der Antragstellerin im Auswahlverfahren.
Die Studienplätze im Studiengang Fahrzeugtechnik (Bachelor) an der Hochschule werden gemäß Art. 5 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 2007, 300), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl S. 301), i. V. m. § 1 der Satzung über Zulassungszahlen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 vom 29. Juni 2015 in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben. Bei einem örtlichen Auswahlverfahren sind gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHZG von den für einen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen 2 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze als Vorabquote abzuziehen für Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Nach § 25 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015 (GVBl S. 74) finden die Vorschriften des Abschnitts 1 bei einem an der Hochschule durchzuführenden örtlichen Auswahlverfahren entsprechende Anwendung. Demnach sind im örtlichen Auswahlverfahren gemäß § 25 i. V. m. § 3 Abs. 5 Satz 2 HZV Anträge, die ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, grundsätzlich mit dem Zulassungsantrag und somit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HZV bis zum 15. Juli bei der Hochschule zu stellen. Hierzu zählt auch ein Antrag nach § 25 i. V. m. § 15 Satz 1 HZV; danach werden auf Antrag die Studienplätze der Härtequote an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten.
Mangels vorherigen Antrags beim Antragsgegner ist der Antrag nach § 123 VwGO unzulässig und daher abzulehnen.
Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch in der Sache der Antrag keinen Erfolg hätte, da die von der Antragstellerin vorgetragenen sozialen und familiären Umstände die Anforderungen des § 25 i. V. m. § 15 Satz 2 HZV nicht erfüllen. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Zulassung aus Härtegründen hat rechtlich die Bedeutung einer Befreiung von den generellen Auswahlmaßstäben; sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die die Anwendung dieser Maßstäbe unzumutbar erscheinen lassen. Die in der eigenen Person des Bewerbers liegenden Gründe müssen deshalb so schwer wiegen, dass eine Verzögerung des Studienbeginns auch nur um ein Semester unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2011 – 7 CE 11.10068 – juris Rn. 11). Die von der Antragstellerin vorgetragenen Erschwernisse reichen an diese Schwelle nicht heran.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.5, Nr. 18.1.


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