Verwaltungsrecht

Erfolgloser Asylantrag eines afghanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  W 1 K 16.32437

Datum:
5.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1 S. 1, § 3a Abs. 1, § 3 d, § 3 e, § 4 Abs. 1, § 34 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 11, § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 In Afghanistan besteht die Möglichkeit internen Schutzes. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter sind in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen zu leben (VGH München BeckRS 2017, 122976). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr bei einem bewaffneten Konflikt tritt ein, wenn praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Gebiet der Zielregion einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. In Afghanistan besteht nicht die notwendige Gefahrendichte zur Gewährung subsidiären Schutzes. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2016 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780 ff.) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
1. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist. Er hat nicht glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund seiner zweijährigen zivilen Tätigkeit für die amerikanische Botschaft in Kabul verfolgt worden ist. Zwar kann dem Kläger aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten schriftlichen Unterlagen abgenommen werden, dass eine entsprechende Tätigkeit in den Jahren 2011-2013 tatsächlich stattgefunden hat. Aufgrund der Erkenntnismittellage ist auch bekannt, dass afghanische Staatsangehörige, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten bzw. gearbeitet haben, bedroht, angegriffen oder getötet worden sind (vgl. UNHCR Richtlinien vom 19.4.2016, S. 42 f.). Allerdings ergibt sich hieraus keine flächendeckende oder auch nur großflächige Verfolgung dieses Personenkreises; es handelt sich vielmehr um einzelne Vorfälle. Der Kläger hat vorliegend nicht glaubhaft machen können, dass in seiner Person ein solcher Einzelfall gegeben ist.
Zunächst wird insoweit auf die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 21. November 2016 Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:
Soweit der Kläger vor dem Bundesamt berichtet hat, dass er aufgrund der Tätigkeit als ziviler Wachmann und Fahrer bei der amerikanischen Botschaft in Kabul von seinen Nachbarn im Heimatort in der Provinz P. beschimpft und allgemein bedroht worden sei, dass man Leute wie ihn umbringen müsse, so mangelt es diesbezüglich bereits an der Qualität einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG, da darin noch keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte zu sehen ist. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge im Jahre 2012, als er auch schon den beschriebenen Anfeindungen ausgesetzt gewesen sein will, ein weiteres Arbeitsverhältnis bei der amerikanischen Botschaft über einen afghanischen Subunternehmer eingegangen ist. Überdies hat sich der Kläger sodann diesen Vorfällen selbst durch einen Umzug nach Kabul im Jahre 2013 entzogen. Darüber hinaus waren diese Vorfälle offensichtlich auch nicht auslösend für die Flucht aus Afghanistan rund zweieinhalb Jahre später. Wenn tatsächlich eine erhebliche Gefahr aufgrund der Tätigkeit für die Amerikaner bestanden hätte, so erscheint nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht bereits 2013 sein Heimatland verlassen hat. In der weiteren Folge hat der Kläger gemäß seiner Schilderungen vor dem Bundesamt spätestens ab März 2013 bis zum 16. September 2015 mit seiner Familie unbehelligt in Kabul als Teppichknüpfer gelebt; weitere Verfolgungshandlungen wurden bis zu diesem Tage vor dem Bundesamt nicht vorgetragen, was aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit bei der amerikanischen Botschaft auch lebensnah erklärbar erscheint. Soweit der Kläger dann vorträgt, dass kurz vor der Ausreise in die Familienwohnung eingebrochen worden sei und Leute bei den Nachbarn nach ihm gefragt hätten, so ergibt sich auch daraus keine relevante Verfolgungshandlung für den Kläger. Dieser hat zunächst bereits keinen Zusammenhang zwischen der Nachfrage bei den Nachbarn bzw. dem Einbruch und seiner früheren Tätigkeit glaubhaft machen können. Der Kläger behauptet einen solchen Zusammenhang auch selbst nicht, sondern berichtet nur, dass er Angst bekommen habe, da die Leute „wohl wegen ihm da gewesen seien“. Eine derartige Handlung rund zweieinhalb Jahre nach Beendigung der Tätigkeit erscheint nicht plausibel, zumal auch im Zeitraum nach seiner Ausreise nichts darüber berichtet wurde, dass eine weitere Nachsuche nach ihm bei den Eltern oder seiner Familie stattgefunden hätte. Ebenso erscheint es im Falle einer tatsächlichen Verfolgung nicht nachvollziehbar, dass der Kläger alleine ausreist und seine Familie am Herkunftsort zurücklässt, wo sie etwaigen Nachstellungen und Racheakten der Verfolger ausgesetzt ist. Ungereimt ist auch, dass die angeblichen Verfolger ausgerechnet dann bei seiner Wohnung erscheinen, wenn er nicht zu Hause ist. Es wäre für diese ein Leichtes gewesen, ihn während der Zeit seiner Anwesenheit abzupassen. Bezeichnenderweise hat der Kläger das besagte Ereignis beim Bundesamt im Rahmen seines freien Vortrages und zweier Nachfragen zu seiner konkreten Bedrohung zunächst gar nicht erwähnt, sondern erst auf eine dritte Nachfrage hin, was nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls gegen dessen Glaubhaftigkeit spricht. Überdies ist der diesbezügliche Vortrag ausgesprochen vage und detailarm geblieben, so dass das Gericht auch aus diesem Grunde nicht von einem persönlichen realen Erlebnis des Klägers ausgeht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nunmehr eine Reihe weiterer Verfolgungshandlungen ins Feld geführt, die ihm nicht geglaubt werden können, da es sich insoweit nach Überzeugung des Gerichts um Steigerungen im Sachvortrag handelt, für die es keine nachvollziehbare Erklärung gibt. So hat der Kläger u.a. ein Ereignis aus dem Jahre 2012 benannt, bei dem er auf dem Nachhauseweg von zwei Leuten festgenommen und verletzt worden sei; diese Männer hätten ihn umbringen wollen. Auch von einer Durchsuchung im Heimatort durch Amerikaner, welche die Dorfbewohner noch mehr gegen ihn aufgebracht hätte, wurde vor dem Bundesamt nichts erwähnt. Des weiteren hat der Kläger angegeben, dass er in Kabul Drohbriefe erhalten habe und nach dem Wohnungseinbruch auch telefonisch von den Taliban bedroht worden sei. Auch dass es die Taliban seien, die den Kläger verfolgen würden, war vor dem Bundesamt an keiner Stelle Gegenstand seiner Ausführungen. Das vorstehende Vorbringen, welches bei der Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei Anklang gefunden hat, ist aus Sicht des erkennenden Einzelrichters rein asyltaktischer Natur, um dem bislang im Verwaltungsverfahren erfolglosen Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen, ohne dass es sich hierbei eigene Erlebnisse des Klägers handeln würde. Soweit der Kläger auf Vorhalt geltend gemacht hat, dass er dem Dolmetscher vor dem Bundesamt vieles gesagt habe, was nicht übersetzt worden sei, der Übersetzer Iraner gewesen sei und ihn nicht verstanden habe, so kann ihm diese Erklärung nicht abgenommen werden. Dem Kläger ist nämlich die Niederschrift rückübersetzt worden und er hat auf dem Kontrollbogen am 9. November 2016 unterschriftlich bestätigt, dass die Anhörung in seiner Heimatssprache Dari durchgeführt worden ist, es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat, das rückübersetzte Protokoll seinen gemachten Angaben entspricht sowie dass die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Erklärungsversuch des Klägers stellt insoweit eine Schutzbehauptung dar; für seinen Vortrag sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Zusätzlich ist auch der neuerliche gesteigerte Verfolgungsvortrag so pauschal und substanzarm, dass ihm auch deshalb kein Glauben geschenkt werden kann. Überdies ist zu bedenken, dass der Kläger dem angeblichen Anliegen der Verfolger, die Zusammenarbeit mit den Amerikanern zu beenden vollumfänglich nachgekommen ist. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum er glaube, dass die Taliban trotz dieser Tatsache noch hinter ihm her seien, hat er lediglich ausweichend und wenig überzeugend geantwortet, dass er ständig unter Beobachtung gestanden habe und von dem Büro, bei dem man sich nach einem Umzug anmelden müsse, seine Daten an die Taliban weitergegeben worden seien. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch die angeblichen Drohbriefe weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Auch die dem Gericht gezeigten Narben an einem Finger, die von Schnittverletzungen bei dem Angriff im Jahre 2012 herrühren sollen, sind nicht geeignet, das Vorgetragene glaubhaft zu machen. Denn die ersichtlichen kleinen Narben am Finger können von einer Vielzahl von Verletzungen herrühren, die mit einer Verfolgungshandlung nichts gemein haben. Aufgrund der beschriebenen Gesamtumstände geht der erkennende Einzelrichter nicht von einer verfolgungsbedingten Verletzung aus.
Nach alledem ist der Kläger nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist und es ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er im Rückkehrfalle von einer derartigen Verfolgung aufgrund seiner zweijährigen Tätigkeit für die Amerikaner, die bereits im April 2013 beendet worden ist, bedroht wäre. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um Einzelfälle und bei dem Kläger ist zudem zu berücksichtigen, dass er entsprechend obiger Einschätzung rund zweieinhalb Jahre nach Aufgabe der Tätigkeit unbehelligt in Kabul leben konnte und seine Familie sowie seine Eltern weiterhin in Kabul ansässig sind. Von einer Nachsuche nach seiner Person wurde ebenfalls nichts berichtet.
2. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bestünde jedoch für den Kläger in Afghanistan die Möglichkeit eines internen Schutzes nach § 3e AsylG in Herat oder Mazar-e Sharif, wenn man – entgegen obiger Ausführungen – davon ausginge, dass der Kläger vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist wäre, indem er von den Taliban aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Amerikaner gesucht worden wäre, um ihn hierfür zur Verantwortung zu ziehen.
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort nieder lässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen.
Das Gericht geht – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger in den afghanischen Großstädten Herat oder auch Mazar-e Sharif internen Schutz erlangen kann und dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten hat. Es sprechen nämlich stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer Verfolgung bedroht würde, wie er sie in seinem Asylverfahren vorgetragen hat. Dem steht insbesondere auch nicht das Gutachten des Dr. D. an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom 30. April 2013 entgegen. Der Gutachter stellt darin nämlich nicht fest, dass die Taliban über Netzwerke verfügen, die gezielt nach Personen in Kabul suchen, die sich einer Zwangsrekrutierung entzogen haben. Er führt hierzu vielmehr nur aus, dass er davon ausgehen müsse, dass die Taliban mindestens in der Lage seien, viele der Personen, die eine Zwangsrekrutierung abgelehnt hätten, zu finden. Konkret sind dem Gutachter jedoch nur fünf derartige Fälle bekannt geworden. In der Anfragebeantwortung von ACCORD hin-sichtlich der „Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen“ vom 15. Februar 2013 wird festgehalten, dass Angriffe auf Kollaborateure sich selbst in Städten, in geringerem Ausmaß auch in Kabul, ereignen würden. Personen, die geflüchtet seien und ihren Arbeitsplatz aufgegeben hätten, schienen jedoch in Städten nicht aktiv angegriffen worden zu sein. Personen, die geflüchtet seien und nicht mehr mit der Regierung zusammenarbeiten würden, würden für die Taliban ein Angriffsziel mit niedriger Priorität darstellen. Diese würden Informationen über Zielpersonen von Angriffen scheinbar nicht systematisch von einem Gebiet in ein anderes übermitteln. Es sei bekannt, dass die Taliban im Stadtzentrum von Kabul ein Netzwerk von Informanten unterhielten, um Botschaften und Regierungsgebäude zu beobachten. Dieses Netzwerk richte sich klar gegen hochrangige Ziele und Kollaborateure. Auch das Profil einer Person entscheide teilweise darüber, ob die Taliban jemanden, der in einen anderen Landesteil geflohen sei, aufspüren würden. Wichtige Personen seien hierbei gefährdeter zum Ziel der Taliban zu wählen. Wenn eine Person innerhalb eines Distrikts oder einer Provinz umsiedle, sei sie exponierter als bei einer Umsiedlung in eine in einem anderen Landesteil gelegene Provinz. In Kabul seien die Taliban schlechter in der Lage, Personen aufzuspüren, da dort Polizei und Sicherheitskräfte scheinbar besser ausgebildet und Personen anonymer seien. Nichtsdestotrotz könnten die Taliban in der Lage sein, jemanden in Kabul aufzuspüren. Die UNAMA schließe die Möglichkeit, dass die Taliban gegen wichtige Personen in Kabul vorgehen würden, nicht aus. Allerdings sei es unwahrscheinlich, dass die Taliban das Aufspüren von Personen von geringerer Bedeutung in Kabul zu einer Priorität machten bzw. dazu die Möglichkeit hätten.
Dies zugrunde gelegt ist das Gericht davon überzeugt, dass die Taliban vorliegend kein Interesse daran haben, den Kläger ausfindig zu machen und gegen diesen vorzugehen. Dies ergibt sich bereits grundlegend daraus, dass der Kläger kein hochrangiges Angriffsziel für die Taliban darstellt, da er für die Amerikaner lediglich einer untergeordneten Tätigkeit als unbewaffneter Wachmann nachgegangen ist, dies zudem nur in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von knapp zwei Jahren. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass zu einer Nachsuche nach dem Kläger nach seiner Ausreise nichts berichtet wurde. Wenn die Taliban noch ein Interesse an der Verfolgung des Klägers hätten, wäre zwingend zu erwarten gewesen, dass diese bei seiner Familie vorstellig werden, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Gegen eine erneute Verfolgung spricht auch die Tatsache, dass der Kläger nicht gemeinsam mit seiner Familie ausgereist ist und es der Familie des Klägers sowie seinen Eltern weiterhin möglich ist, am Verfolgungsort in Kabul zu leben, was im Falle einer tatsächlichen Gefahrenlage nicht anzunehmen wäre, da in diesem Falle mit Nachstellungen oder Racheakten der Verfolger auch gegen diese Personen gerechnet werden müsste. Zudem hat der Kläger selbst weder in der mündlichen Verhandlung noch vor dem Bundesamt erklärt, dass er andernorts durch seine Verfolger aufgefunden würde. Er hat vor dem Bundesamt vielmehr in diesem Zusammenhang lediglich allgemein gesagt, dass man im Moment nirgends in Afghanistan sicher leben könne. Schließlich wechselt der Kläger seinen Wohnsitz nicht nur innerhalb seiner Heimatprovinz, sondern über die Provinzgrenzen hinweg in die Großstädte Herat bzw. Mazar–e Sharif, was seine Sicherheit weiter signifikant erhöht. Nach alledem sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland in Kabul erneut von einer Verfolgung der vorgetragenen Art bedroht wäre.
Der Kläger könnte darüber hinaus sicher und legal – zumindest via Kabul – nach Herat bzw. Mazar-e Sharif reisen über die Flughäfen dieser Städte. Schließlich kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in diesen Städten nieder lässt. Erforderlich ist hierfür, dass am Ort des internen Schutzes die entsprechende Person durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zweiweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht im Rahmen des internen Schutzes über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.6.2016 – 13 A 18182/15.A – juris).
Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan und in der Hauptstadt Kabul stellen sich wie folgt dar:
Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 19. Oktober 2016 (a.a.O. S. 21 ff.) aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2015 lediglich Rang 171 von 187 im Human Development Index belegt habe. Die afghanische Wirtschaft ringe in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90%. So seien ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert hätten. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe durch die schwache Investitionstätigkeit geprägt. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 werde das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4% pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkomme. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes sei die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familienbzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
Aus der Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan vom 28. Juli 2017 ergibt sich insoweit nichts grundlegend Abweichendes: In fast allen Regionen werde von der Bevölkerung die Arbeitslosigkeit als das größte Problem genannt. Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen sei im ersten Halbjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um fast 25% gesunken. Die afghanische Regierung habe unter Beteiligung der internationalen Geberschaft sowie internationaler Organisationen mit der Schaffung einer Koordinierungseinheit zur Reintegration der Binnenflüchtlinge und Rückkehrer reagiert. Ein Großteil der internationalen Geberschaft habe zudem beschlossen, die Finanzmittel für humanitäre Hilfe im Rahmen eines Hilfsappells des UN-Koordinierungsbüros für humanitäre Angelegenheit OCHA aufzustocken. Trotz internationaler Hilfe übersteige der derzeitige Versorgungsbedarf allerdings das vorhandene Maß an Unterstützungsmaßnahmen seitens der Regierung.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016, Seite 24 ff.) führt aus, Afghanistan bleibe weiterhin eines der ärmsten Länder weltweit. Die bereits sehr hohe Arbeitslosenrate sei seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte Ende 2014 wegen des damit zusammenhängenden Nachfrageschwundes rasant angestiegen, das Wirtschaftswachstum betrage nur 1,5%. Die Analphabtenrate sei noch immer hoch und der Pool an Fachkräften bescheiden. Die Landwirtschaft beschäftige bis zu 80% der Bevölkerung, erziele jedoch nur etwa 25% des Bruttoinlandprodukts. Vor allem in Kabul gehöre wegen des dortigen großen Bevölkerungswachstums die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Auch die Beschäftigungsmöglichkeiten hätten sich dort rapide verschlechtert. Nur 46% der afghanischen Bevölkerung verfüge über Zugang zu sauberem Trinkwasser und lediglich 7,5% zu einer adäquaten Abwasserentsorgung. Unter Verweis auf den UNHCR sähen sich Rückkehrende beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert. Geschätzte 40% seien verletzlich und verfügten nur über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Außerdem erschwere die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr. Gemäß UNHCR verließen viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut. Sie wichen dann in die Städte aus, insbesondere nach Kabul.
Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist von dem Kläger vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich in Kabul nieder lässt. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet er sich in einer vergleichsweise guten Position. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR – auf den die Schweizerische Flüchtlingshilfe hinsichtlich der Situation der Rückkehrenden Bezug nimmt –, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern – wie dem 31-jährigen Kläger – eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9). An dieser Einschätzung des Gerichts ändert sich auch durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 nichts. Der UNHCR weist zwar in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Sicherheitslage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe, was damit einher gehe, dass sich der Konflikt in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter ausgebreitet habe und die Zahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um weitere 4% gestiegen sei. Die Zahl der intern Vertriebenen habe im Jahr 2016 auf Rekordniveau gelegen; zudem sei auch aus den Nachbarländern Pakistan und Iran eine große Zahl von Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt habe. Dies gelte auch für die Stadt Kabul, wo nur begrenzte Möglichkeiten der Existenzsicherung, eine extrem angespannte Wohnraumsituation sowie mangelnder Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen bestehe, sodass die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers geprüft werden müsse. Abgesehen davon, dass der UNHCR für die beschriebene Einschätzung seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser auch gleichzeitig ausdrücklich an seinen Richtlinien von April 2016 fest, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt, wovon das Gericht auch bei dem hiesigen Kläger ausgeht.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz in einer Entscheidung vom 13.10.2017 (Az. D-5800/2016) zu einem anderen Ergebnis kommt und ausführt, ohne besonders begünstigende Faktoren wie das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes in Kabul sei ein Zurückschicken auch bei gesunden jungen Männern unzumutbar, kann sich dem das Gericht auf der Grundlage der oben aufgezeigten Erkenntnislage nicht anschließen. Mit der Rechtsprechung des Bayer. VGH (vgl. zuletzt B.v. 21.08.2017 – 13a ZB 17.30529 bei juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, sind alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen zu leben.
Zunächst ist klarzustellen, dass der Kläger für das hiesige Verfahren als alleinstehender Mann zu behandeln ist, auch wenn er im Rahmen des Verfahrens angegeben hat, dass er in Afghanistan eine Frau und vier Kinder habe. Denn zum einen ist allein das auf seine Person beschränkte Begehren nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand der Klage und zum anderen war der Lebensunterhalt auch in der Vergangenheit während der Abwesenheit des Klägers in Afghanistan ohne dessen Zutun ausreichend gesichert, insbesondere durch die Unterstützung der Eltern des Klägers. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Einkommenssituation der Familie bei einer Rückkehr des Klägers zum Positiven verändern wird. Bei dem Kläger ist darüber hinaus individuell zu berücksichtigen, dass er in seinem Heimatland sieben Jahre lang die Schule besucht hat, dies aber bis einschließlich zur elften Klasse, nachdem sein Vater ihm zuvor aufgrund des nicht möglichen Schulbesuchs Lesen und Schreiben beigebracht hat. Er ist damit gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan klar im Vorteil und kann ein größeres Spektrum an Tätigkeiten ausüben, was wiederum seine Chancen auf eine Erwerbstätigkeit erweitert. Auch aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse befindet sich der Kläger in einer vergleichsweise guten Position. Positiv ist überdies zu erwähnen, dass der Kläger in Afghanistan bereits langjährige berufliche Erfahrungen als Teppichknüpfer und Wachmann gesammelt hat. Hiermit war es ihm möglich, in Afghanistan für seinen Lebensunterhalt und den seiner weiteren fünf Familienmitglieder zu sorgen. Der Kläger hat damit bereits lange Jahre auf eigenen Füßen gestanden und erfolgreich Strategien für ein in finanzieller Hinsicht selbständiges Leben entwickelt und umgesetzt. Er hat damit unter Beweis gestellt, dass er auch unter schwierigen Bedingungen in der Lage ist, erfolgreich für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, was ihm nach Überzeugung des Gerichts auch bei seiner Rückkehr nach Afghanistan gelingen wird. Überdies hat der Kläger rund 29 Jahre in Afghanistan gelebt und kennt infolgedessen die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seines Heimatlandes. Ohne dass es hierauf aus rechtlichen Gründen noch ankäme, ist darüber hinaus anzunehmen, dass der Kläger im Bedarfsfalle auch finanzielle Unterstützung durch seine Familie, insbesondere seinen Vater halten kann, der auch bereits seine Fluchtkosten finanziert und seine Familie unterstützt hat. Eine solche Unterstützung erscheint angesichts des Berufs des Vaters als Ingenieur auch realistisch, was auch für die vier Onkel des Klägers gilt, die in Afghanistan als Wohnungsvermittler, Ladenbesitzer und Teppichverkäufer tätig sind. Denn es ist im Kulturkreis des Klägers absolut üblich, dass in Notsituationen über derartige Kontakte Unterstützung geleistet wird und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies vorliegend nicht geschehen würde.
Eine extreme Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Kläger auch dadurch abwenden, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt. So können afghanische ausreisewillige Personen seit dem Jahr 2016 Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und Starthilfen im Umfang von 500,00 EUR beinhalten. Darüber hinaus besteht seit Juni 2016 das Reintegrationsprogramm ERIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen z.B. Service bei Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird weitgehend als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei ca. 700,00 EUR (vgl. Auskunft des Bundesamts vom 12.8.2016 an das VG Ansbach; VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – AU 3 K 16.30949 – juris). Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem normal Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls nicht entgegenstehend ist der Umstand, dass der Kläger längere Zeit in Europa verbracht hat. Vielmehr wirkt sich dies eher begünstigend auf seine Erwerbsperspektive in Afghanistan aus (vgl. auch OVG NRW, B.v. 20.7.2015 – 13 A 1531/15 A – juris).
Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris), der sich das Gericht anschließt, grundsätzlich auch nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder Drittländern. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet sich der Kläger vielmehr in einer vergleichsweise guten Position. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hat sich bis zum Alter von 29 Jahren in Afghanistan aufgehalten und spricht darüber hinaus auch Dari als eine der beiden Landessprachen Afghanistans. Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht auch nicht der Einschätzung von Frau Friederike Stahlmann, wonach die Annahme, dass alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend infrage gestellt sein (vgl. Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanis…, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff. (77 f.). Denn nach Überzeugung des Gerichts bieten die geschilderten persönlichen und familiären Ressourcen des Klägers ausreichende und realistische Möglichkeiten dafür, zumindest für den hiesigen Kläger ein Leben in Afghanistan zumutbar erscheinen zu lassen. Eine extreme Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nach alledem ausgeschlossen.
Nach alledem kann der Kläger internen Schutz in Herat oder Mazar-e Sharif in Anspruch nehmen, so dass auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet.
II.
Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
1. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihm ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Gefahr eines diesbezüglichen ernsthaften Schadens ist bereits nicht glaubhaft gemacht worden, jedenfalls besteht jedoch eine interne Schutzmöglichkeit in Herat oder Mazar-e Sharif. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden.
2. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Provinz Parwan bzw. der Hauptstadt Kabul. Dasselbe gilt für die Städte Herat oder Mazar-e Sharif als internen Schutzmöglichkeiten entsprechend obiger Ausführungen. In der Zentralregion, zu der die Provinzen Parwan und Kabul gehören, wurden im Jahre 2016 2.348 Zivilpersonen getötet oder verletzt, in der Westregion (Herat) 836 Zivilpersonen und in der Nordregion (Mazar-e Sharif) 1.362 Zivilpersonen (vgl. UNAMA, Annual Report 2016 Afghanistan, Februar 2017, S. 11 f.). Die Anschlagswahrscheinlichkeit lag damit sowohl für die Zentral-, West- und Nordregion im Jahr 2016 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris). Im Jahr 2017 haben sich diese Zahlen (unter Verdopplung der Halbjahreszahlen) bis zur Jahresmitte z.T. erhöht (Zentral- und Westregion) und z.T. verringert (Nordregion). In der Zentralregion wurden im ersten Halbjahr 2017 1.254 Zivilpersonen getötet oder verletzt, während dies in der Westregion bei 483 und in der Nordregion bei 469 Zivilpersonen der Fall war (vgl. UNAMA, Midyear Report 2017, Juli 2017, S. 10). Auch damit ist derzeit noch nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Abhandlung von Frau Friederike Stahlmann (Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, in: ZAR 5-6/2017, S. 189 ff.). Soweit diese darauf hinweist, dass in den UNAMA-Berichten eine Untererfassung der zivilen Opfer zu besorgen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass anderes geeignetes Zahlenmaterial nicht zur Verfügung steht und zum anderen auf die von Frau Stahlmann alternativ genannte Zahl der kriegsbedingt Binnenvertriebenen angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nicht abgestellt werden kann. Insoweit weist Frau Stahlmann eingangs ihrer Abhandlung auch selbst darauf hin, dass ihre Diskussion nicht den Anspruch habe, die Kriterien einer juristischen Prüfung zu erfüllen (vgl. Fußnote 1). Aber selbst unter Einrechnung eines gewissen „Sicherheitszu-schlages“ wird die kritische Gefahrendichte noch nicht erreicht.
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu den §§ 3, 4 AsylG vollinhaltlich verwiesen. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Not-wendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris). Eine solche ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben; besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st. Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 21.8.17 – 13a ZB 17.30529 – juris; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17 m.w.N..; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).
Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. 2. verwiesen werden. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit in Herat oder Mazar-e Sharif besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen, ist auch ein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Der Hilfsantrag, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen, ist ebenfalls unbegründet. Die Entscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bundesamtsbescheides, die Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate festzusetzen, basiert auf § 11 AufenthG. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Vorliegend wurde eine Frist von 30 Monaten festgesetzt. Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Der Kläger wurde im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt zu schutzwürdigen Belangen hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes befragt; der Kläger hat hierzu allein vorgetragen, dass er seine in Hamburg lebende Tante unterstützen will. Abgesehen davon, dass das deutsche Sozialleistungssystem im Bedarfsfall für eine ausreichende Versorgung der Tante des Klägers Sorge trägt, wurde nichts dahingehend dargelegt, dass diese Tante zwingend der persönlichen Unterstützung gerade des Klägers dürfte. Insofern erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, die Frist auf 30 Monate und damit auf die Hälfte der Maximalfrist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festzusetzen. Die Formulierung, „die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen“, nach dem Zitat des Gesetzestextes des § 11 Abs. 3 AufenthG, scheint im vorliegenden Falle ausreichend, um das Ermessen auszuüben; weitere Erwägungen waren nicht anzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich zwischenzeitlich Änderungen hinsichtlich schutzwürdiger Aspekte ergeben haben. Für eine Ermessensreduzierung auf null Monate, wie beantragt, ist überdies ohnehin nichts ersichtlich.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

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