Verwaltungsrecht

Erfolgloser Asylantrag eines pakistanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 32 K 17.44570

Datum:
13.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55932
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Für die Verfolgungsprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 – 10 C 25.10; BVerwG, Beschl. v. 07.02.2008 – 10 C 33.07). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagtenseite ordnungsgemäß geladen worden war (die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung auf die Einhaltung der Ladungsfrist und die förmliche Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet) und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch unter Einbeziehung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigten, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Ebenso wenig liegen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 11 AufenthG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzt wie folgt:
„1. Ein Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz besteht nicht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegt.“
Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3d AsylG.
Dabei gilt für die Verfolgungsprognose der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, U.v. 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Der Vorverfolgte wird dabei privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Vortrag der Klägers, insbesondere die vorgetragene Verfolgungsgefahr, glaubhaft ist. In der Anhörung hat der Kläger behauptet, die Verfolgung ginge von Abgeordneten der Partei MQM aus. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger hingegen aus, die Verfolger seien Mitglieder der PTI und seien davor Mitglieder der Muslim League gewesen. Die MQM wurde seitens des Klägers als Verfolger in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt. Auch auf Nachfrage des Gerichts, warum der Kläger im Jahre 2006 nach Karachi gezogen ist, wo doch dort die MQM-Partei am mächtigsten gewesen sei, führt der Kläger lediglich aus, nicht die ganze Partei habe ihn verfolgt, sondern nur ein paar Personen. Auf die unterschiedlichen Parteizugehörigkeiten seiner mutmaßlichen Verfolger geht der Kläger nicht weiter ein. Der Vortrag ist damit widersprüchlich.
Der Kläger trägt darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor, er sei verprügelt und belästigt worden und einmal habe man in Karachi versucht ihn zu entführen, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Dabei habe er jedoch laut geschrien, so dass die Entführer von ihm abgelassen hätten. Eine Verfolgungsgefahr ist nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, denn der Vortrag bleibt arm an Details und widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Die versuchte Entführung, das nach allgemeinem Verständnis von den erwähnten wohl prägendste und einschneidendste Erlebnis, hat der Kläger in der Anhörung noch nicht erwähnt, was den Vortrag unglaubhaft macht, da er damit eine nicht nachvollziehbar erklärte Steigerung enthält. Zudem, sollten die Feinde tatsächlich so ein starkes Interesse daran haben, dem Kläger persönlich nach dem Leben zu trachten, hätten sie nicht gleichzeitig versucht, den Kläger für die Partei anzuwerben sowie ihn mit mehr Nachdruck und Gewalt attackiert und nicht lediglich belästigt und verprügelt und bei dem geringsten wohl zu erwartenden Widerstand (lautes Schreien) aufgegeben. Auch der Vortrag des Klägers, die restliche Familie des Schwagers sei entweder außer Landes geflohen oder von den Feinden getötet worden, lässt nach Ansicht des Gerichts nicht zwangsläufig darauf schließen, dass dem Kläger in Pakistan der Tod droht. Dies gilt insbesondere, da, obwohl die Feinde von seinem Aufenthaltsort in Karachi gewusst haben, kein fataler Angriff auf ihn unternommen worden war. Die vom Kläger aufgezählten mutmaßlichen Opfer der Verfolger sind ferner entweder stets direkte Blutsverwandte des Schwagers gewesen (Brüder) oder Freunde, die an der Tötung von anderen aus dem Verfolgerkreis stammenden Personen beteiligt gewesen waren.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers glaubhaft ist. Denn auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Aussage liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht vor. Der Kläger hat vorgetragen, dass sein Leben von Seiten der mit der Familie seines Schwagers verfeindeten Brüder, die in der Politik aktiv seien, bedroht sei.
Dieser Sachvortrag des Klägers knüpft bereits nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die beschriebenen Vorfälle (Verprügeln, Belästigen, Versuch einer Entführung) erfolgten nicht „wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“, sondern aus rein persönlichen Motiven auf Grund einer wohl jahrelangen Feindschaft gegenüber der Familie des klägerischen Schwagers, zu der er seit der Heirat seiner Schwester ebenfalls gehört. Insbesondere ist hier nicht das Merkmal „politische Überzeugung“ betroffen. Auch auf erneutes Nachfragen in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, selber keiner politischen Partei anzugehören. Die Verfolgung wird vom Kläger auch nicht darauf zurückgeführt, dass er die Partei nicht unterstützt habe, sondern auf die familiäre Bande gestützt.
Auch eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, der Familie des Schwagers, ist im Ergebnis abzulehnen. Gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
Nach diesen Kriterien ist eine Familie oder ein „Verband“ von Verwandten („Clan“) in aller Regel nicht als „soziale Gruppe“ im Sinne des Flüchtlingsschutzes anzusehen. Zwar kann man davon ausgehen, dass eine Familie durch die alle Mitgliedern verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Doch wird eine Familie nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener (Gruppen-) Identität wahrgenommen. Denkbar ist eine solche, für andere tatsächlich erkennbare Abgrenzbarkeit bei der Zugehörigkeit zu einem größeren Stamm, wenn (etwa) die Zugehörigkeit zu einem Stammesverbund regional einen besonderen Stellenwert hat und auch identifikationsstiftend wirkt (OVG Schleswig, U.v. 27.1.2009 – 1 LB 22/05 – NordÖR 2007, 327). Im Fall des Klägers treffen derartige Gesichtspunkte nicht zu.
Auf eine Gruppenverfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Die Gefahr einer gegen Schiiten gerichteten Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Gestalt sunnitischer Extremisten scheitert daran, dass die hierzu notwendige Verfolgungsdichte nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht vorliegt: Die Bevölkerung Pakistans wurde wird auf etwa 196 bzw. 201 Millionen geschätzt (vgl. EASO, Herkunftsländerinformationen, Pakistan Länderüberblick, 2015, S. 19; Home Office, Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, 2017 = Independent Advisory on Country Information (IAGCI) Home Office, Inländische Fluchtalternative, 2017, S. 8). Über 95% davon sind Muslime. Der Anteil der Schiiten wird auf 5 bis 25% der Gesamtbevölkerung (vgl. Home Office, Country Information and Guidance Pakistan: Shia Muslims = Independent Advisory on Country Information (IAGCI) Home Office, 2015, S. 7; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 2017, S. 54) bzw. 20 bis 25% der Muslime (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan, 2018, Seite 16 und EASO, Herkunftsländerinformationen, Pakistan Länderüberblick, 2015, S. 20) geschätzt.
Dem gegenüber zu stellen ist die Zahl der Verfolgungshandlungen. Dazu finden sich in den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln insbesondere folgende Angaben: Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes kommt es in Pakistan zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie vor allem zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit immer wieder zu Gewaltakten. 2015 seien bei religiös motivierten Anschlägen 220 Menschen getötet und 283 Personen verletzt worden. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setze die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern; radikale Prediger erhielten mitunter Redeverbot. Die Regierung gehe verstärkt gegen die illegale Nutzung von Moscheelautsprechern für kriegerische Botschaften sowie gegen Hassprediger vor und habe in erheblichem Umfang Material beschlagnahmt, das zu interreligiöser Intoleranz und Hass aufrufe sowie religiös motivierte Gewaltanwendung verherrliche (Lagebericht, a.a.O. Seite 16). Das britische Home Office stellt fest, dass schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert sind und im Alltag Seite an Seite leben. Eine erhebliche Anzahl Schiiten ist danach in vielen Landesteilen zu finden; große schiitische Gemeinschaften gibt es in vielen urbanen Zentren Pakistans, einschließlich Karachi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sarghoda. Es gebe viele Städte ohne interkonfessionelle Spannungen. Im Allgemeinen seien die pakistanischen Behörden auch gewillt, Schiiten zu beschützen, insbesondere während des für die Schiiten besonders wichtigen Monats Muharram, und auch schiitischen Pilger auf dem Weg in den und aus dem Iran sei Schutz gewährt worden. Begrenzt werde die Schutzfähigkeit durch knappe Ressourcen (Home Office, Pakistan: Shia Muslims, 2015, S. 5). Gleichwohl habe das South Asia Terror Portal im Jahr 2013 eine Zahl von 81 gegen Schiiten gerichteten Ereignissen mit 504 Toten und 965 Verletzten aufgezählt (Home Office, Pakistan: Shia Muslims, 2015, S. 7 f.). In den meisten Fällen gebe es für Schiiten die Möglichkeit, in andere Teile Pakistans auszuweichen (a.a.O. S. 5). Einem Bericht des Home Office über interreligiöse Gewalt aus dem Jahr 2014 lässt sich entnehmen, dass diese seit 2010 stark angestiegen und im Wesentlichen auf Quetta, Kurram, Teile Karachis und Gilgit Balistan konzentriert ist. Die Mehrheit der Anschläge sei gegen die schiitische Gemeinschaft gerichtet. Antischiitische und militante Gruppen stellten die größte Gefahr für Schiiten in Pakistan dar, wobei es in Bezug auf die Intensität und Häufigkeit regionale Unterschiede gibt (a.a.O. S. 4). Nach Auskunft des European Asylum Support Office sind Schiiten in größerer Zahl zu finden in Peschawar, Kohat, Hangu und Derat Ismael Khan in Khyber Pakthunkhwa, in den Agenturen Kurram und Orakza in den FATA (Stammesgebieten unter Bundesaufsicht), in und um Quetta und an der Makran-Küste in Belutschistan, in Gebieten im Süden und der Mitte von Punjab und im ganzen Sindh. Große Schiitengemeinschaften fänden sich in vielen Städten in Pakistan. Der schiitische Glaube sei in Pakistan nicht auf bestimmte ethnische, sprachliche oder Stammesgruppen beschränkt. Mit Ausnahme der Hazaras ließen sich pakistanische Schiiten äußerlich oder sprachlich nicht von den pakistanischen Sunniten unterscheiden. Überall im Land seien sunnitische und schiitische Gemeinschaften im Allgemeinen gut integriert, lebten in gemischten Dörfern und heirateten auch untereinander. Auch wenn die Mehrheit der Bevölkerung in Pakistan sunnitisch sei, hätten Schiiten immer herausragende und machtvolle Positionen inne gehabt und Einfluss auf Struktur und Entwicklung des pakistanischen Staates genommen. Der Gründer Pakistans, Mohammed Al Jinnah, habe der schiitischen Gemeinschaft zugehört, genauso wie der politisch wohlbekannte Bhutto-Clan. Schiiten könnten Regierungsämter übernehmen und hätten hohe Ämter inne, so wie der frühere Präsident Asif Ali Zadari. Sie seien vertreten im pakistanischen Council of Islamic Ideology, dem in der Verfassung vorgesehenen Organ, das die Regierung in Fragen der islamischen Rechtsprechung und Praxis berate. Es gebe keine Gesetze oder Regierungsstrategien, die Schiiten diskriminierten. Auch werde die freie Religionsausübung der Schiiten durch kein Gesetz eingeschränkt. Es gebe wenig gesellschaftliche Diskriminierung, die Schiiten in ihrem Alltag einschränken könne. Gelegentlich komme es aber zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Gemeinschaften der Sunniten und Schiiten. Anschläge sunnitischer extremistischer Gruppen gegen die Schiitengemeinschaft hätten zahlreiche Todesopfer gefordert (EASO, Pakistan, Länderüberblick, 2015, S. 108 ff.). Der UNHCR berichtet ebenfalls von konfessioneller Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten, zwischen 2012 und 2015 seien 1.270 Menschen Opfer interkonfessioneller Gewalt geworden, zwischen Januar und gegen Ende November 2016 seien 24 Schiiten getötet und drei verletzt worden (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 2017, S. 58 f.).
Bei Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau ist das Gericht in Anwendung der vorgenannten Maßstäbe der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche erhebliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung – in Gestalt eines staatlichen Verfolgungsprogramms – ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht behauptet. Danach ist festzustellen, dass bei einer wertenden Betrachtungsweise nicht für jeden Schiiten in Pakistan ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Angesichts des Verhältnisses von Bevölkerungsgruppe und Übergriffen liegt nicht für jedes Gruppenmitglied im flüchtlingsrechtlichen Sinn eine aktuelle und hinreichend konkrete Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, vor (vgl. auch VG Köln, U.v. 3.7.2015 – 23 K 581/14.A – juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, U.v. 22.8.2013 – Au 6 K 13.30182 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 30.1.2019 – M 23 K 17.45205 – noch nicht veröff.).
Eine Verfolgung durch eine der genannten Parteien auf Grund seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit hat der Kläger darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht.
Jedenfalls muss sich der Kläger auf internen Schutz nach § 3e AsylG verweisen lassen. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat. Nach der aktuellen Erkenntnislage (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 19) können potentiell Verfolgte in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land leben; selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche 880.254 km², über 200 Millionen Einwohner) ohne funktionierendes Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines Verfolgers zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig v. 15.1.2014). Gemäß der Auskunft von Accord vom 5. Februar 2015 führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad vom Juli 2013 aus, dass selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, durchaus in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab Zuflucht finden könne. Hinsichtlich der Sicherheit würden in Pakistan – schon aufgrund der Größe des Landes – interne Fluchtalternativen bestehen (vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative: VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 49ff; VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 – AN 11 K 14.30589 – juris Rn. 27ff).
Es ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, sich in einer dieser Großstädte niederzulassen und dort unbehelligt von seinen mutmaßlichen Verfolgern zu leben. Der Kläger hat eine solche Exponiertheit, dass ihm landesweite Verfolgung drohen würde, nicht glaubhaft gemacht. Dem Kläger, der zuletzt in Karachi wohnhaft war, steht es demnach frei, in anderen pakistanischen Großstädten interne Fluchtalternativen in Anspruch zu nehmen.
Auch kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einem Landesteil niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 a.E. AsylG). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Großstädten Pakistans bzw. in anderen Landesteilen sein Existenzminimum sicherstellen kann. Mit Blick auf die Zumutbarkeit innerstaatlicher Schutzalternativen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass von dem Betroffenen nur dann vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Für die Frage, ob der Betroffene vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, kommt es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Betroffenen an (BVerwG, U.v. vom 29.5.2008 – 10 C 11/07 – juris Rn. 32). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24/06 – juris Rn. 11).
Zwar ist festzustellen, dass die wirtschaftliche Situation in Pakistan schwierig, aber dennoch relativ stabil ist. Insbesondere in den Städten, die hier als verfolgungsfreier Landesteil zur Verfügung stehen, gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. Home Office, Pakistan: Background Information, including actors of protection and internal relocation (Independent Advisory on Country Information (IAGCI) – Home Office, Inländische Fluchtalternative), Juni 2017, Seite 35 f; EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, Seite 43). Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener, junger und arbeitsfähiger Mann, mit einer 12-jährigen Schulbildung und Berufserfahrung als Maler und in einer Textilfabrik, in einer pakistanischen Großstadt bzw. in anderen Landesteilen sein Existenzminimum sicherstellen kann. Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Kläger, möglicherweise nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten und gewissen Übergangszeiten seinen Lebensunterhalt eigenständig sicherstellen kann.
3. Ferner sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach einer der Alternativen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG nicht gegeben.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei neben der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei muss die Art der Behandlung oder Bestrafung eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat erlitt er keinen ernsthaften Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG; weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) hat der Kläger nicht ausdrücklich geltend gemacht und erscheint auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Es droht ihm auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (zu den Begriffen vgl. VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 156 ff) durch einen Verfolgungsakteur i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) liegen nicht vor, da in Pakistan gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Zum anderen weisen die dem Kläger in Pakistan drohenden allgemeinen Gefahren keine derart hohe Dichte bzw. keinen derart hohen Grad auf, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt ist (zu den rechtlichen Maßstäben einschl. des lokalen Anknüpfungspunktes vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15,17,18; BayVGH, B.v. 9.1.2015 – 13a ZB 14.30449 – juris Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von über 200 Millionen Menschen in Pakistan das Risiko, als Zivilperson Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering (vgl. VG München, B.v. 29.1.2019 – M 32 K 16.35462 – noch nicht veröffentlicht; U.v. 21.1.2019 – M 32 K 16.35510 – noch nicht veröffentlicht; so auch bereits VG München, U.v. 19.5.2016 – M 23 K 14.31121 – juris Rn. 58).
Im Übrigen steht dem Kläger – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit internen Schutzes offen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG).
4. Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
a) Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (BVerwG, U.v. 11.11.1997 – 9 C 13/96 – juris Rn. 8ff) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen.
Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor. In den Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und eines nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 AsylG regelmäßig – so auch hier – die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 36).
b) Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten“ Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem muss eine auf den Einzelfall bezogene, individuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretende Gefährdungssituation vorliegen und es muss sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst also nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden indes allein bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinn unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG kann ein Ausländer daher in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre oder sonst eine individuelle existenzielle Gefahr für ihn besteht. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 zu gewähren. Die Abschiebung muss somit ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert würde und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren würden.
Hiervon ausgehend vermag das Gericht keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu erkennen. Der Kläger ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung, von dem zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt in Pakistan wird sichern können.
5. Gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken.
6. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG erfolgte ermessensgerecht. Die Länge der Frist liegt exakt in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens und begegnet keinen Bedenken. Besondere Anhaltspunkte für ein Abweichen liegen nicht vor. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts verwiesen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.


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