Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  9 ZB 20.32223

Datum:
24.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36205
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 26a, § 71a, § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 1, § 138 Nr. 3
Dublin III-VO Art. 34
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Frage, ob vom Verwaltungsgericht weiter aufzuklären ist, warum und in welchem Umfang in einem Drittland (hier: Norwegen) ein Asylverfahren abgelehnt worden ist, wenn nach Ansicht des  Verwaltungsgerichts in jenem Drittland ein Asylverfahren bestandskräftig abgelehnt worden ist, der Kläger aber vorbringt, es stehe überhaupt nicht fest, ob und aus welchen Gründen sein Asylbegehren, sein Antrag auf internationalen Schutz und sein Begehren auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen abgelehnt worden sei, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 K 17.36300 2020-09-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht den Asylantrag als unzulässigen Zweitantrag gewertet habe, ohne weiter aufzuklären, warum und in welchem Umfang in Norwegen das Asylbegehren des Klägers abgelehnt worden ist.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B.v. 7.10.2020 – 9 ZB 20.31886 – juris Rn. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 19.31503 – juris Rn. 8).
Art. 103 Abs. 1 GG statuiert keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2018 – 1 BvR 1011/17 – juris Rn. 16). Ein (behaupteter) Verstoß gegen die umfassende Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist kein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel und vermag somit die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2019 – 9 ZB 19.31904 – juris Rn. 3). Ein beachtlicher Verfahrensfehler kann ausnahmsweise zwar dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2019 – 15 ZB 19.32283 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 8.5.2018 – 20 ZB 18.30551 – juris Rn. 2 m.w.N.). Demgemäß kommt eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht, soweit das Gericht eine Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 1.10.2019 – 9 ZB 19.33217 – juris Rn. 8). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt das Zulassungsvorbringen aber nicht auf. Der anwaltlich vertretene Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch keinen Beweisantrag gestellt. Die Rüge eines Verfahrensmangels ist aber kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten im vorangegangenen Instanzenzug zu kompensieren (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6).
Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, musste sich dem Verwaltungsgericht zudem keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 – 1 C 39/16 – juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.9.2020 – 9 ZB 20.31605 – juris Rn. 12). Der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG ist eine tatbestandliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Zweitantrags i.S.d. § 71a AsylG (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 30). Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht ging von einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren des Klägers in Norwegen aus, nachdem der Mitgliedsstaat Norwegen auf ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO mit Schreiben vom 1. September 2016 antwortete, dass der Kläger am 22. Januar 2015 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hat, der am 12. Februar 2015 abgelehnt und für den die Beschwerde hiergegen am 17. August 2015 zurückgewiesen wurde. Es sei dem Verwaltungsgericht zu Folge auch nicht weiter aufklärungsbedürftig, warum und in welchem Umfang die Ablehnung erfolgt sei, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung und in der Anhörung vor dem Bundesamt auch selbst vorgetragen habe, dass er das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen bereits zum Gegenstand des Verfahrens in Norwegen gemacht habe. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verwiesen, in dem ausgeführt wurde, dass für den Kläger EURODAC-Treffer (ausweislich der Asylverfahrensakte jeweils Kategorie 1 für die Stellung eines Asylantrags) für Dänemark und Norwegen vorlägen, der Kläger selbst angegeben habe, dass sein Asylgesuch in Norwegen abgelehnt und der Rechtsweg hiergegen erfolglos beschritten worden sei, sowie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, weil sich die vom Kläger vorgetragenen Asylgründe auf Umstände beziehen, die vor seiner Ausreise und Asylantragstellung stattgefunden haben müssten. Der Kläger habe diese Gründe somit bereits bei seinem Asylverfahren in Norwegen vorgetragen oder vortragen können.
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 5.8.2019 – 9 ZB 19.32738 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht habe dem Zulassungsvorbringen zu Folge den Rechtssatz aufgestellt, es sei nicht aufklärungsbedürftig, warum und in welchem Umfang in einem Drittland (hier: Norwegen) ein Asylverfahren abgelehnt worden sei, wenn nach Ansicht des entscheidenden Verwaltungsgerichts in jenem Drittland ein Asylverfahren bestandskräftig abgelehnt worden sei, selbst dann, wenn der Kläger vorbringt, es stehe überhaupt nicht fest, ob und aus welchen Gründen sein Asylbegehren, sein Antrag auf internationalen Schutz und sein Begehren auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen abgelehnt worden sei. Hiermit weiche das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2017 (1 C 39.16 – juris) ab, das dem Gericht der Hauptsache die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung, warum und zu welchen „Bleiberechten“ eine negative Entscheidung getroffen worden sei, aufgebürdet habe.
Abgesehen davon, dass der Kläger damit keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, sondern nur dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der bereits erfolgten Ablehnung eines Asylantrags in einem sicheren Drittstaat dargestellt hat, legt er jedenfalls auch keinen prinzipiellen Auffassungsunterschied der beiden genannten Gerichte in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift dar. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2017 ist der Leitsatz zu entnehmen, dass dann, wenn in einem Asylverfahren zweifelhaft ist, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären müssen, soweit die Zulässigkeit eines erneuten Schutzantrages davon abhängt. Darüber hinaus führt es aus, dass eine sachgerechte Handhabung des Grundsatzes, dass ein Tatsachengericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung verletze, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, zwar unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen habe, dies die Tatsachengerichte aber nicht von der Verpflichtung enthebe, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt – gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der Beteiligten – weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, U.v. 21.11.2017 – 1 C 39/16 – juris Rn. 22). In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall hatte das Berufungsgericht die vorliegenden Erkenntnisse dahingehend gewürdigt, dass auf ihrer Grundlage die bereits erfolgte Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, auf die die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts gestützt wurde, nicht festgestellt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung sodann zugrunde gelegte Überzeugung, dass nicht feststehe, dass anderweitig subsidiärer Schutz zugebilligt worden sei, aber als auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruhend angesehen und eine weitere Sachaufklärung für erforderlich gehalten. Dagegen hat das Verwaltungsgericht die im hier zu entscheidenden Fall vorliegenden Erkenntnisse für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 71a AsylG, insbesondere auch hinsichtlich der Voraussetzung eines bereits abgelehnten Asylgesuchs in einem sicheren Drittstaat, als ausreichend angesehen. Der Sache nach wird vom Kläger somit allenfalls eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall geltend gemacht, auf die eine Divergenzrüge aber nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 9 ZB 20.30729 – juris Rn. 6).
3. Soweit der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung auch noch auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) stützen will, führt auch dies nicht zum Erfolg.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2020 – 9 ZB 20.31403 – juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen, mit dem keine konkrete Frage formuliert wird, nicht gerecht.
Der Kläger führt aus, dass der von ihm formulierte Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt habe, auch den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 1 Nr. 1 AsylG berühre. Soweit sie hieraus die Frage ableiten lässt, ob vom Verwaltungsgericht weiter aufzuklären ist, warum und in welchem Umfang in einem Drittland (hier: Norwegen) ein Asylverfahren abgelehnt worden ist, wenn nach Ansicht des entscheidenden Verwaltungsgerichts in jenem Drittland ein Asylverfahren bestandskräftig abgelehnt worden ist, der Kläger aber vorbringt, es stehe überhaupt nicht fest, ob und aus welchen Gründen sein Asylbegehren, sein Antrag auf internationalen Schutz und sein Begehren auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen abgelehnt worden sei, fehlt es jedenfalls an der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit, weil sich diese Fragestellung schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2019 – 2 B 21.19 – juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 25.5.2020 – 5 LA 30/19 – juris Rn. 5). Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, dass das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich dabei auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2/19 – juris Rn. 18). Somit wendet sich der Kläger nur im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, was jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 9 ZB 20.30690 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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