Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen das die Übernahme der Beförderungskosten abweisende Urteil

Aktenzeichen  7 ZB 18.1504

Datum:
14.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1191
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 100 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4
SchBefV § 2 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO in genügender Art und Weise zu entsprechen, muss der Berufungskläger näher darlegen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung der Rechtslage in seinem Sinne geeignet gewesen wäre. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auf eine Verletzung des Rechts auf Gehör durch mangelndes Tätigwerden des Gerichts kann sich nicht berufen, wer nicht die gegebenen prozessualen Möglichkeiten, wie z.B. das Akteneinsichtsrecht, ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. (Rn. 4 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei § 2 Abs. 4 SchBefV handelt es sich um eine Ermessensvorschrift („kann“), so dass ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nicht bereits dann besteht, wenn die Voraussetzungen von Nummer 3 der Vorschrift erfüllt sind. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung kann sich nur dann ergeben, wenn das Ermessen der Verwaltungsbehörde auf Null reduziert wäre und diese daher zu einer Übernahme der Beförderungskosten verpflichtet wäre. (Rn. 15 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 K 17.1425 2018-05-22 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 736,80 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage auf Übernahme der Beförderungskosten für die Klägerin zu 3 zum A …-Gymnasium in E … abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von den Klägern sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil ihnen das Schreiben des Beklagten vom 16. August 2017 sowie die dem Schreiben beiliegende E-Mail des Schulleiters des Gymnasiums H … vom 4. September 2017 erstmals auf Anforderung ihres Bevollmächtigten nach Erhalt des Urteils mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 zur Verfügung gestellt worden sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob sie diesbezüglich ihren Darlegungsverpflichtungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nachgekommen sind (nachfolgend a). Die Frage der ausreichenden Darlegung des Verfahrensmangels kann jedoch offenbleiben, da sich dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts entnehmen lassen (nachfolgend b). Die Berufung ist daher nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
a) Soweit die Kläger mit ihren Ausführungen sinngemäß eine Verletzung der dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dienenden Vorschriften des § 86 Abs. 3 VwGO (gerichtliche Hinweispflicht) bzw. § 100 Abs. 1 VwGO (Akteneinsichtsrecht) rügen wollten, ist bereits fraglich, ob sie den Verfahrensmangel in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargetan haben. Dazu hätten die Kläger zumindest näher darlegen müssen, was sie bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung der Rechtslage im Sinne der Kläger geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1995 – 6 B 39.95 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Kläger wenden zwar ein, ihnen sei die Möglichkeit genommen worden, schon erstinstanzlich darauf hinzuweisen, dass die vom Schulleiter in der E-Mail aufgestellte Behauptung falsch sei, die gegenüber dem Beklagten vorgebrachten Vorwürfe der Kläger seien nie schriftlich gegenüber dem Gymnasium H … vorgetragen worden. Sie zeigen jedoch nicht auf, inwiefern dieser Vortrag zur Klärung der Rechtslage im Sinne der Kläger geeignet gewesen wäre.
b) Jedenfalls lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts entnehmen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO nur verpflichtet, die jeweiligen Schriftsätze an die Beteiligten zu übermitteln. Die nach § 99 VwGO beigezogenen Verwaltungsvorgänge können von den Beteiligten im Rahmen des § 100 Abs. 1 VwGO eingesehen werden. Daraus ergibt sich schon, dass das Gericht nicht zusätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass den Verfahrensbeteiligten alle relevanten Vorgänge aus den Beiakten zugeleitet werden. Denn die Gerichte gewähren Einsicht in die Gerichtsakten und die ihnen vorgelegten Behördenakten nicht von Amts wegen. Die Beteiligten müssen dieses Recht jeweils geltend machen (stRspr, vgl. zum Beispiel BVerwG, B.v. 19.8.2014 – 7 BN 1.14 – juris Rn. 7; B.v. 10.10.1995 – 6 B 39.95 – juris Rn. 6 ff.).
Sowohl das von den Klägern angesprochene Schreiben des Beklagten an das Gymnasium H … vom 16. August 2017 (Bl. 77 der Verwaltungsakte) als auch die in Bezug genommene E-Mail des Schulleiters vom 4. September 2017 (Bl. 78 der Verwaltungsakte) sind Bestandteil der vom Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 (vgl. Bl. 57-61 der VG-Akte) vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht worden sind. Abdrucke des Beklagtenschreibens wurden den Bevollmächtigten der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Oktober 2017 übersandt (vgl. Bl. 62 der VG-Akte). Da sie in ihrem Schriftsatz vom 3. April 2018 ausdrücklich zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. Oktober 2017 Stellung nehmen (vgl. Bl. 63 ff. der VG-Akte), haben die Bevollmächtigten der Kläger das gerichtliche Schreiben vom 26. Oktober 2017 unzweifelhaft erhalten. Die Kläger waren demnach hinreichend darüber informiert, dass der Beklagte dem Verwaltungsgericht die Verwaltungsvorgänge – im Vorlageschreiben als „Aktenheftung (Seite 1 bis 78 im Original)“ bezeichnet – zugeleitet hatte. Sie hatten somit hinreichend Gelegenheit, den Inhalt der Schreiben zur Kenntnis zu nehmen und dazu Position zu beziehen.
Dies haben die Kläger jedoch unterlassen. Weder kann den Akten des Verwaltungsgerichts ein Antrag der Kläger auf Akteneinsicht entnommen werden noch tragen sie vor, das Verwaltungsgericht sei einem entsprechenden Antrag nicht nachgekommen. Da in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Thema schulaufsichtliche Maßnahmen gegen Entscheidungen des Gymnasiums H … angesprochen wurde (vgl. Niederschrift, Bl. 84 ff. der VG-Akte), hätten die Kläger zur Wahrung ihres Rechts auf Gehör auch noch in der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht beantragen können. Ein solcher Antrag hätte sich auf alle dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge und damit auch auf die vom Beklagten vorgelegte Aktenheftung bezogen. Die Kläger müssen sich demnach zurechnen lassen, dass ihre Prozessbevollmächtigten während des gerichtlichen Verfahrens keine Einsichtnahme in die Gerichtsakte mit den Verwaltungsvorgängen beantragt haben. Auf eine Verletzung des Rechts auf Gehör durch mangelndes Tätigwerden des Gerichts kann sich nicht berufen, wer nicht die gegebenen prozessualen Möglichkeiten, wie z.B. das Akteneinsichtsrecht, ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. zum Beispiel BVerwG, B.v. 19.8.2014 – 7 BN 1.14 – juris Rn. 7; B.v. 10.10.1995 – 6 B 39.95 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 9 CS 16.885 – juris Rn. 19).
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurden ebenfalls nicht aufgezeigt.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
a) Soweit die Kläger argumentieren, der Klägerin zu 3 hätten aus Gleichbehandlungsgründen (wie z.B. Schülern aus D …) die Fahrtkosten erstattet werden müssen, wollen sie sich mit dieser Kritik wohl sinngemäß gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts wenden, sie hätten keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, da das Gymnasium in E … nicht das nächstgelegene sei. Mit ihrem Vorbringen zeigen sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV ist nächstgelegene Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung diejenige, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV erfüllen die Aufgabenträger ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Demnach ist eine Ungleichbehandlung der Klägerin zu 3 gegenüber Schülern aus D … nicht erkennbar. Anders als bei Schülern aus D …, bei denen sich die Beförderungskosten nach H … und E … gleichermaßen nach VGN-Tarifstufe 3 richten, ist die Beförderung der Klägerin zu 3 von ihrem Wohnsitz nach H … mit der VGN-Tarifstufe 2+T günstiger als eine Beförderung nach E … (VGN-Tarifstufe 3). Ihr Hinweis, die vom Landratsamt definierten Gleichstellungen seien widersprüchlich und falsch, da zu der nicht eingehaltenen Zuordnung im Landkreis noch der Gastschulbeitrag hinzukomme, welcher den Tarif nochmals erhöhe und somit eindeutig gegen die Vorgehensweise entsprechend der Wirtschaftlichkeitsvorgabe spreche, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie selbst vortragen, dass bei einer Beförderung von D … nach H … und E … auch nach ihren Ermittlungen Kosten der Tarifstufe 3 anfallen.
b) Mit ihren umfangreichen Ausführungen, warum der Klägerin zu 3 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein (erneuter) Schulwechsel nach H … nicht zumutbar i.S.v. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV sein soll, können die Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Denn sie zeigen weder ernstliche Zweifel noch andere Zulassungsgründe in Bezug auf alle vom Verwaltungsgericht diesbezüglich angeführten Begründungen auf.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlt es bereits an einem objektiven Nachweis der behaupteten Probleme im Verhältnis Schule-Schülerin. Angesichts der von den Klägern ausführlich geschilderten und als ungerecht empfundenen Begebenheiten am Gymnasium H … hätte von ihnen erwartet werden können, eine Überprüfung der dortigen Leistungsbewertungen der Klägerin zu 3 zu veranlassen, mittels eines Widerspruchs (mit der Folge, dass die einschlägigen Jahresfortgangsnoten und die Versetzungsentscheidung noch einmal von der Lehrerkonferenz überprüft worden wären), einer Aufsichtsbeschwerde zum Ministerialbeamten oder einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen das Jahreszeugnis. Die Kläger hätten jedoch ohne durchgreifende Begründung keinen dieser Rechtsbehelfe eingelegt und damit gleichzeitig in Kauf genommen und zu vertreten, dass es an einem objektivierbaren Nachweis fehle, dass die Klägerin zu 3 am Gymnasium H … hinsichtlich ihrer schulischen Leistungen fehlerhaft bewertet worden und einer „Mobbing“-Situation ausgesetzt gewesen sei.
Kumulativ hierzu hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV mit der Begründung verneint, der Beklagte habe zutreffend eingewandt, dass ihm keine aufsichtlichen Befugnisse zustünden, um das Verhalten der Lehrkräfte oder der Schulleitung am Gymnasium H … zu überprüfen. Ergänzend zu diesen eigenen Ausführungen ist das Verwaltungsgericht den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2017 gefolgt und hat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Widerspruchsbescheid heißt es hierzu, im Rahmen der Prüfung der Kostenfreiheit des Schulwegs könne die vermutete „Mobbing“-Situation weder überprüft noch beurteilt werden. Die Zuständigkeit der Schulaufsicht der Gymnasien liege beim Staatsministerium und der jeweils im Rahmen der Zuständigkeit beauftragten Ministerialbeauftragten für die Gymnasien. Zu dieser selbständig tragenden Begründung verhalten sich die Kläger nicht. Sie schildern lediglich auch im Zulassungsverfahren umfangreich die nach ihrer Ansicht unfaire Behandlung der Klägerin zu 3 und ihrer Schwester am Gymnasium H … und die darin liegende Unzumutbarkeit eines (erneuten) Schulwechsels an dieses Gymnasium. Ist ein Urteil – wie hier hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2016 – 3 B 38.16 u.a. – NVwZ-RR 2017, 266). Ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nur bezüglich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011 Rn. 2).
Ungeachtet dessen zeigen die Kläger aber auch keine ernstlichen Zweifel an der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auf, sie hätten keinen Rechtsbehelf eingelegt und damit in Kauf genommen und zu vertreten, dass es an einem objektivierbaren Nachweis für die behauptete fehlerhafte Bewertung und die „Mobbing“-Situation fehle. Soweit die Kläger behaupten, diese Argumentation des Verwaltungsgerichts verfange nicht, weil der im Verfahren vorgelegte Schriftverkehr selbstverständlich eine Beschwerde der Kläger beinhalte, die jedoch von der Schulleitung schlicht nicht weiterverfolgt worden sei, legen sie bereits nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, um welche Art Beschwerde es sich gehandelt hat und wann sie diese – entgegen der Stellungnahme des Schulleiters in der E-Mail vom 4. September 2017 – gegenüber der hierfür ausschließlich zuständigen Schulleitung geäußert haben wollen. Vielmehr bestätigen die Kläger ausdrücklich, dass sie von einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Klage zum Verwaltungsgericht abgesehen hätten, weil diese in der Kürze der Zeit nicht zu bewerkstelligen, nicht zielführend und ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wären. Bei dieser Argumentation übersehen sie jedoch insbesondere, dass sie wegen § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht nur gegen eine einzelne Benotung, sondern auch gegen das am 29. Juli 2016 übergebene Jahrgangszeugnis innerhalb Jahresfrist hätten vorgehen können.
c) Schließlich zeigen die Kläger auch keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, soweit sie sich sinngemäß gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts wenden, sie hätten keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen der Ermessensregelung nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV, weil die dem Kreistagsbeschluss vom 28. Januar 2005 immanente ermessenslenkende Richtlinie für die Verwaltung rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV – ergänzend zu den diesbezüglich in Bezug genommenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid, der Beklagte habe sich mit Kreistagsbeschluss vom 28. Januar 2005 dazu entschieden, Fahrtkosten der Schülerbeförderung nur noch zu außerhalb des Landkreises gelegenen Schulen zu übernehmen, wenn diese bei Schuleintritt die nächstgelegene Schule im Sinne des § 2 SchBefV seien – mit der Begründung abgelehnt, die ermessenslenkende Richtlinie im Kreistagsbeschluss vom 28. Januar 2005 sei formell hinreichend begründet und solle dazu beitragen, dass die einzelnen Schulen des Landkreises, deren Errichtung und Ausbau grundsätzlich für bestimmte Einzugsgebiete und im Hinblick auf voraussichtliche Schülerzahlen erfolgten, angemessen ausgelastet seien. Die Berücksichtigung dieser Zielrichtung entspreche einer gefestigten Rechtsprechung und es sei ein sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium gegenüber den Fällen, in denen die hinsichtlich des Beförderungsaufwands miteinander verglichenen Schulen entweder beide innerhalb oder beide außerhalb des Landkreises gelegen und Auswirkungen auf die Auslastung der Landkreisschulen somit nicht zu befürchten seien.
Die Kläger wenden dagegen im Wesentlichen ein, eine negative wirtschaftliche Entwicklung bzw. eine schlechte wirtschaftliche Lage des Landkreises sei längst nicht mehr gegeben, da der Kreis E … mittlerweile zu den 100 reichsten in Bayern gehöre, Stand 28. März 2017 Platz 33 belege und sehr gut dastehe. Auch hätte die Kreistagsentscheidung aufgehoben werden müssen, als man 2014 einen Beschluss über einen Verwaltungsneubau im Herzen von E … gefasst habe. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Argument der Auslastung der im Landkreis befindlichen Gymnasien verfange nicht, da aus der Untersuchung des bayerischen Landtags vom 29. Dezember 2014 zur Auslastung der staatlichen Gymnasien in Mittelfranken hervorgehe, dass die Gymnasien in H … und E… gleichermaßen überbelegt seien. Da zudem für die Zukunft prognostiziert werde, dass die Schulen im Landkreis einen Schülerzulauf verzeichnen würden, habe der Wechsel der Klägerin zu 3 zum A …-Gymnasium in E … keine negativen Auswirkungen.
Mit diesen Ausführungen können die Kläger nicht durchdringen. Bei § 2 Abs. 4 SchBefV handelt es sich um eine Ermessensvorschrift („kann“), so dass ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nicht bereits dann besteht, wenn die Voraussetzungen von Nummer 3 der Vorschrift erfüllt sind. Ein Anspruch der Kläger auf Fahrtkostenerstattung kann sich demnach nur dann ergeben, wenn das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert wäre und er daher zu einer Übernahme der Beförderungskosten zum Gymnasium E … verpflichtet wäre. Trotz ihrer umfangreichen Darstellungen zeigen die Kläger dies nicht auf. Denn sie nennen keine Vorschrift, aus der sich rechtlich ein Anspruch ergeben könnte, dass der Beklagte seine im Kreistagsbeschluss vom 28. Januar 2005 enthaltene ermessenslenkende Richtlinie zwingend entsprechend den Vorstellungen der Kläger hin zu einer Ermessensreduzierung auf Null hätte ändern müssen. Bei ihrer Argumentation lassen sie insbesondere außer Acht, dass Schülerbeförderung nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Leistung der öffentlichen Hand ist und kein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport besteht (vgl. VerfGH, E.v. 7.7.2009 – Vf. 15-VII-08 – BayVBl 2010, 76; BayVGH, B.v. 3.12.2010 – 7 ZB 10.1843 – juris Rn. 12 m.w.N.) und zudem die vom Aufgabenträger aufgewendeten Mittel, zu denen der Freistaat Bayern lediglich pauschale Zuweisungen gewährt, möglichst sparsam einzusetzen sind (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2010 – 7 ZB 10.1843 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dahinstehen kann, ob die Ablehnung der Beförderungskostenübernahme aus anderen Gründen ermessenfehlerhaft sein könnte. Denn die Kläger wenden bereits nicht ein, dass das Verwaltungsgericht über ihren auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag nicht entschieden hätte.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertfestsetzung: § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO (wie Vorinstanz).

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