Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 19.32190

Datum:
13.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13921
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist, ob im Falle eines jungen Mannes davon auszugehen ist, dass dieser in seinem Heimatland (hier: Sierra Leone) auch ohne entsprechende Ausbildung in der Lage sein wird, sich zumindest eine Existenzgrundlage zu schaffen, und ob der bloße Verweis auf Alter und Konstitution ohne Prüfung des Ausbildungsstatus bzw. der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ort den Schluss zulässt, dass dieser grundsätzlich im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage ist, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzunehmen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 16.35195 2018-11-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger, nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 28. November 2018 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 20.3.2019 – 9 ZB 19.30829 – juris Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, ob im Falle eines jungen Mannes davon auszugehen ist, dass dieser in seinem Heimatland auch ohne entsprechende Ausbildung in der Lage sein wird, sich zumindest eine Existenzgrundlage zu schaffen und ob der bloße Verweis auf das Alter und die Konstitution des Klägers ohne Prüfung des Ausbildungsstatus bzw. der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ort den Schluss zulässt, dass dieser grundsätzlich im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage ist, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Hieraus ergibt sich bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 8).
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die aktuelle Auskunftslage und Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Sierra Leone ausführlich dargestellt und ausgeführt, dass der Kläger als junger und erwerbsfähiger Mann, der die Lebensgewohnheiten des Landes kennt, bei einer Rückkehr nach Sierra Leone auch ohne familiären Rückhalt in der Lage sein werde, sich zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Aus der im Wege der nach § 77 Abs. 2 AsylG zulässigen Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. November 2016 ergibt sich ferner, dass hierbei auch die Ausbildung des Klägers berücksichtigt wurde, so dass sich die Frage, ob der Kläger auch ohne Ausbildung in der Lage sein wird, sich eine Existenzgrundlage zu sichern, nicht entscheidungserheblich ist. Entgegen der Darstellung im Zulassungsvorbringen hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Oktober 2016 sogar elf Jahre die Schule und ein Jahr eine Business-Institution besucht sowie als „Public Relations Officer“ gearbeitet. Darüber hinaus legt das Zulassungsvorbringen keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar und setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Es wird nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen dargelegt, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13). Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 – 9 ZB 30057 – juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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